Verkehrsgerichtstag in Goslar ohne Brisanz
Der 64. VGT in Goslar ist beendet. Es gab mehrere Arbeitskreise, die sich mit Themen der Schadenregulierung (Haftpflichtschaden) befasst haben. Es ging dabei um den Ausfallschaden (wie Mietwagenkosten und Nutzungsausfall) und die Reparatur mit Gebrauchtteilen (anstatt Neuteilen). Beides sind Themen, die die Haftpflichtversicherer umtreiben.
Das Wichtigste zum AK IV / Ausfallschaden kurz zusammengefasst:
Die Atombombe der Mietwagenfrage wurde gar nicht erst nach Goslar mitgebracht.
Damit ist der Wunsch einiger Versicherer gemeint, dass der Schadenersatzanspruch auf Mobilitätskosten-Ersatz in Höhe eines festen Pauschalbetrag gedeckelt werden solle.
Diese Idee für ein Unterthema des Arbeitskreises IV des 2026er VGT ist offenbar in der Kreativabteilung eines der größten Versicherungsunternehmen entstanden. Dass das jedoch aus Rechtsgründen fernab jeglicher Realisierungsmöglichkeiten liegt, dürfte im Vorbereitungsausschuss schnell klar geworden sein, sodass diese Bombe bei dem Versicherer im Keller verblieb.
Doch auch mit der neuen Rechtsprechung des BGH zum subjektbezogenen Schadenbegriff im Zusammenhang mit der Ersatzmobilität, ein Geschädigten-Thema und bekannt unter dem Schlagwort „Mietwagen-Risiko“, wollte man sich nicht befassen. Hier sahen wohl Versicherer die Gefahr, dass das Thema den Gerichten, die heute unter der Last der Schwacke-Fracke-Fraunhofer Streitigkeiten leiden, mit einer befürwortenden Entschließung schmackhaft gemacht werden könnte. Versuche, darüber zu diskutieren, wurden einfach unterdrückt.
So blieb dem Arbeitskreis ein Herumdümpeln in Allgemeinheiten, die längst in der Rechtsprechung angekommen sind und in der Schadenregulierung gelebt werden. Hätte man das vorher gewusst, hätten wohl hunderte Juristen zu Hause ihre Akten bearbeiten können, anstatt im Schnee durch Goslar’s Gassen zu rutschen.
Hier die neun an die Tür des „Achtermann“ geschlagenen Thesen des AK IV:
Schadensersatz bei unfallbedingtem Ausfall eines Fahrzeugs
1. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass sich das in der Rechtsprechung entwickelte bisherige
System des Schadensersatzes bei Ausfall eines Kraftfahrzeuges (Ersatz der Mietwagenkosten
oder pauschale Nutzungsausfallentschädigung) in der Praxis grundsätzlich bewährt hat.
2. Allein die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs ist in der Regulierungspraxis nahezu obsolet und
erscheint wegen der damit zusammenhängenden Probleme als nicht (mehr) zeitgemäß.
3. Die bisherige Bemessung der pauschalen Nutzungsausfallentschädigung nach Fahrzeugklassen
unter Berücksichtigung des tatsächlichen Fahrzeugwertes erscheint gegenüber einer bloßen Ent-
schädigung des Mobilitätsverlustes an sich vorzugswürdig.
4. Der Arbeitskreis befürwortet die Anerkennung einer pauschalen Nutzungsausfallentschädigung
auch bei sonstigen Fahrzeugen, wie z. B. Fahrrädern, Pedelecs und E-Bikes, soweit die grund-
sätzlichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Der Arbeitskreis stellt fest, dass es zunehmend zu längeren Ausfallzeiten bei beschädigten Kraft-
fahrzeugen kommt. Insbesondere aufgrund längerer Lieferzeiten bei Ersatzteilen sowie aufgrund
von Personalengpässen erhöht sich häufig die Dauer der Reparatur. Dies führt regelmäßig zu
Problemen bei der Regulierung des Ausfallschadens.
6. Bei drohenden längeren Ausfallzeiten ist aus Sicht des Arbeitskreises eine intensivere Kommuni-
kation zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherer des Schädigers wünschenswert. Auch
die Einbeziehung der Werkstätten und Sachverständigen erscheint angezeigt, um ggf. frühzeitig
die Lieferbarkeit von Ersatzteilen und Werkstattkapazitäten zu ermitteln und zu berücksichtigen.
7. Alle Möglichkeiten, längere Ausfallzeiten durch Zwischenlösungen zu überbrücken, sollten künftig
von den Beteiligten stärker in Betracht gezogen werden. Insbesondere die Möglichkeit einer Not-
reparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und neuere Angebote wie Auto-Abo, Car-
sharing sind hierbei beispielhaft zu nennen.
8. Insbesondere sollten auf beiden Seiten unnötige Verlängerungen der Ausfallzeit vermieden wer-
den, z. B. im Falle verspäteter Sachverständigenbeauftragung durch den Geschädigten oder feh-
lender Erreichbarkeit oder fehlender zeitnaher Reaktion aufseiten des Versicherers.
9. Die Bemessung des Ausfallschadens bleibt im Ergebnis stets von einer Einzelfallbetrachtung
unter Berücksichtigung sämtlicher individueller Umstände und Erkenntnismöglichkeiten abhän-
gig.