Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-24
Amtsgericht Siegburg 112 C 151/23 vom 13.05.2024
1. Die Kosten des Ausfallschadens für einen Ersatzwagen sind nach den Mittelwerten aus Schwacke bestimmbar.
2. Eine Anwendung der Fraunhofer-Werte ist nicht mehr möglich, auch im Rahmen des Mischmodells Fracke nicht angezeigt.
3. Die Internetbeispiele, auf die die Beklagte verwies, sind kein konkreter Sachvortrag, beziehen sich nicht auf den zu entscheidenden Fall.
4. Kosten für Nebenleistungen, die für die Kompensation des Ausfallschadens des Geschädigten erforderlich gewesen sind, sind nach der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig.
Zusammenfassung: Diese Abteilung des Amtsgerichts Siegburg wendet die Fracke-Liste nicht mehr an. Da die Fraunhofer-Werte zumindest seit 2021 den örtlichen Markt – gerichtsbekannt – nicht mehr wenigstens einigermaßen realistisch abbildet, steht dem Gericht nur noch die Schwacke-Liste als verwendbare Schätzgrundlage zur Verfügung. Nebenkosten aus der Schwacke-Nebenkostentabelle kommen hinzu.
Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte trägt wie zumeist stoisch vor, der Geschädigte sei nicht aufgeklärt worden, dass hier ein Unfallersatztarif angeboten werde. Nebenleistungen werden bestritten. Minimale übliche Preise werden als für jeden immerdar behauptet, ohne die Bedingungen zu berücksichtigen usw. Das Gericht hat sich wie andere zuvor von der Fraunhofer-Liste abgewendet und sieht aus diesem Grund auch die Methode des Mischmodells nicht mehr als einen möglichen Weg zur Schätzung eines gerechten Schadenausgleichs an.
Zitat “Kein Fraunhofer und kein Fracke mehr”: “Allerdings liegen – wie inzwischen bereits gerichtsbekannt ist – zumindest seit der Ausgabe des Jahres 2021 betreffend der Fraunhofer-Liste Erhebungsmethoden zu Grunde, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die Ergebnisse den Mietmarkt einigermaßen realistisch widerspiegeln.”
(Amtsgericht Siegburg 112 C 151/23 vom 13.05.2024)
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.