Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-24

Amtsgericht Köln 264 C 88/23 vom 29.04.2024 (Datum mdl. Verhandlung)

1. Der Vorwurf der Versicherung gegen den Geschädigten ist unberechtigt, er hätte eine Preisvorgabe in Bezug auf die Mietwagenkosten beachten müssen. Der Versicherer hat ihm kein passendes annahmefähiges Angebot unterbreitet.
2. Die erforderlichen Mietwagenkosten richten sich nach dem auf dem Markt üblichen Preis, der mit Fracke geschätzt wird, abzüglich 4 Prozent Eigenersparnis bei gleicher Mietwagenklasse.
3. Zum Grundtarif kommen Kosten für Nebenleistungen hinzu, hier für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen.
4. Die Corona-bedingten Desinfektionskosten kann der Autovermieter nicht verlangen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln sieht keinen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht darin, dass eine Preisvorgabe nicht beachtet wurde. Das Gericht schätzt mit Mischmodell und fügt die Nebenkosten hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Der Versicherer hatte den Geschädigten angerufen. Das hat der Geschädigte insoweit auch bestätigt. Doch ab da wurde es unklar. An den angeblich genannten Preis konnte sich der Geschädigte nicht erinnern. Und doch hat der Versicherer die Mietwagenkosten auf diesen Betrag heruntergekürzt. Schon weil es unklar blieb, über welchen Mietwagenpreis tatsächlich gesprochen wurde, hat das Gericht festgestellt, dass keine wirksame Preisvorgabe bestehen könne.
Hierdurch wird die generelle Ungeeignetheit von telefonischen Preisvorgaben durch Mietwagenangebote deutlich. Der Geschädigte kann gegen die Behauptung eines umfassenden und konkreten Mietwagenangebotes per Telefon keinen Gegenbeweis antreten. Mehr noch: Er wird in der Regel völlig unvorbereitet angerufen und ist nicht in der Lage zu reflektieren, was seine Ansprüche und Rechte sind. Im Zweifel wird er sich gar nicht merken, was besprochen wurde, weil ihm nicht klar ist, dass er an den Inhalt des Telefonates gebunden sein könnte. Auf der Basis von solchen Telefonanrufen wird nachfolgend der Versicherer regelmäßig mit einem internen Verweis in der Hand etwas behaupten und der Geschädigte nichts mehr darüber wissen. Daher ist ein Telefonanruf keine Basis für eine Preisvorgabe und Geschädigte sollten sich darauf auch von Anfang an nicht einlassen. Spätestens zu dem Zeitpunkt sollte nach einem Fachanwalt für Verkehrsrecht gesucht werden.
Der Versicherer konnte auch nicht beweisen, dass das vermeintliche “Angebot” den notwendigen Umfang der Leistung berücksichtigte. Bereits das führt dazu, dass es für den Geschädigten unverbindlich war und er sich einen Ersatzwagen seiner Wahl zum Marktpreis suchen durfte.
Darüber hinaus hätte das Gericht die Preisvorgabe wegen der Nettopreis-Problematik als unkonkret zurückweisen können. Es ist Geschädigten nicht zumutbar, Nettopreise für einen Vergleich mit anderen Angeboten erst einmal umzurechnen.

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