Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-24

Landgericht Kaiserslautern 1 S 91/23 vom 29.02.2024 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Kaiserslautern 7 C 535/23 vom 05.10.2023)  

1. Die erstinstanzliche Anwendung der Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden. Auch die Kammer bekräftigt die vorzugswürdige Anwendung der Schwacke-Werte vor den Fraunhofer-Werten.
2. Für die Schwacke-Liste sprechen die örtliche Nähe der Werte, die Berücksichtigung auch von Nebenkosten und die Verwendung nicht ausschließlich von Internetpreisen, wie bei den Werten der Fraunhofer-Liste festzustellen ist.
3. Auch die Anwendung der Fracke-Liste wäre lediglich eine Mischung aus zwei dann für bedenklich gehaltenen Erhebungen und wird daher abgelehnt.
4. Gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste hat die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gehalten.
5. Ein Sachverständigengutachten wird als ungeeignet angesehen, den Mietwagenmarkt von vor zwei Jahren zu begutachten.

Zusammenfassung: Das Landgericht weist die Berufung der Beklagten gegen eine erstinstanzliche Anwendung der Schwacke-Liste zurück. Die Fraunhofer-Liste und das Mischmodell werden nicht als vorzugswürdig angesehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht hat die Beklagte zu weiterem Schadenersatz verurteilt. Die Linie lautete Schwacke statt Fracke oder Fraunhofer. Dagegen habe die Beklagte nichts konkretes vorgebracht. Vorzüge der Fraunhofer-Liste aufzuzählen sei kein konkreter Sachvortrag. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten könne nicht festgestellt werden und insofern auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Insbesondere ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich an die Schädiger-Versicherung zu wenden. Kosten der Reduzierung der Mieterhaftung für Schäden am Mietwagen sind vom Versicherer zu erstatten. Kosten für eine Zweitfahrer-Erlaubnis allerdings nicht, wenn auch das verunfallte Fahrzeug von mehreren Fahrern genutzt wurde.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts vollständig bestätigt und seine eigene Auffassung von der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und der Ablehnung von Fracke und Fraunhofer ausführlich begründet und betont. 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
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- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
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