Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14/26

Amtsgericht Freising 7 C 461/25 vom 25.03.2026
- Gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Reparaturbetrieb wird die Beklagte verurteilt zur Zahlung von Nutzungsausfall und restlicher Reparaturkosten sowie gegen Abtretung von Rückforderungsansprüchen gegen die Autovermietung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.
- Die Geltendmachung angeblicher Überzahlung gegen die Rechnungssteller obliegt damit der Beklagten.
- Auch die vorherige erfüllungshalber Abtretung der Schadenersatzansprüche an den Reparaturbetrieb bzw. an den Autovermieter und die klagevorbereitende Rückabtretung der Forderungen der Klägerin steht der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffes und damit von Werkstattrisiko und Mietwagenrisiko nicht entgegen.
- Der Geschädigten sind in dem konkreten Fall keine Vorhaltungen zu machen, sie habe unzureichend auf eine schnelle Reparatur eingewirkt und damit schadenerhöhend hohe Mietwagenkosten mitverursacht.
- Ist die beklagte Haftpflichtversicherung weiterhin der Auffassung, der gegenüber der Geschädigten abgerechnete Mietwagentarif, der weit unterhalb Schwacke liegt, sei viel zu hoch, kann sie auf Basis der Vorteilsausgleichsabtretung selbst gegen den Vermieter vorgehen.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Freising wendet den subjektbezogene Schadenbegriff auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten und Mietwagenkosten auch dann an, wenn eine Rückabtretung der zuvor abgetretenen Ansprüche die Grundlage der Klage war. Es wurde sowohl um die Frage der Mietwagendauer als auch um die Höhe des abgerechneten Tarifes gestritten. Das Gericht prüfte lediglich, ob der Geschädigten vorzuwerfen war, sie hätte sich persönlich aufgrund vorliegender Anhaltspunkte um eine Beschleunigung der Reparatur kümmern müssen und ob ihr ein gegebenenfalls weit überhöhter Tarif angeboten wurde, der sie zur Nachfrage hätte veranlassen müssen. Beides verneinte das Gericht und sprach den beiden Dienstleistern Werkstatt und Mietwagenunternehmen den geforderten restlichen Schadenersatz zu.
Bedeutung für die Praxis:
Bedeutsam ist zunächst, dass das Amtsgericht Freising anders als andere Gerichte das Werkstattrisiko und das Mietwagenrisiko – bei Zahlungsantrag an Werkstatt bzw. Vermieter und Vorteilsausgleichsabtretung – auch dann für anwendbar hält und beim Schädiger sieht, wenn die Schadenersatzansprüche zunächst von Geschädigten an die Dienstleister abgetreten und später rückabgetreten wurden. Denn der Zweck der BGH-Rechtsprechung zum subjektbezogene Schadenbegriff bestehe unabhängig davon, ob Geschädigte lediglich auf einer Rückabtretung beruhend aktivlegitimiert sind. Zudem sei in einer Abtretung erfüllungshalber immer geregelt, dass Geschädigte verpflichtet bleiben, den Rechnungsbetrag selbst zu auszugleichen, soweit der Schädiger oder dessen Versicherung nicht vollständig regulieren. Sieht der BGH Sinn und Zweck der Anwendung des Werkstattrisiko darin, dass Geschädigte aus dem Streit um Abrechnungen und Schadenersatzansprüche herausgehalten werden, erfordert das eine Anwendung auch nach Abtretung und Rückabtretung.
Aus vorgenannten Gründen werden die Vorhaltungen der Beklagten wegen eines angeblich überteuertem Mietwagentarifes dann auch nicht weiter diskutiert und der Versicherer zur Zahlung verurteilt.
Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.