Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15/26

Landgericht Stade 3 O 80/25 vom 12.09.2025 (letzte Schriftsatzfrist)
- Beim unfallbedingten Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeuges, zu dessen Reparatur sich der Unternehmer entschlossen hat, sind grundsätzlich die Kosten einer Ersatzanmietung erstattungsfähig, wenn eine Ersatzanmietung als erforderlich anzusehen ist.
- Die Erforderlichkeit des Ersatzfahrzeuges ergibt sich – wenn kein eigenes anderes Fahrzeug für den Nutzungszweck verfügbar ist – aus konkreten Umständen der Notwendigkeit der Anmietung für die Fortführung des Geschäftsbetriebes.
- Das Risiko unerwartet langer Lieferzeiten und nach Reparaturbeginn auftretender Lieferverzögerungen von Ersatzteilen und der sich daraus ergebenden langen Ausfalldauer eines zu reparierenden Fahrzeuges und Mietdauer eines Ersatzfahrzeuges liegt beim Schädiger.
- Dauert die Reparatur unerwartet lange und steigen die Mietwagenkosten immer weiter an, kommt die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges grundsätzlich in Betracht, dessen Verfügbarkeit und Zumutbarkeit jedoch die Beklagte zu beweisen hat.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Stade spricht einem Autohaus hohe Ersatzfahrzeugkosten für ein Fahrzeug zu, das zum Transport von Pkw zu Kunden verwendet wurde. Die Fahrzeugreparatur verzögerte sich wegen Ersatzteilrückständen, sodass eine Anmietung für 239 Tage notwendig wurde. Die Kläger konnten nachweisen, dass ein solches Fahrzeug für den Geschäftsbetrieb notwendig gewesen ist und wiesen darauf hin, dass eine Anschaffung eines Interimsfahrzeuges nicht möglich war, ein Gegenbeweis der Beklagten blieb aus.
Bedeutung für die Praxis:
Das erstinstanzliche rechtskräftige Urteil betrifft die Frage der Ersatzfahrzeuganmietung bei Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge. Das Gericht sieht zunächst einen grundsätzlichen Anspruch auf Erstattung des Ausfallschadens in gleicher Weise wie beim Ausfall eines privaten Fahrzeuges.
Im Zuge eines unverschuldeten Verkehrsunfalls wurde ein Abschleppfahrzeug derart erheblich beschädigt, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert überstiegen. Der einstandspflichtige Versicherer regulierte daraufhin zunächst lediglich diesen Differenzbetrag. Der geschädigte Abschleppunternehmer entschied sich gleichwohl für eine Reparatur des Fahrzeugs. Erst nach Beginn der Instandsetzungsmaßnahmen stellte sich heraus, dass erforderliche Ersatzteile nicht lieferbar waren. In der Folge entstanden über einen Zeitraum von 239 Tagen Mietwagenkosten in Höhe von über 50.000 Euro.
Das Landgericht Stade verneinte eine Obliegenheit der Geschädigten zur Anschaffung eines Interimsfahrzeug im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht. Nach Auffassung des Gerichts musste sich die Geschädigte nicht auf die Möglichkeit des Erwerbs eines Interimsfahrzeugs verweisen lassen, um die angefallenen Mietwagenkosten zu reduzieren. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Versicherer habe seiner Darlegungslast nicht genügt. Sein Vortrag erschöpfte sich in der pauschalen Behauptung, der Abschleppunternehmer hätte ein Ersatzfahrzeug erwerben müssen, ohne konkret darzulegen, dass und zu welchen Bedingungen eine solche Maßnahme für die Geschädigte zumutbar gewesen wäre.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bloße pauschale Hinweise des Versicherers auf eine vermeintliche Pflicht zur Überbrückungsbeschaffung nicht ausreichen. Vielmehr bedarf es eines konkreten, nachvollziehbaren Vortrags zu tatsächlich bestehenden Beschaffungsmöglichkeiten und deren Zumutbarkeit. Dies gilt nicht nur für Spezialfahrzeuge, sondern ist grundsätzlich verallgemeinerungsfähig. Auch bei Standardfahrzeugen wird ein entsprechender substantiierter Vortrag in der Praxis häufig versäumt.