LG Heilbronn: Aktivlegitimation aufgrund Sicherungsabtretung: eigene Angelegenheit
Die Geschehnisse zum Thema RDG rund um Stuttgart hatten uns veranlasst, die Idee der Sicherungsabtretung vorübergehend aus der Mottenkiste zu holen, solange der BGH die RDG-Frage nicht entschieden hat, siehe Otting in MRW 1-2011, Seite 5, linke Spalte.
Das Landgericht Heilbronn hat nun mit Beschluss 3 S 3/11 I vom 05.07.11 in einem Fall entschieden, dass die Geltendmachung einer Forderung aufgrund einer Sicherungsabtretung UND nach Herbeiführung des Sicherungsfalles (Zahlungsaufforderung an Kunden, keine Zahlung, Verzug) zu einer eigenen Angelegenheit des Vermieters führt und somit mit den Regelungen des RDG per se konform geht.
Ergänzung 1:
Inhalt des RDG ist ja, dass dieser Umweg über den Kunden nicht mehr stattzufinden braucht (dazu wird sich der BGH wohl noch äußern).
Ergänzung 2:
Auch Sicherungsabtretungen können unbestimmt sein, siehe Mledung zu BGH VI ZR 260/10 auf dieser Seite. Also auch hier sind die Formulierungen zu prüfen.