Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24/26

Landgericht Wuppertal 9 S 148/24 vom 27.03.2025 (Datum mündliche Verhandlung)
(Vorinstanz Amtsgericht Remscheid 27 C 52/24 vom 06.09.2024)

  1. Der Abtretungsvertrag bedarf keiner Unterschrift der Autovermietung, um die Annahme der Erklärung gegenüber dem Geschädigten zu bestätigen.
  2. Die Ersatzfahrzeuganmietung ist bei einer täglichen Fahrleistung über 20 Kilometern als erforderlich anzusehen.
  3. In Bezug auf die Mietwagendauer ist dem Geschädigten weder Auswahl- noch Überwachungsverschulden vorzuwerfen, da die verlängerte Mietdauer an einem fehlenden Ersatzteil gelegen hat und der Geschädigte das nicht zu vertreten hat.
  4. Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten schätzt das Gericht nach dem Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer.
  5. Weiter ersatzfähig sind die Kosten erforderlicher Nebenleistungen, zu schätzen nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste.
  6. Die Kosten der Reduzierung der Haftung des Geschädigten für eventuelle Schäden am Mietfahrzeug ist ebenso zu erstatten und nach der Schwacke-Nebenkostentabelle zu bestimmen.
  7. Zu ersetzen sind zudem die Kosten der außergerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Wuppertal hebt eine Entscheidung des Vorgerichtes auf und spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht weitere Mietwagenkosten zu. Der Schadenersatzanspruch reduziert sich nicht aufgrund des Versicherer-Einwandes, eine längere Reparatur könne nicht zu erhöhten Mietwagenkosten zulasten des Schädigers führen. Nebenkosten insbesondere auch für die Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten und mittels Schwacke zu schätzen.

Bedeutung für die Praxis:

Bedeutsam erscheint hier vor allem, dass die Kammer die Kosten der Haftungsreduzierung, Navigation, Winterreifen und Zustellkosten zuspricht und nicht wie noch im Jahr 2022 Abzüge in Höhe von 50 Prozent deshalb vornimmt, weil Fraunhofer diese Werte unberücksichtigt lässt. In dem Verfahren aus 2022 hatte die Kammer, wie sie selbst im Urteil ausführte, einen juristischen Fachbeitrag eines Versicherungsmitarbeiters aufgegriffen und in dem Punkt radikal gekürzt. Das hatten wir sodann zu einer ausführlichen Klarstellung gegenüber der Berufungskammer genutzt. Die sodann dort vorliegenden neueren Informationen haben, wie es scheint, zu einer Änderung der rechtlichen Auffassung geführt.

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