Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-19

Oberlandesgericht Düsseldorf 1 U 74/18 vom 05.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Krefeld 3 O 198/17)

1.  Der Senat gibt seine Auffassung auf, die erforderlichen Mietwagenkosten seien lediglich anhand der Fraunhofer-Liste zu bestimmen.
2. Die Werte der Fraunhofer-Liste allein sind nicht anwendbar, weil eine Schätzung mittels Fraunhofer auf Internetwerten beruhen würde, zur Realisierung eine Vorfinanzierung erfolgen müsste und eine einwöchige Vorbuchungsfrist einzuhalten wäre.
3. Der erstattungsfähige Schadenersatz bezüglich Mietwagenkosten wird zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zukünftig mittels des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
4. Ein Abzug für Eigenersparnis erfolgt in Höhe von 5 Prozent.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf schätzt die erstattungsfähigen Mietwagenkosten zukünftig mittels des Mischmodells Fracke. Von dem errechneten Betrag wird eine Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent abgezogen.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht hatte mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Fraunhofer-Liste angewendet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war bisher eines von drei OLG, die in der Mietwagenfrage ohne fallbezogen nachvollziehbare Begründungen allein Fraunhofer angewendet hatten. Damals und auch in der nun erfolgten Abkehr hin zum Mischmodell wird jeweils die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als tragende Begründung für die jeweilige Rechtsprechung angegeben. Die Argumente für und wider der beiden Listen spielen dabei lediglich eine untergeordnete Rolle. Der Senat gibt aber in den Urteilsgründen auch zu, dass er inzwischen erkannt hat, dass die konkret von Fraunhofer unterstellten Bedingungen der Internetwerte in der Praxis zu Schätzungen führen, die zu niedrig ausfallen. In einer seiner Entscheidungen aus 2015 wurde ja bekanntlich unter Anwendung von Fraunhofer lediglich (ca.) der halbe Nutzungsausfall als erstattungsfähig angesehen und der Rest als nicht erstattungsfähiger Unfallersatztarif verworfen. Konkret benennt das Berufungsgericht die Fraunhofer-Probleme Internetmarkt, Kreditkarte und Vorbuchungsfrist, die eine Anwendung lediglich dieser Werte als nicht sachgerecht erscheinen lassen.
Zur Entscheidung der Frage der Anwendung der konkreten Berechnungsmethode "Maximale Degression" (Woche durch 7 mal Anmiettage) oder mittels "Pauschalen der Listen" (Woche plus 3 Tage plus Einzeltage) war der Fall ungeeignet, da die abgerechneten Tagespreise exakt dem siebten Teil der Wochenpreise entsprachen. Daher verwendete der Senat den anteiligen Wochenpreis und rechnete auf die Mietdauer hoch.
Unklar bleibt nach dem Urteil, wie das Gericht mit Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung und anderen Nebenkosten wie Zustellen, Zusatzfahrer usw. umgeht, da diese in dem Fall keine Rolle spielten oder vom Erstgericht zwar berücksichtigt wurden, dann  in der Berufung jedoch unerwähnt blieben. Hierzu sind die Urteilsbegründungen aus (mindestens einem) weiteren Verfahren abzuwarten, die in Kürze veröffentlicht werden dürften.
Wenig nachvollziehbar erscheint es, warum der Senat so ausführlich zur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifes nach Erkundigung durch den Geschädigten Stellung nimmt. Dem Geschädigten wird ausführlich vorgeworfen, er habe sich nicht nach Alternativen erkundigt und könne daher keine überhöhten Mietwagenkosten beanspruchen. Der Kläger verlangt lediglich Mietwagenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit und nach Vergleich mit dem Mittelwert aus den Listen Schwacke und Fraunhofer und eben keinen nur in engen Grenzen und ausnahmsweise erstattungsfähigen Unfallersatztarif, bei dem er wegen einer mehrfachen Preisüberhöhung zu einer Erkundigung verpflichtet gewesen wäre. Einem Geschädigten, der lediglich Schadenersatz im Rahmen der Erforderlichkeit und im Vergleich zu anerkannten Schätzgrundlagen (hier Mischmodell entsprechend der Auffassung auch des angerufenen Gerichtes) verlangt, kann nicht vorgeworfen werden, er hätte nicht dargelegt, welche Bemühungen um niedrigere Angebote er habe walten lassen.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben