BGH VI ZR 234-07 vom 24.06.2008
a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15%).
b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist.