Verbraucherinformation Führerscheinumtausch und Mietwagen
Wer die Vorschriften zum Umtausch seines Führerscheins nicht beachtet, kann erhebliche Schwierigkeiten bekommen, einen reservierten und bezahlten Mietwagen zu erhalten.
Wichtige Fristen
Für Scheckkartenführerscheine ab 1. Januar 1999 gilt:
• Ausstellungsjahr 1999–2001: Frist bis zum 19. Januar 2026
• Ausstellungsjahr 2002–2004: Frist bis zum 19. Januar 2027
• Ausstellungsjahr 2005–2007: Frist bis zum 19. Januar 2028
Sonderregelung: Wer vor 1953 geboren wurde, muss den Führerschein (egal ob Papier oder Scheckkarte) erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
Wer diese Fristen nicht beachten, handelt ordnungswidrig. Es kann ein Bußgeld verhängt werden. Es ergibt sich aus diesem Verstoß jedoch nicht, dass man automatisch seine Fahrerlaubnis verliert. Denn der Führerschein ist lediglich das Dokument, mit dem die Fahrerlaubnis nachgewiesen wird. Das konkrete Recht zum Führen eines Fahrzeuges ist davon getrennt zu sehen.
Fahrzeugmiete mit nicht mehr gültigem Führerschein
Wer nun die oben genannten Fristen verpasst hat und einen Mietwagen braucht, der kann in eine besonders missliche Lage geraten. Für Mietwagenunternehmen gibt es keinen Kontrahierungszwang. Das bedeutet: Wer die Mietbedingungen nicht erfüllt, muss auch nicht bedient werden. Steht in den AGB konkret geschrieben, dass nur derjenige den Mietwagen erhält, der auch seine Fahrerlaubnis mit einem gültigen Führerschein nachweisen kann, dann gilt diese Bedingung, sofern der Vermieter das so streng sehen will.
Wer das gültige Dokument nicht vorweisen kann, bekommt also im Zweifel das Fahrzeug nicht, selbst dann, wenn er eigentlich trotzdem eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Dagegen ist rechtlich auch nichts einzuwenden, denn der Vermieter entscheidet, ob er trotzdem vermietet. Und es passiert regelmäßig, dass die Vermietung in solchen Fällen abgelehnt wird. Man sollte sich also auch aus diesem Grund darum kümmern, die oben genannten Fristen zum Führerscheinumtausch einzuhalten.
Und der per Kreditkarte bereits bezahlte Vorschuss?
Der Vermieter hat ein Fahrzeug bereitgehalten, vermietet dann nicht und würde ggf. auf eingeplanten Umsatz verzichten müssen. Das ist ein Grund dafür, dass er zumindest einen Teil des vereinbarten Preises einbehalten wird. Den gesamten Mietpreis wird er nicht beanspruchen können, weil das Fahrzeuge nicht genutzt wird und damit keine Abnutzung stattfindet. Aber einen Teil des Betrages wird er verlangen können, selbst dann, wenn er es zum Beispiel am nächsten Tag anderweitig vermieten kann. Denn sonst wäre ihm ein Schaden entstanden, der ganz allein darauf beruht, dass der Mieter die ihm bekannten Mietbedingungen nicht erfüllt.
Blick in das Kleingedruckte
Potentiellen bzw. abgelehnten Mietern ist in einem solchen Fall anzuraten, sich die Mietbedingungen genauer anzusehen. Steht dort die Bedingung geschrieben, dass der Führerschein gültig sein muss, könnte die hier beschriebene Situation eintreten. Findet trotzdem eine Vermietung statt? Glück gehabt!