Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-23

Landgericht Stuttgart 5 S 67/22 vom 09.03.2023 (Datum mündliche Verhandlung)
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 10 C 2188/21 vom 31.03.2022)

1. Die Anwendung der Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten durch das Erstgericht wird bestätigt.
2. Einwendungen der Beklagten mittels Verweises auf die Fraunhofer-Liste sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet wäre, von der Schwacke-Liste abzurücken.
3. Die von der Beklagten aufgezeigten Internetbeispiele sind zur Erschütterung der Schätzgrundlage schon deshalb ungeeignet, weil sie aus einem anderen Anmietzeitraum stammen.
4. Gegen die Berücksichtigung der im Fall vorgelegten Internetangebote spricht zudem, dass sie mit der tatsächlichen Anmietung nicht vergleichbar sind, da sie kein offenes Mietende enthalten.
5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Winterreifen sind erstattungsfähig.
6. Ist das beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert, ergibt sich schon dadurch eine Zahlungspflicht des Schädigers für die Kosten einer erweiterten Haftungsreduzierung.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart bestätigt seine Linie zur Schätzung erstattungsfähiger Ersatzwagen-Kosten. Es wird die Schwacke-Liste angewendet. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer und Internet-Beispielen ist zu unkonkret. Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil aus Stuttgart lässt eine Verärgerung der Berufungskammer erkennen. Wenn – wie in diesem Fall – ein Versicherer zum x-ten Mal mit den immer gleichen Argumenten ein Berufungsverfahren durchlaufen will und dabei Prozesskosten verursacht, kann die Kammer das nicht nachvollziehen.
In Bezug auf die Internetangebote, auf die sich die Berufung stützt, macht das Gericht deutlich, dass diese kein konkreter maßgeblicher Vortrag sein können. Denn dort ist immer ein End-Datum vorgegeben. Die Klägerin hat mit offenem Miet-Ende vermietet. Daher sind die Internetbeispiele nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar.

 

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