LG Düsseldorf 22 S 80/12 vom 24.08.2012: Klägerin in Berufung erfolgreich.
Die Berufung der Klägerin ist
begründet. Insbesondere ist sie aktivlegitimiert, denn die Abtretung der
Mietwagenforderung ist bestimmt genug und verstößt nicht gegen das RDG.
Der
Normaltarif kann mit den Werten der Schwackeliste AMS geschätzt werden.
Die gegen diese Schätzgrundlage vorgebrachten Bedenken sind zurück zu
weisen.
Kosten für Zustellen/Abholen und Haftungsreduzierung sind zu erstatten.
Wegen
der moderaten Kostenberechnung der Klägerin kommt es auf die Frage der
Erstattungsfähigkeit des 20%igen Aufschlages hier nicht an.