Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/26

Amtsgericht Bergisch-Gladbach 66 C 229/25 vom 19.10.2026

  1. Die Beklagte hatte die Schadenersatzzahlungen mit der Begründung auf einen nicht nachvollziehbaren Betrag gekürzt, da der Geschädigte angeblich ein berücksichtigungspflichtiges Mietwagenangebot erhalten habe.
  2. Das Gericht sieht es anders und schätzt die erforderlichen Kosten nach § 249 BGB.
  3. Das Mischmodell Fracke aus Schwacke und Fraunhofer, wie es die Klägerin zur Grundlage ihres Vorbringens gemacht hat, begegnet bei diesem Gericht keinen grundsätzlichen Bedenken.
  4. Da hiergegen kein konkreter Sachvortrag erkennbar ist, wird Fracke angewendet.
  5. Auch Kosten angefallener Nebenleistungen sind vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erstatten, soweit diese erforderlich sind.
  6. Hinzu kommen Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Klägerin.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach wendet zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall den Mittelwert aus den gängigen Listen an und weist den Vorwurf der vom Autovermieter verklagten Haftpflichtversicherung des Schädigers zurück, der Geschädigte hätte sich an ihrem Preisvorgabeschreiben orientieren müssen und habe von daher gegen seine Obliegenheit zur Schadenminderung verstoßen.

Bedeutung für die Praxis:

Mehrere Aspekte des Schreibens des gegnerischen Versicherers an die Geschädigte sind in dieser Sache von Bedeutung. Zunächst zum Fahrzeug: Die Beklagte sandte eine Tabelle mit 10 Pkw-Mietwagenklassen und jeweils Beispielfahrzeuge. Die Beispiele waren nicht an einer einzigen Stelle eindeutig. Als Beispiel für die Mietwagenklasse 04 wurde der Skoda Octavia genannt. Dieses Fahrzeug gab es zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht in der mittleren Klasse 04, sondern lediglich in den Klassen 05 bis 08. Hätte die Geschädigte selbst einen Octavia besessen, der nun beschädigt gewesen wäre, hätte sie vermutlich den Preis der Mietwagenklasse 04 von 49 Euro pro Tag als berechtigt angesehen. Das wäre falsch. Sie hatte einen Mazda MX5. Der kommt in der Liste dieses Preisvorgabeschreibens gar nicht vor. Also ergibt sich folgendes Bild: Kommt das Fahrzeug in der Liste vor, wird ein Geschädigter wegen fehlerhafter und unkonkreter Angaben höchstwahrscheinlich irregeleitet, kommt es nicht vor, ist es auch nicht besser, denn dann weiß der Geschädigte sowieso nicht, welche Zeile und damit welcher Tagespreis für ihn relevant ist. Er muss raten und unterliegt dann noch immer Kürzungen, selbst wenn er versucht, die Vorgaben zu beachten. Die Ursache für diese Situation ist immer gleich: Die Haftpflichtversicherungen versenden Preisvorgaben ohne die dafür nötigen Informationen zum Schadenersatzanspruch des Geschädigten zu haben. Egal, ob das eine Tabelle ist mit verschiedenen Fahrzeugen und Mietwagenklassen und Preisen oder ob der Versicherer seinerseits bereits die Festlegung trifft, welcher Preis für den Geschädigten als Maximalpreis vorgegeben wird, es ist der falsche Weg. Der Versicherer hat die notwendige Information nicht und behauptet einfach einen Maximalpreis ohne Bezug zum Schadenersatzanspruch.
Des Weiteren verbleiben Versicherer weiterhin bei einer Fahrzeugeinteilung nach Motorstärke in kW/PS. Das ist schadenrechtlich auch falsch. Denn der Geschädigte hat einen Anspruch auf ein vergleichbares Fahrzeug. Dazu reicht die Motorisierung nicht aus. Die Rechtsprechung bezieht sich auf den Anschaffungspreis. Hierzu gibt es Mietwagenklasseneinteilungen von Schwacke und DAT. Will der Gegnerversicherer dem Geschädigten eine Preisvorgabe machen, muss er sich zumindest auf die korrekte Mietwagenklasse beziehen und diese dazu vorher kennen.
Kritisch ist folgende Position des Gerichts im Rahmen der Erforderlichkeit zu sehen. Wenn der Geschädigte anhand seiner Mietwagenabrechnung, die sich im Rahmen der Normaltarife bewegt, seinen Schadenersatzanspruch belegen kann, dann ist ihm nicht im Nachhinein vorzuwerfen, er hätte eine Marktrecherche zur Suche des günstigsten Angebotes unterlassen. Denn es macht ja einen Unterschied im Blickwinkel, ob man sagt, der musste keine Marktforschung betreiben, weil der Preis in einem normalen Rahmen lag und ob man sagt, weil er sich nicht erkundigt habe, bekomme er nur den am Markt gängigen Betrag und dann feststellt, dass er mehr ja nicht verlangt.

 

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