Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10/26

Landgericht Bonn 17 O 253/25 vom 26.02.2026

  1. Die Fraunhofer-Liste ist zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nicht (mehr) verwendbar.
  2. Problematisch an der Erhebungsmethode bei Fraunhofer ist vor allem, dass die Euro-Werte aus Internetsuchen mangels der dort nur rudimentären Fahrzeugdaten nicht in Schwacke-Mietwagenklassen sortiert werden können, aber Fraunhofer das trotzdem in Schwacke-Klassen veröffentlicht.
  3. Die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall sind allein mit den Werten der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel bestimmbar.
  4. Die gegen den Ansatz der Nebenkosten erhobenen Einwände der Beklagten greifen im Ergebnis nicht durch (erweiterte Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen, Winterreifen, Navigation, Anhängerzugvorrichtung und Zusatzfahrer-Erlaubnis).
  5. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Bonn bestätigt in einer erstinstanzlichen Entscheidung seine neue Linie in der Frage der Anwendung von Schätzgrundlagen für den Mietwagen-Normaltarif. Der erstattungsfähige Betrag kann nur mittels Schwacke bestimmt werden, weil die Verwendung der Fraunhofer-Liste erheblichen bedenken begegnet. Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis:

Die Rechtsprechung des Landgerichts Bonn und seiner zugehörigen Amtsgerichte zur Mietwagenfrage fußt wieder (nahezu vollständig) allein auf der Schwacke-Liste. Der Klägervortrag zur Nichtanwendbarkeit der Fraunhofer-Werte basiert auch in diesem Verfahren vor allem auf dem Argument, dass aus Internetseiten keine Informationen abgerufen werden können, die das Fahrzeug so genau beschreiben, dass man daraus eine Schwacke-Mietwagenklasse ableiten könnte. Das ist einfach nicht möglich. Und doch stellt Fraunhofer eine solche Liste zur Verfügung, mit der die Gerichte arbeiten sollen.
Der Klägervortrag besteht aus drei Säulen:
– Jedes Fahrzeug (Hersteller/Typ/Untertyp, z.B. VW Golf Variant) kann je nach Motorisierung und Ausstattung – weil das zu einer teils weiten Spanne des Hersteller-Preises führt – in bis zu fünf verschiedenen Schwacke-Mietwagenklassen eingruppiert sein,
– Preisvergleiche von Fraunhofer zu Preisen von Fraunhofer aus früheren Ausgaben führen zu anderen Preisentwicklungen, als es das Statistische Bundesamt feststellte,
– Werte aus Fraunhofer sind nicht in Einklang zu bringen mit eigenen im Rechtsstreit von der Klägerin vorgelegten Internetbeispielen derselben Internetanbieter und den Beispielen aus einem BAV-Gutachten (Parteigutachten) aus dem Jahr der Anmietung.

Hinweis:

Die Beklagte hat die Berufung am OLG Köln eingelegt.

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