Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04/26

Amtsgericht Moers 562 C 419/25 vom 08.01.2026

  1. Es ist kein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht festzustellen. Er war nicht verpflichtet, den Hinweis der Beklagten auf ein günstiges Mietwagenangebot zu beachten, da der Hinweis zu unkonkret war.
  2. Die Klägerin führte durch den Vergleich mit den Fracke-Werten des Mischmodells den Nachweis, dass die für den Ersatzwagen aufgewendeten Kosten erforderlich gewesen sind.
  3. Zusätzlich zum Grundtarif nach Schwacke/Fraunhofer sind von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung auch die Kosten für Nebenleistungen wie Reduzierung der Schadenhaftung und die Erlaubnis der Nutzung des Mietwagens durch einen Zweitfahrer zu erstatten.
  4. Die Diskussion der vollständigen Erstattungspflicht der Mietwagenkosten erübrigt sich zudem, weil der Geschädigte bereits selbst die Rechnung bezahlt hat und sich auf das Mietwagenrisiko berufen kann.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Moers sieht keine Verletzung der Schadenminderungspflicht nachdem die Beklagte ein zwar rechtzeitiges, aber zu allgemeines Schreiben an den Geschädigten versendet hatte. Das Amtsgericht prüft die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zwar konkret durch Vergleich mit dem Mischmodell, meint aber gleichzeitig, dass aufgrund der Anwendung des Werkstattrisikos eine solche Diskussion gar nicht notwendig wäre.

Bedeutung für die Praxis:

Die Beklagte hatte ein ausführliches Angebot an den Geschädigten gesendet, mehrere ihrer Kooperations-Mietwagenpartner genannt und auch erklärt, alle denkbaren Nebenleistungen seien im Preis inklusive.
Hierin sah das Gericht kein annahmefähiges Angebot, da der Geschädigte das nicht lediglich hätte annehmen können, sondern sich nach weiteren Details bei diesen Mietwagenunternehmen hätte erkundigen müssen. Es fehlte die Information welches bestimmte Fahrzeug er für welchen konkreten Preis bekommen hätte („Was / Wofür“). Der Geschädigte war daher noch nicht einmal in der Lage, einzuschätzen, ob das Angebot seinen berechtigten Schadenersatzanspruch erfüllen könnte. Es reiche jedenfalls nicht aus, den Geschädigten auf Telefonnummern hinzuweisen und ihn zur dortigen Kontaktaufnahme aufzufordern.
Den besonderen Hinweis im Schreiben „Die Abrechnung der Kosten erfolgt direkt mit dem Mietwagenpartnern.“ hat das Gericht unbeachtet gelassen. Dieser Hinweis ist ein Zeichen dafür, dass das Angebot von Vornherein als unseriös angesehen werden kann. Denn der Geschädigte ist als Mieter derjenige, mit dem der Autovermieter abzurechnen hat. Eine Rechnung kann weder ihm noch seinem Rechtsanwalt verwehrt werden. Der Grund dieser unseriösen Vorgehensweise könnte darin liegen, dass Vermieter und Versicherung nicht zu dem anfangs genannten Preis abrechnen, sondern im Stillen zu einem höheren und dann für den Vermieter eher auskömmlichen Preis. Anwälte von Geschädigten sollten deshalb darauf bestehen, die an den Geschädigten ausgestellte Mietwagenrechnung zu erhalten. Bereits die Frage nach der Höhe des Streitwertes des Falles für die Bestimmung der Anwaltsgebühr sind dafür im eigenen Interesse Grund genug.

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