Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-21

Landgericht Münster 3 S 2/21, Urteil vom 14.10.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Münster 7 C 1811/20 vom 22.12.2020)

1. Das Berufungsgericht begründet ausführlich, warum die Formulierung der verwendeten Abtretung keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt und keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vorliegt.
2. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes aus Fraunhofer und Schwacke.
3. Auf den Grundpreis ist ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent angemessen.
4. Wegen ersparter Eigenaufwendung bei Mietwagennutzung über 1000 km erfolgt ein Abzug von 10 Prozent.
5. Für erforderliche Nebenleistungen bzgl. Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen, Winterreifen, Zusatzfahrer sind die abgerechneten Kosten erstattungsfähig, welche hier unterhalb der Mittelwerte aus der Schwacke-Liste liegen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine Entscheidung des Amtsgerichts auf, das mit Blick auf das Abtretungsformular die Aktivlegitimation der klagenden Partei verneint hatte. Die Linie des Gerichts Mittelwert + Aufschlag + Nebenkosten wird trotz aller Bemühungen des Gegnerversicherers beibehalten.

Bedeutung für die Praxis: Der Streit um die korrekten Formulierungen von Abtretungen geht weiter. Die Versicherer haben im Verbraucherrecht eine leicht bespielbare Wiese gefunden, berechtigten Ansprüchen zu begegnen. Das eine oder andere Gericht steigt darauf ein. Daher sind konkrete und ausführliche Begründungen von Berufungsgerichten besonders interessant, die in den Abtretungsformulierungen keinen Rechtsverstoß erkennen können. Das Zusprechen des unfallbedingten Aufschlages begründet das Gericht vornehmlich mit der Vorfinanzierung des Schadenersatzanspruches (übrigens länger als vier Jahre) durch den Vermieter und Kläger und dem Verzicht des Vermieters auf Sicherheitsleistungen des Mieters, damit dieser nach dem unverschuldeten Unfall zu den Sonderbedingungen der Ersatzmobilität über ein Fahrzeug verfügen konnte, so wie vor dem Unfall.

Zitiervorschlag: "Kein Verstoß gegen Transparenzgebot des 307 BGB"

"Das erstinstanzliche Gericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht verneint. Die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Klägerin ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen§ 307 Abs. 1 und 2 BGB. (...)
Gemäß § 307 Abs. 1 s. 2 BGB benachteiligt eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders dann unangemessen, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist daher verpflichtet, die Regelung und ihre Rechtsfolgen so darzustellen, dass die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar sind und dem Verwender keine ungerechtfertigten Spielräume bleiben (BGH NJW 2004, 1738; NJW 2008), (...) Die Klausel muss verständlich formuliert sein und die korrespondierenden Nachteile und Belastungen müssen ebenfalls klar erkennbar sein. Dabei kann sich eine Intransparenz auch aus einer Betrachtung der Gesamtregelung ergeben (...)
Die Klausel erfüllt diese Anforderungen. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ein Verstoß hiergegen ergibt sich schon nicht daraus, dass die Klausel nicht ausdrücklich den Verbleib der abgetretenen Forderung regelt, falls die Klägerin keine Erfüllung durch den Schädiger oder dessen Versicherung erhält, beziehungsweise die Klägerin durch den Geschädigten selbst befriedigt wird.
Bei jeder Sicherungsvereinbarung ergibt sich aus den Grundsätzen allgemeiner Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) auch ohne ausdrückliche Regelung ohne Weiteres ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch, etwa bei Wegfall des Sicherungszweckes. Dies ist auch auf erfüllungshalber abgetretene Ansprüche für den Ausgleich von Mietwagenkosten beim Verkehrsunfall zu übertragen (...). Aus dem vorliegenden Vertrag folgt automatisch ein Rückübertragungsanspruch hinsichtlich des abgetretenen Schadensersatzanspruchs (vgl. zum Grundsätzlichen nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, NJW 1998, 671, (672/673).
Aus der Entscheidung des BGH vom 18.02.2020 (Az. VI ZR 135/19), ergibt sich nichts anderes.
Der BGH hat dort zwar eine Abtretungsklausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam erklärt, die beurteilte Klausel war allerdings in einem entscheidenden Punkt abweichend ausgestaltet.
(...)
Die getroffene Regelung zur verbleibenden Zahlungsverpflichtung für den Fall, dass die Versicherung nicht in angemessener Zelt und Höhe leistet, ist ebenfalls nicht unklar. Die Klägerin darf sich erst dann an den Geschädigten als eigentlichen Vertragspartner wenden, wenn die Durchsetzung gegenüber der Beklagten Versicherung und dem Schädiger endgültig scheitert.  Denn  mit  der  Abtretung  erfüllungshalber ist  eine Stundung  des  zu  Grunde liegenden vertraglichen Anspruchs verbunden (...)
Auch der BGH hat mehrfach die von der Klägerin verwendete Klausel als wirksam und insbesondere nicht intransparent erachtet (ua. BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11; Urteil vom 05.03,2013 - VI ZR 8/12)."

(Landgericht Münster 3 S 2/21, Urteil vom 14.10.2021)

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