Mietwagenrecht§wi§§en aktuell 45/26

Landgericht Dresden 8 O 667/24 vom 13.02.2026

  1. Den Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten (Grundtarif) sieht der Einzelrichter eines erstinstanzlichen Verfahrens im Mittelwert Fracke.
  2. Von der Geschädigten ist zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes grundsätzlich zu erwarten, sich am Markt für zu vermietende Autos nach den vorhandenen Angeboten zu erkundigen und mehrere Konkurrenzangebote einzuholen.
  3. Die ersparten eigenen Kosten durch den Ausfall des eigenen Fahrzeuges hat sich die Klägerin in Höhe von 10 Prozent anrechnen zu lassen.
  4. Die tatsächliche Anmietdauer ist nicht zu beanstanden, da der Rechtsvertreter der Geschädigten die Beklagte rechtzeitig und ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass die Klägerin erst dann einen Ersatzwagen erwerben kann, wenn ihr dafür von der Beklagten durch die Regulierung des Schadens die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
  5. Für Geschädigte besteht grundsätzlich keine Pflicht, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren oder gar zur Geringhaltung des Schadens einen Kredit aufzunehmen.

Zusammenfassung:

Der Einzelrichter der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden wendet in der Listen-Frage des Mietwagenstreits den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an. Außerdem sieht er eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten. Die in dem Fall erhebliche Mietwagendauer und weiterer Nutzungsausfall werden nicht beanstandet, weil es die Beklagte nach einem ausreichend konkreten Warnhinweis in der Hand gehabt hätte, mit einer zügigen Regulierung einen schnelleren Ersatzkauf für ein Totalschadenfahrzeug zu ermöglichen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht weist zunächst die Auffassung der Beklagten mit aller Deutlichkeit zurück, die Geschädigte hätte lediglich allgemein davor gewarnt, dass sie die Ersatzbeschaffung nach einem Totalschaden nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Des Weiteren wird die Auffassung der Beklagten verworfen, die Geschädigte hätte sich einen Kredit bei einem Finanzinstitut besorgen müssen, um höhere Schadenerstattungsaufwendungen des Schädigers wegen zu langer Mietwagendauer und dann den im konkreten Fall auch noch anfallenden Nutzungsausfall zu vermeiden. Die Dauer des Fahrzeugausfalls, die Grundlage der klägerischen Forderungen ist, wird also vollständig bestätigt.
Zur Höhe der schadenrechtlich relevanten und somit erstattungsfähigen Kosten wird das Mischmodell angewendet und auf ein Urteil des 22. Senates des OLG Dresden verwiesen. Dieser Senat hatte nicht wie zumeist als OLG in Dresden die Schwacke-Linie vertreten, sondern das Mischmodell angewendet. Inzwischen sind immer mehr Senate am OLG in Dresden mit unspezifischen Schadenrechtsfällen befasst. Am Oberlandesgericht (OLG) Dresden gibt es keinen exklusiv auf die Schadensregulierung in der Kfz-Haftpflicht spezialisierten Spezialsenat mehr. Verkehrsunfall- und Kfz-Haftpflichtsachen werden im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeiten behandelt. Je nach „Ordnungszeichen“ werden die Fälle verteilt, hier auf einen vor allem mit Familiensachen befassten Spruchkörper. Vielleicht hilft das, die Richter nicht einseitig zu belasten. Für die Detailfragen mancher rechtlicher Fragestellungen scheint das nicht immer förderlich.
Das Landgericht Dresden oder zumindest der hier entscheidende Einzelrichter folgt dem Senat, auch wenn es andere, dem sehr eindringlich entgegenstehende Urteile anderer OLG-Senate gibt (z.B. zum Az. 1 U 1381/20 vom 02.06.2021). Das kommt aber nicht hin.
Beispiel für ein Angebot der Firma Europcar, Ende 2022 in Dresden, mit SB über 500 Euro und unter Bedingung Vorkasse, Kaution, Kreditkarte,… was die Geschädigte gar nicht erfüllen konnte: 1.255,47 Euro pro Woche, mithin ca. 179 Euro pro Tag, 20.446 Euro für die konkrete Mietdauer.

Kritisch zu sehen ist außerdem, dass das Gericht auf Seite 8 des Urteils den BGH falsch versteht und die Beweislast für den als erstattungsfähig anzusehenden Betrag verkennt. Der Richter zitiert das BGH-Urteil VI ZR 164/07 vom 11.03.2008. Der BGH hatte in diesem Verfahren über die Berechtigung der Erstattung eines Betrages oberhalb des Normaltarifes zu entscheiden. Ergebnis: In dem Fall eines verlangten Unfallersatztarifes muss der Geschädigte beweisen, dass ihm kein günstigerer Betrag zugänglich war.
Hier jedoch, in der Sache beim Landgericht Dresden ging es um eine Forderung unterhalb des Schwacke-Normaltarifes (arithmetisches Mittel). Der Geschädigte verlangte weniger als den Normaltarif, wie ihn das OLG Dresden regelmäßig für erstattungsfähig hält. In einem solchen Fall muss der Geschädigte seine Anspruchsgrundlage darstellen, aber er muss nicht beweisen, dass er nicht auch hätte etwas günstigeres bekommen können. Zuzustimmen ist dem Gericht allerdings in seiner Auffassung, dass nicht erst die starre Grenze von 50 % oberhalb des Normaltarifs von Schwacke eine Erkundigungspflicht des Geschädigten nach einer Alternative auslösen dürfte.
Auch sehr problematisch ist die Anwendung des Schwacke-Modus anstatt des Schwacke-Mittelwertes aus 12 Nennungen im PLZ-Gebiet 010**. Die für die Bestimmung des Fracke-Wertes herangezogene Schwacke-Liste 2022 weist im konkreten PLZ-Gebiet diese Werte bei 12 Nennungen auf: Minimum 587,26 Euro, Maximum 1.325,50 Euro, Modus 689 Euro und Mittelwert 942,61 Euro (alles brutto).

Die konkreten Werte aus Schwacke:

Der Richter wendet den Modus von 689 Euro an, der von 2 Nennungen von 12 unterlegt ist. Der Modus ist dem Minimum weit näher, als dem Maximum und liegt auch weit unterhalb des Mittelwertes. Nur weil 2 von 12 Nennungen diesen Wert ausmachen, besteht keine nachvollziehbare Veranlassung, diesen Wert zu verwenden, der allgemein als zu zufallsabhängig bekannt ist und hier mit 2 von 12 auch reiner Zufall ist.
Und ebenso beim Thema Nebenkosten liegt der Richter daneben, mit erheblichen Auswirkungen. Anstatt die klägerseits geforderten Listen-Werte für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen zu schätzen und bei beiden Listen-Grundwerten (Fraunhofer und Schwacke) hinzuzufügen, wird lediglich bei der Schwacke-Liste eine allgemeine Nebenkosten-Pauschale von 26 Euro pro Woche (!) hinzugerechnet. Der Fraunhofer-Grundbetrag bleibt dabei wie er ist, als wären Nebenleistungen des Vermieters gar nicht vertraglich vereinbart, im Mietzins nicht enthalten und schadenrechtlich nicht erstattungsfähig. In Summe ist dem Kläger bzw. letztlich der Nebeninterventin allein dadurch vermutlich ein Anspruch von ca. 4.200 Euro versagt worden.

 

 

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