Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08/26

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 12 C 555/24 vom 14.01.2025

  1. Die Klägerin hat die lange Ausfallzeit des beschädigten Fahrzeuges nicht zu vertreten.
  2. Die Dauer der Anmietung wird daher nicht beanstandet.
  3. Eine angeblich kostenlose Fahrzeugmiete ergibt sich nach den vorliegenden Tatsachen und Erklärungen nicht.
  4. Ein Preis unterhalb der Werte der Schwacke-Liste ist kein Wucher, zieht auch keine Erkundigungs- oder Aufklärungspflicht über das dann zögerliche Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung und zu erwartende Kürzungen der Kostenübernahme nach sich.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht sieht nach Vergleich mit Werten der Schwacke-Liste keinen Unfallersatztarif, keine Erkundigungspflicht, keine Aufklärungspflicht und auch kein Verschulden des gegen den Mieter klagenden Autovermieters an einer längeren Ausfallzeit und damit höheren Mietwagenkosten.

Bedeutung für die Praxis:

Überlange Mieten von Ersatzfahrzeugen können zwar zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderungen führen, bleiben bei richtiger Herangehensweise aber immer wieder beherrschbar.
Zunächst eine Besonderheit: Hier wurde der Geschädigte vom Autovermieter auf einen restlichen Mietzins verklagt. Gleichzeitig hielt der die Schadenersatzforderung gegen den Haftpflichtversicherer wieder in den Händen und hatte auf dieser Basis dem gegnerischen Haftpflichtversicherer den Streit verkündet. Hierdurch wurde aus Sicht des Geschädigten erreicht, dass die Ergebnisse des Verfahrens auch für den gegnerischen Haftpflichtversicherer gelten. Der zu erstattende Restbetrag ist damit nicht nur restlicher Mietzins für den Vermieter, sondern gleichzeitig restlicher Schadenersatz für den Geschädigten.
Der Versicherer ließ dann einige unnötige Argumente von der Leine, wie zum Beispiel es sei zwischen Geschädigtem und Vermieter kein Preis vereinbart worden, die Vermietung sei kostenfrei versprochen, der Preis sei Wucher, eine Erkundigungspflicht des Geschädigten sei gegeben und die Aufklärungspflicht des Vermieters sei missachtet worden usw. Letztlich wurde der abgerechnete Preis vom Gericht als marktkonform beurteilt und die Ursache für die längere Mietwagendauer im Verfahren nicht mehr geklärt, wobei klar war, dass der Geschädigten dafür keine Ursachen gesetzt hatte.

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