Allianz-Versicherung kämpft weiter gegen falsche Mietwagenzulassungen

Das Problem falscher Zulassungen von Mietfahrzeugen (oder um es präzise zu sagen: Der unterbliebenen Anzeige der Nutzung als Vermietfahrzueg für Selbstfahrer bei der Zulassungsstelle) besteht in großem Umfang weiter. Viele Unternehmen vermieten vor allem bei anstehenden Wartungs- und Reparaturarbeiten Fahrzeuge, die nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge registriert sind. Stehen Unfallreparaturen an, werden diese Fahrzeuge ebenso eingesetzt. Nur haben die Geschädigten, die solch ein Fahrzeug nutzten, dann ein Problem bei der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches beim Schädiger bzw. seinem Versicherer, zumindest wenn es die Allianz ist.
Denn die Allianz will einen deutlich geringeren Betrag für Mietwagenkosten ersetzen, wenn das Fahrzeug nicht richtig zugelassen ist. Das erklärt sie in einem aktuellen Schreiben an eine Kanzlei sehr ausführlich:

Schreiben Allianz vom 30.03.2026: 1535_260402094812_001

Rechtslage

Die Frage der falschen Zulassung ist – darüber haben wir immer wieder informiert – nur eine Ordnungswidrigkeit, die aber zwei gravierende Folgen haben kann:

– wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Sofort-Kosten und der Gefahr hoher Kosten im Wiederholungsfall
– Entzug der Berechtigung zur Verwendung roter 06-Kennzeichen, da Zulassungsstellen diese auf der Basis eines Vertrauensvorschusses zuteilen, der aufgebraucht sein dürfte, wenn Zulassungsverstöße festgestellt werden (eine Anzeige bei der Zulassungsbehörde könnte hier etwas auslösen).

Schadenrechtlich ist eine falsche Zulassung eigentlich kein Grund für einen geringeren Schadenersatzanspruch. Denn Schadenrecht funktioniert anders. Es geht um die Frage, ob der Geschädigte etwas falsch gemacht hat. Der weiß aber von der Thematik in der Regel nichts. Die Allianz ist mit ihrer Auffassung nur dort erfolgreich, wo Geschädigtenanwälte das Thema nicht beherrschen oder Gerichte die Argumente nicht verstehen (wollen). Objektiv gesehen sind das fehlerhafte Entscheidungen, die die Allianz in ihrem Schreiben auflistet.

Mietwagenrisiko

Doch nun kommt ein neuer Treiber ins Spiel, der der Allianz Rückenwind verschaffen dürfte: Das Thema Mietwagenrisiko.

Mietwagenforderungen von Geschädigten kann die Allianz zukünftig bereits außergerichtlich unter der Bedingung vollständig an den Vermieter erstatten, wenn der Geschädigte eine Zug-um-Zug-Vorteilsausgleichsabtretung an die Allianz erklärt. Die Allianz wird im Anschluss vermutlich versuchen, gegen den Vermieter mit einer Sammelklage vorzugehen und den bzgl. Mietwagen zunächst vollständig bezahlten Schadenersatzbetrag zu einem erheblichen Teil zurückverlangen. Zumindest wenn sie es ernst meint, wird das auf Selbstfahrer der Zulassungsstelle nicht ordnungsgemäß angezeigt haben.

Verlangen nach Kopie Fahrzeugschein

Gar keine Grundlage besteht für solch ein Verlangen der Allianz, wenn der Geschädigte selbst die Mietwagenkosten geltend macht. Denn den geht die richtige oder falsche Zulassung nichts an. Er kennt das Thema überhaupt nicht. Der Geschädigte muss den Vermieter auch nicht nach dem Kriterium Zulassungseintrag auswählen, um einen vollständigen Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer in die Hand zu bekommen. Außerdem erreicht ihn die Aufforderung zur Offenlegung der ZB I zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte den Mietwagen längst zurückgegeben hat. Er hatte keinen Anlass, vorsorglich die ZB I zu kopieren.

Kann der Geschädigte also diese kühne Anforderung der Allianz nicht erfüllen und klagt er mit Berufung auf das Mietwagenrisiko (meint: das Risiko, dass das Fahrzeug falsch zugelassen ist und ggf. deshalb ein zu hoher Betrag abgerechnet wurde, der dann vom Schädiger verlangt werden könnte …, dieses Risiko liegt beim Schädiger) den Betrag aus der Mietwagenrechnung ein, wird die Allianz zur vollständigen Zahlung gerichtlich verurteilt werden.

Fahrzeug korrekt zugelassen

Doch auf dem Rückweg wird sie dann selbst an denjenigen Gerichten mit ihrer Klage gegen den Vermieter auf Rückerstattung keinen Erfolg haben, die grundsätzlich bereits – schadenrechtlich falsch – in ihrem Sinn entschieden haben. Voraussetzung: Die korrekte Meldung an die Zulassungsstelle. Denn wenn das Gericht den Zulassungseintrag sehen will, kann man unter Protest gegen die Vortragslast diesen korrekten Zulassungseintrag ja dann vorlegen. Das ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn der Vermieter war in der ersten Runde nicht beteiligt. In der Regressrunde hingegen trifft es den, der die ZB I hat. Oder auch nicht mehr, wenn das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt längst ausgeflottet ist. Dann kommen für die Allianz die Kosten für eine rückwirkende Auskunft bei der Zulassungsstelle noch dazu.

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