Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-23

Amtsgericht Köln 268 C 77/22 vom 21.02.2023 (Datum der mündlichen Verhandlung)

1. Die Beklagten blieb beweisfällig für ihre Behauptung, den Geschädigten rechtzeitig konkrete und annahmefähige Mietwagenangebote unterbreitet zu haben, die als vergleichbar zum Ersatzanspruch der Geschädigten anzusehen sind.
2. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten für Ersatzmobilität nach einem Unfall kann anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
3. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Werte im Rahmen des Mischmodells führen nicht zur Aufgabe der Mittelwertrechtsprechung.
4. Kosten für Nebenleistungen, die nach den Grundsätzen des Schadenrechts erforderlich sind, sind zu erstatten und nach den Werten der Schwacke-Liste zu messen.
5. Außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten sind ebenso als Teil der Schadenersatzforderungen erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln schätzt weiter mit dem Mischmodell der Listen zuzüglich angefallener Nebenkosten. In Bezug auf die in zwei Fällen erfolgten Preisvorgaben sieht das Gericht keine annahmefähigen Angebote und damit auch keinen Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB.

Bedeutung für die Praxis: Soweit die Beklagte mehrere der Geschädigten angerufen hat, um ihnen Preisvorgaben zu machen, sind diese für die Geschädigten aus Sicht des Gerichte nicht bindend. Dass die angeblichen Mietwagenangebote dem Anspruch der Geschädigten entsprachen, hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das anzumietende Fahrzeug war dem Geschädigten gegenüber auch nicht konkret benannt. Das Gericht stellt daher fest, dass kein Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit darin besteht, dass die Geschädigten bei der Klägerin zu Marktpreisen anstatt zu minimalen Direktvermittlungspreisen angemietet haben.
Das Gericht schätzte weiterhin mit dem Mischmodell. Es ließ sich auch mit neuem, erheblichem und vor allem konkretem Sachvortrag gegen die Werte der Fraunhofer-Liste nicht von seiner Mittelwert-Linie abbringen. Die Linie scheint so eingefahren, dass Richter nicht einsehen, dass ein konkreter Sachvortrag auch zu einer Änderungen der Rechtsprechung führen kann. Der Kläger hatte sehr genau die Fehler der Fraunhofer-Methode zum Beispiel bei der Eingruppierung von Fahrzeugen dargestellt. Auch die Auswirkungen der unsinnigen Herangehensweise der Fraunhofer-Gesellschaft wurden mit einem Gutachten bzgl. Internetpreisen plausibilisiert. Das Gutachten nahm das Gericht zur Kenntnis, sah zu wenige Informationen zur Gutachten-Methodik. Die Methodik ist jedoch ausführlich in 13 Punkten beschrieben. Zudem sind alle verwendeten Werte der Berechnungen des Gutachtens als Anlage zum Gutachten beigefügt, sodass es keiner weiteren Erklärungen bedarf. An den im Gutachten getroffenen Aussagen, dass die Fraunhofer-Werte im Vergleich zur Realität nur halb so hoch sind, kommt das Gericht eigentlich nicht vorbei. In dem Fall war die Klägerische Forderung allerdings trotz Anwendung des Mischmodells erfüllt, sodass eine Berufung zur Klärung der Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste nicht möglich ist.

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist.

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