Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31/26

Amtsgericht Dorsten 21 C 45/26 vom 30.06.2026 (Datum mündl. Verhandlung)

  1. Dem Geschädigten ist kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegen zu halten.
  2. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie ein günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet hat und nicht etwa nur ihre Regulierungsvorstellungen erklärte.
  3. Darüber hinaus wäre ihr Angebot für einen Ersatzwagen unkonkret und nicht annahmefähig gewesen.
  4. Die im Rahmen der Erforderlichkeit zu schätzenden Kosten notwendiger Ersatzmobilität bestimmen sich daher grundsätzlich nach dem Mischmodell zuzüglich Nebenkosten.
  5. Im konkreten Fall mangelte es an einem Schätzwert aus der Fraunhofer-Liste und daher kommt nur die Anwendung der Schwacke-Werte in Betracht.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Dorsten sieht keinen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadenminderungspflicht, weil diese einen angeblich in einem Telefonat genannten Höchst-Preis nicht beachtet habe. Die erforderlichen Kosten werden anhand der Schwacke-Liste geschätzt, da für die Mietwagenklasse bei Fraunhofer keine Werte veröffentlicht sind.

Bedeutung für die Praxis:

Die Beklagte behauptete, dem Geschädigten telefonisch ein konkretes Mietwagenangebot genannt zu haben, verbunden mit der Nennung einer Preisobergrenze pro Tag. Das Gericht hätte sich bereits die Frage stellen können, ob ein telefonisches „Angebot“ grundsätzlich überhaupt relevant sein kann. Denn dieses lässt sich weder beweisen noch lässt sich der Gegenbeweis antreten. Darüber hinaus sind die in einem Telefongespräch übermittelten, in der Regel ausführlichen Informationen, die für ein „Angebot“ an Geschädigte erforderlich wären, meist nicht verständlich und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit schwer umzusetzen.
Das Gericht sah aber bereits in den Ausführungen der Beklagten zum Inhalt des Telefonates kein konkretes Angebot. Wenn die Beklagte lediglich einen Höchstpreis nennt und anbietet ein Fahrzeug zu vermitteln, kann das kein hinreichend bestimmtes Alternativangebot sein, das die/der Geschädigte zu beachten hat. Denn es ist mangels Konkretheit nicht überprüfbar. Es ist für Geschädigte unzumutbar, irgendwelchen Behauptungen der Versicherer zu angeblich immer und überall sofort verfügbaren und dem Schadenersatzanspruch genügenden Ersatzfahrzeugen hinterherzulaufen.
In vielen Fällen kann eine Mietwagenkosten-Schätzung nicht mit dem Mischmodell Fracke erfolgen, weil in der Fraunhofer-Liste keine Werte enthalten sind. Das betrifft vor allem untere Mietwagengruppen. Gerichten bleibt dann lediglich die Anwendung der Schwacke-Liste, um nicht willkürlich vorzugehen.

Nach oben