Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/25

Amtsgericht Essen 13 C 305/24 vom 21.03.2025 (Dtm. mdl. Verh.)

  1. Der Autovermieter hat für einen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter Beweis für die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Verschlechterung der Mietsache während der Miete  zu erbringen.
  2. Der Mieter ist zur Abwehr der Ansprüche vortrags- und beweisbelastet, dass er die Verschlechterung der Mietsache nicht zu vertreten hat.
  3. Da der beklagte Mieter seine Verursachung-Verantwortung nicht überzeugend bestritten hat, ist er schadenersatzpflichtig.
  4. Der beklagte Mieter ist auch für einen zweiten Schaden ersatzpflichtig, für dessen Verursachung er keine Angaben gemacht hat.
  5. Eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung gilt pro Schadenfall.

Zusammenfassung:

Eine durch zwei Unfälle an einem Mietfahrzeug geschädigte Autovermietung setzt ihren Anspruch gegen den Mieter nach Mahnbescheid mit gerichtlicher Entscheidung durch. Der Mieter scheitert mit dem Versuch, zum ersten Schaden seine Beteiligung nicht einzugestehen und den zweiten Schaden einem Dritten anzutragen, obwohl ein Polizeiprotokoll nahelegt, dass zumindest eine Mitverantwortung gegeben sein dürfte. Da er damit der Beweislast nicht nachkommt, muss er auch diesen Schaden zumindest in Höhe der Selbstbeteiligung tragen.

Bedeutung für die Praxis:

Die Verantwortlichkeit der Schadenverursachung an Mietwagen ist immer wieder streitig. Die Rechtsprechung hat inzwischen eindeutige Grundsätze entwickelt, nach denen eine feststehende Verschlechterung der Mietsache nur dann nicht vom Mieter zu tragen ist, wenn er überzeugend dazu ausführt, wie der Schaden sonst entstanden sein soll. Die Mietbedingungen vieler Vermieter verlangen zudem Obliegenheiten für den Schadenfall. Hält sich ein Mieter nicht daran, können sich auch daraus bereits Ansprüche gegen den Mieter ergeben. Denn der Vermieter muss die Möglichkeit haben, zur Verursachung Feststellungen treffen zu können. Dazu verpflichtet er den Mieter z.B. mit der Polizeiklausel oder der Vorgabe, bei einem Schaden sofort den Vermieter zu informieren und um eine Festlegung des weiteren Vorgehens zu ersuchen.

 Nach oben