Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30/26

Amtsgericht Wesel 26 C 112/25 vom 27.03.2026

  1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Schadenminderung ist schon deshalb nicht feststellbar, weil die Beklagte keinen Beweis für die Zustellung an den Geschädigten angeboten hat.
  2. Darüber hinaus enthält das von der Beklagten zur Akte gereichte Schreiben kein konkretes Angebot, sondern lediglich Wünsche des Gegnerversicherers an den Geschädigten zur Unfallregulierung.
  3. Die Kosten des Reparaturablaufplanes, dessen Beauftragung durch die Zweifel der Beklagten an der Angemessenheit der Mietwagendauer notwendig erschien, sind der Beklagten aufzuerlegen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht in Wesel sah keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, den die Beklagte dem Geschädigten auf der Basis eines Preisvorgabe-Schreibens vorhielt. Die Kosten eines Reparaturablaufplans sind von der Beklagten zu tragen.

Bedeutung für die Praxis:

Versicherer hegen häufig Zweifel an der Angemessenheit der Dauer der Ersatzmiete, meist dann, wenn die Anzahl der Miettage weit über der vom Sachverständigen prognostizierten Reparaturdauer liegt. In der Regel hat das jedoch seine Richtigkeit, was der Kläger lediglich dadurch nachweisen kann, dass der Reparaturbetrieb eine Aufstellung zum Ablauf der Reparatur anfertigt. Das erzeugt weitere Kosten, die der Versicherer dann häufig nicht tragen möchte. Die weit überwiegende Rechtsprechung sieht es wie hier das Amtsgericht Wesel, dass die Kosten eines Reparaturablaufplans dann einen nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen, wenn der Versicherer Zweifel äußert.
Der Versicherer war auch der Auffassung, dass der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, weil er – wie er behauptete, ohne Beweis dafür anzubieten – ein Direktvermittlungsschreiben an den Geschädigten versandt hatte. Der Geschädigte kannte dieses Schreiben jedoch nicht. Darüber hinaus hat das Gericht darin keine konkrete Angebotsabgabe des Schädigerversicherers an den Geschädigten gesehen und mithin keinen Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 254 BGB.

 

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