Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 01-24

Landgericht Schweinfurt 22 O 720/22 vom 14.12.2023

1. Die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist ohne weiteres anerkannt, Verweis auf BGH.
2. Das Vorliegen anderer Werte aus Fraunhofer, die der Beklagten besser gefallen, ist kein berücksichtigungsfähiges Argument.
3. Die bevorzugte Schätzgrundlage wäre allenfalls mit konkretem Tatsachenvortrag in Frage gestellt, der sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblicher Weise auswirken müsste.
4. Der Schädiger schuldet Ausfallkosten bis zur Ersatzbeschaffung, die auch eine Entscheidung für eine Langzeitmiete anstatt eines Ersatzkaufs sein kann.
5. Eine Überschreitung der von einem Sachverständigen prognostizierten Dauer der Ersatzbeschaffung um zwei Tage ist vertretbar und führt daher nicht zu einer Kürzung von Schadenersatzansprüchen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten bei klassengleicher Anmietung in Höhe von 3 Prozent ist angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt spricht Mietwagenkosten nach den Vergleichswerten der Schwacke-Liste zu. Der Vortrag der Beklagte mit dem Argument "Fraunhofer" wird als unkonkret zurückgewiesen. Das Gericht wendet sich auch gegen die Auffassung der Beklagten, sie habe keinerlei Mietwagenkosten zu tragen, weil der Geschädigte anstatt eines Ersatzkaufs lediglich eine Langzeitmiete vorgenommen habe. 

Bedeutung für die Praxis:  Das Gericht hatte sich bei der Bestimmung der berechtigten Mietdauer mit der Frage zu befassen, ob der Beginn einer Langzeitmiete auch eine Form der Ersatzbeschaffung sein kann. Der Geschädigte hatte zunächst eine Ersatzmiete vereinbart, um den Ausfall des eigenen Fahrzeugs zu kompensieren. Dann fand er in der verfügbaren Zeit kein alternatives Fahrzeug zum Kauf und entschied sich nicht weiterzusuchen, sondern eine Langzeitmiete zu beginnen. In dieser Konstellation sah das Gericht kein Problem für die Erstattungsfähigkeit der Ersatzwagenkosten bis zum Beginn der Langzeitmiete.
Das Gericht bleibt bei seiner Schwacke-Linie, da die Beklagte hiergegen keine konkreten Argumente vorgebracht hatte.

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

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