Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/26

Landgericht Koblenz 5 S 46/24 vom 07.05.2026
(Vorinstanz Amtsgericht Mayen 2b C 155/24 vom 28.11.2024)
- Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten zur Ersatzmobilität nach einem Unfall kann anhand der Normaltarife für Selbstzahler des Schwacke-Mietpreisspiegels erfolgen, so die ständige Rechtsprechung beider Verkehrskammern des angerufenen Berufungsgerichtes, des Oberlandegerichtes Koblenz und des BGH.
- Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, die aus Sicht des Geschädigten erforderlich gewesen sind, ist ein Aufschlag auf den Grundbetrag in Höhe von 20 Prozent als angemessen anzusehen.
- Die üblichen Kosten erforderlicher und angefallener Nebenleistungen sind ebenso zu erstatten.
- Das Verlangen der Beklagten geht ins Leere, der in Bezug auf sein Privatfahrzeug Geschädigte hätte sich ersatzweise zur Überbrückung anderweitig etwa ein Firmenfahrzeug beschaffen sollen.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Koblenz hebt eine Erstentscheidung des Amtsgerichtes Mayen auf und spricht den restlichen geforderten Schadenersatzbetrag vollständig zu. Die Linie dabei ist Schwacke, nicht Fraunhofer und nicht Mischmodell, aber Aufschlag und Nebenkosten.
Bedeutung für die Praxis:
Das Landgericht Koblenz bleibt bei seiner Linie und verweist auf den BGH: So lange die Beklagte nicht konkret vortragen kann, warum die Werte der Schwacke-Liste im konkreten Fall – wie sie meint – nicht anwendbar sein sollen, sieht der über ein weites Ermessen verfügende Tagrichter keinen Anlass, die Schadenersatzforderung zu kürzen.
Im Gegensatz zu vielen anderen Gerichten haben die Richter erkannt, dass die von den Versicherern regelmäßig vorgelegten Internetbeispiele für die Geschädigten ungeeignet sind und dass insofern auch kein Unterschied zur Fraunhofer-Methode und daher zu den dort veröffentlichten Beträgen besteht. Die Tatsache, dass der Geschädigte ein Fahrzeug aus einem Internetbeispiel immer und vorab selbst bezahlen müsste (zuzüglich Kaution), ist dem Gericht klargeworden und vermutlich spielt das auch bei der Frage eine Rolle, dass die Fraunhofer-Liste in der Mietwagenfrage nicht angewendet wird. Denn eine generelle Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten kennt das Schadenrecht nicht.