3. Senat OLG Köln spricht Restforderung zu 76 % zu
Der dritte Senat des OLG Köln (3 U 176/10 vom 22.03.11) verurteilt die Beklagte Haftpflichtversicherung zur Restzahlung von über 4000 Euro.
Im Urteil heisst es:
„Die Bestimmung des … Normatarifes erfolgt über eine Schätzung… . Dabei ist die jeweils einschlägige Schwacke-Liste … eine taugliche Schätzgrundlage. … solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenen Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken… .“(Seite 4)
„Die pauschalen Schriftsätze der Beklagten genügen dazu nicht. … wird insbesondere nicht dadruch ersetzt, dass die Beklagte irgendwelche Internet-Angebote …vorlegt,…“ (Seite 5)
„Auch mit dem Hinweis auf die sog. Fraunhofer-Liste hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage dargetan. ..denn der BGH hat hinsichtlich der vergleichbaren Problematik … Restwertes … immer wieder betont, dass sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss… .“ (PLZ-Vergröberung, Seite 6)
Das Urteil ist in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar