Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16/26

Landgericht Köln 14 O 283/24 vom 08.04.2025

  1. Die Beklagte hat dem Geschädigten kein konkretes und annahmefähiges Mietwagenangebot unterbreitet und ihm daher keinen verbindlichen Preis vorgegeben.
  2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Aussagen entbehren die Vorhaltungen der Beklagten gegen die aufgrund Ersatzteilverzugs verlängerte Reparatur- und Mietdauer jeder Grundlage.
  3. Das Gericht bestätigt den vom Kläger erhobenen Mindestanspruch auf restliche Mietwagenkosten in Höhe einer Vergleichsberechnung mit dem Mischmodell Fracke.
  4. Eine korrekte Vergleichsberechnung mittels Schätzgrundlagen hat auf die Werte des Anmietjahres und nicht auf die Werte des Vorjahres abzustellen.
  5. Auch die angefallenen Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis, Zustellen und Abholen zum Ort des Ersatzbedarfs und Navigation sind schadenrechtlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Köln spricht die erforderlichen Mietwagenkosten nach Abgleich mit dem Mischmodell Fracke zu, Nebenkosten kommen hinzu. Der klägerische Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 4 Prozent wird bestätigt. Die Beklagte hätte den behaupteten Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht beweisen müssen. Sie verwies auf ihr Schreiben zur Mietwagenvermittlung. Das Gericht sah darin kein konkretes und abnahmefähiges Angebot.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht sieht anders als die Beklagte keinen Grund, den Schadenersatzanspruch zu minimieren, weil die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges Angebot zur Vermietung eines Ersatzfahrzeuges bei Enterprise oder Europcar unterbreitet haben will. Zwar soll es mehrere Tage nach dem Unfall und nach der Sofortanmietung ein Schreiben gegeben haben. Doch enthielt dieses Schreiben kein konkretes Angebot, auf das der Geschädigte als verpflichtet anzusehen wäre. Die üblichen Formulierungen dieser Schreiben enthalten kein konkretes Angebot. Bereits das zu vermietende Fahrzeug ist nicht genannt. Ob die Beklagte also den konkret benötigten Schadenersatz zur Verfügung gestellt hätte, ist offen geblieben. Die Haftpflichtversicherung kam ihrer Beweislast für ihre Behauptung nicht nach, der Geschädigte hätte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.
Für die Ermittlung eines Vergleichsbetrages für Grundpreis und Nebenkosten macht das Gericht eine interessante Aussage. Die Beklagte war der Meinung, es sei auf die Werte abzustellen, die in den Vorjahres-Listen zu finden sind. Vermutlich war der Gedanke dahinter, dass zum Anmietzeitpunkt eine aktuelle Liste des laufenden Jahres nicht vorhanden sein kann, da diese erst später veröffentlicht werden. Den Gedanken hat das Gericht korrekterweise verworfen, denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lagen die Werte des Anmietjahres ja vor.
In der Frage der Bestimmung des erstattungsfähigen Betrages für Nebenkosten liegt das Gericht allerdings daneben. Es orientiert sich an der Rechtsprechung des OLG Köln. Wenn der Preis für eine Nebenleistung in der Mietwagenrechnung niedriger ausfällt als der Betrag aus der Schwacke-Liste, dann sei nur dieser niedrigere Betrag heranzuziehen. Dieses Vorgehen beachtet nicht, dass es um den gesamten Schadenersatzbetrag geht, für den ein Vergleich mit dem Marktpreis laut der Listen anzustellen ist. Ist ein Teilbetrag der Mietwagenrechnung etwas unterhalb eines „Mittelwertes Fracke aus dem Mittelwert in Schwacke und dem Mittelwert in Fraunhofer“ (z.B. der Grundbetrag) und liegen die in der Mietwagenrechnung konkretisierten Kosten für die Haftungsreduzierung etwas oberhalb des Wertes aus den Listen, dann ist es nicht gerechtfertigt, in dem einen Teil auf den niedrigeren Betrag laut Rechnung und in dem anderen Teil den niedrigen Betrag laut Liste anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag im Vergleich zur Schätzgrundlage als erstattungsfähig anzusehen wäre. Beispiel: Grundbetrag Rechnung 1.000 Euro, Grundbetrag Liste 1.200 Euro sowie Nebenkosten laut Rechnung 500 Euro und Nebenkosten laut Liste 350 Euro. Gesamt-Rechnungsbetrag = 1.500 Euro, Gesamtbetrag laut Liste nach Mischmodell 1.550 Euro. Obwohl der Rechnungsbetrag, der die Grundlage der Schadenersatzforderung ist, unterhalb eines Vergleichsbetrages laut Mischmodell liegt, würde er von 1.500 Euro auf 1.350 Euro gekürzt werden und das nur, weil jeder Anbieter in seinen Kalkulationen eigene Preise verwendet, die abhängig sind von konkreten Gegebenheiten in den Unternehmen und individuellen Entscheidungen.

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