Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13/26

Landgericht Düsseldorf 13 O 381/24 vom 22.02.2026
- Eine Schätzung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zur Wiederherstellung erfolgt anhand des Mischmodells aus den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste.
- Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele sind aus anderen Zeiträumen, daher nicht auf den Fall bezogen und somit kein konkreter Sachvortrag.
- Eine Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten kommt in Höhe von 5 Prozent in Betracht.
- Die Kosten etwaig erforderlicher Nebenleistungen für Winterreifen, Zustellen und Abholen, Zusatzfahrer, Anhängezugvorrichtung, Navigationsgerät, Haftungsreduzierung für Mietwagenbeschädigungen und 24h-Dienst/Notdienstpauschale sind grundsätzlich ebenso vom Schädiger zu erstatten und können in der Höhe anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
- Die Überlegungszeit nach Vorliegen des Gutachtens ist anstatt mit 14 Tagen lediglich mit 2 Tagen zu bemessen.
- Das Werkstattrisiko einer längeren Reparatur- und damit Mietwagendauer aufgrund Ersatzteilverzug trägt der Schädiger.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Düsseldorf wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten weiterhin die Fracke-Werte an. Nebenkosten kommen hinzu. Im Streit um die Anmietdauer aufgrund Teileverzugs und längerer Mietdauer sieht das Gericht das Mietwagenrisiko beim Schädiger, der die Beweislast für seine Behauptung trägt, der Geschädigte habe gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, weil er nicht für einen zügigeren Ablauf in der Werkstatt gesorgt habe.
Bedeutung für die Praxis:
Zunächst geht das Gericht auf die Frage der Erkundigungspflicht des Geschädigten ein. Dem Geschädigten wird diese Pflicht auferlegt, obwohl die klägerische Forderung im Anschluss als berechtigt angesehen und zugesprochen wird. Das ist ein Widerspruch. Denn der Bundesgerichtshof sieht eine Pflicht des Geschädigten zu Nachfrage beim Anbieter oder Erkundigung bei alternativen Anbietern erst bei erheblich überteuerten Preisen. Dem Geschädigten im ersten Schritt den Vorwurf zu machen, er habe keine Marktforschung betrieben, ist daher völlig überflüssig. Diese Handhabung geht auf ein Urteil des OLG Düsseldorf zurück, bei dem die Linie des BGH nicht beachtet wurde.
In Bezug auf Verzögerungen der Reparatur sieht das Gericht kein Verschulden beim Geschädigten, welches die Beklagte zu beweisen hätte, da das Werkstattrisiko und das Mietwagenrisiko bzgl. Mietdauer bei ihr liege.
Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.