Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23/26

Amtsgericht Köln 272 C 148/25 vom 06.05.2026

  1. Der Beklagten hat nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens nach § 254 BGB verstoßen, weil das Schreiben der Beklagten kein konkretes und annahmefähiges Angebot enthielt.
  2. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB erfolgt anhand des Mittelwertes Fracke.
  3. Dabei ist auf die Mietwagenklasse des gemieteten Fahrzeuges und nicht des beschädigten Fahrzeuges abzustellen.
  4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
  5. Auch die Kosten zusätzlicher erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten, wie hier Haftungsreduzierung auf Null Euro und Zustellen / Abholen.
  6. Auch die Kosten vorgerichtlicher Anwaltstätigkeit sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Köln sieht in dem Schreiben des Versicherers an den Geschädigten kein Mietwagenangebot, nach dem sich der Geschädigte richten müsste. Die zu erstattenden Mietwagenkosten werden nach der Formel Fracke plus Nebenkosten geschätzt. Die Kosten außergerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit kommen zum Erstattungsbetrag hinzu.

Bedeutung für die Praxis:

Haftpflichtversicherer handeln nicht im Interesse von Geschädigten, deren Ansprüche werden nach eigenen Maßstäben geprüft. Für den Anspruch auf Ersatzmobilität gesteht ihnen der BGH zu, den Geschädigten Mietwagenangebote mit Sonderpreisen zukommen zu lassen. Verbindliche Preisvorgaben können nur dann daraus entstehen, wenn nicht lediglich eine allgemeine Information, sondern ein konkretes Angebot für einen vergleichbaren Ersatzwagen mitgeteilt wird. Darüber, was konkret ist, gibt es dauerhaft Streit.
Der Auffassung des Amtsgerichtes in Köln ist beizupflichten, dass der Geschädigte erkennen können muss, was ihm der Gegnerversicherer für den von ihm vorgegebenen Höchstpreis genau zugesteht. Dazu zählt, das Fahrzeug konkret zu benennen. Modell und Typ des Fahrzeuges gehören dazu, ebenso das Versprechen, die Ersatzmobilität so lange zu gewähren, wie es aus Gründen des Schadenersatzes notwendig ist.
Ein späterer Beweisantritt der Beklagten dazu, der Geschädigte hätte schon das für ihn Notwendige erhalten, ist als unsubstantiiert anzusehen und reicht daher nicht aus, um der Beweislast des § 254 BGB nachzukommen.

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