Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03/26

Amtsgericht Hildburghausen 21 C 45/25 vom 27.11.2025

  1. Vom Geschädigten kann erwartet werden, dass er sich zumindest in groben Zügen nach Preisen erkundigt.
  2. Die Preisvorgabe der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bzgl. Mietwagen ist unkonkret und daher für den Geschädigten nicht relevant.
  3. Die Höhe der erforderlichen Kosten für einen Ersatzmietwagen schätzt das Gericht anhand der Selbstzahler-Preise der örtlichen AVIS-Station, da dem Gericht bekannt sei, dass Geschädigte dort zu Marktpreisen ein Fahrzeug erhalten können.
  4. Abzüge für ersparte eigene Aufwendungen – bei diesem Gericht üblich in Höhe von 10 Prozent – sind nicht vorzunehmen, wenn das Ersatzfahrzeug wie hier klassenkleiner im Vergleich zum beschädigten Fahrzeug angemietet wurde.
  5. Nebenkosten für Leistungen, die nicht bereits um Grundpreis abgedeckt sind, sind ebenso vom gegnerischen Versicherer zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Hildburghausen weist den Vorwurf der für den Schaden und damit auch die Ersatzwagenkosten eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zurück, dass der Geschädigte von ihr ein günstigeres Vermittlungsangebot bekommen habe, das er auch hätte annehmen müssen. Stattdessen wird der erforderliche Betrag geschätzt, für den der Geschädigte am regionalen Markt einen Ersatzwagen bekommt. Nebenkostenpositionen der Mietwagenabrechnung für eine erweitere Haftungsreduzierung, Zustellung, Abholung und die Zweitfahrerregelung werden ebenso zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis:

Erfreulich und wichtig ist die Entscheidung in Bezug auf die Frage, ob der Haftpflichtversicherer durch ein Telefonat – dort mit rudimentären Informationen – und eine anschließende E-Mail an den Geschädigten mit seiner Rechtsauffassung richtig liegt, dass er dem Geschädigten ein von diesem zu berücksichtigendes Mietangebot unterbreitet oder vermittelt hat. Das sieht das Gericht nicht so. Denn die Beklagte hat kein konkretes Angebot unterbreitet. Insbesondere fehle es an der Nennung eines konkreten Fahrzeuges. Die gegnerische Versicherung hatte lediglich ein allgemeines „Formschreiben“ auf den Weg gebracht und sich nicht ausreichend mit dem konkreten Anspruch des Geschädigten befasst. Dem Geschädigten könne es nicht zugemutet werden, sich aus einer Tabelle den richtigen Preis für seinen Schadenersatzanspruch herauszusuchen. Die genannten Fahrzeuge waren zudem unspezifisch, wodurch der Geschädigte eine Verbindung zu seinem Fahrzeug gar nicht herleiten konnte. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung dadurch, dass er den Ersatzwagen zu einem marktüblichen Preis angemietet hat, wird daher nicht gesehen.
Im Übrigen ist die Frage zu stellen, ob eine an den Geschädigten gesendete E-Mail grundsätzlich geeignet ist, den Geschädigten auf irgendetwas zu verpflichten. E-Mails können im Spam-Ordner landen, können aus Versehen wegen unbekanntem Absender und Spam-Verdacht gelöscht werden. E-Mail-Postfächer werden manchmal länger nicht geprüft. Eine Verpflichtung auf eine angeblich eingegangene Mail ist daher grundsätzlich zweifelhaft.
An einer Stelle ist dem Gericht jedoch zu widersprechen. Eine allgemeine Erkundigungspflicht des Geschädigten nach den Preisen am Mietwagenmarkt gibt es nicht, zumindest nicht nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs. Dort wird eine Preiserkundigung nur dann für notwendig gehalten, wenn ein Angebot laienerkennbar überzogen teuer ist, wörtlich: „mehrfach überhöht“ und der Geschädigte das als so genannter Selbstzahler nicht akzeptieren würde. Dass der Preis hier in dem verhandelten Fall nicht weit überzogen war, hat das Gericht mit seinem Urteil selbst festgestellt.
Und ob die Verwendung von Preislisten lediglich eines ortsansässigen Anbieters den Anforderungen zur Schätzung nach § 287 ZPO („weites Schätzungsermessen“, so der O-Ton des BGH) gerecht wird, kann dahingestellt bleiben, da die Preise – schaut man sich den zugesprochenen Betrag an – als marktgerecht gelten können.

Das Urteil ist rechtskräftig, der Versicherer hat nun bezahlt.

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