Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/26

Landgericht Frankenthal 3 O 388/24 vom 03.04.2025
- Ein Fahrzeugkäufer, dessen zuvor unterschlagenes Fahrzeug nicht zugelassen werden konnte, scheitert mit der Klage auf Zahlung des Fahrzeugwertes gegen einen (aus seiner Sicht) früheren Eigentümer, da er während des Kaufprozesses grob fahrlässig agierte und sich deshalb nicht auf guten Glauben berufen kann.
- Die Annahme grober Fahrlässigkeit beruht darauf, dass der Kläger eine Vielzahl von Ungereimtheiten unbeachtet ließ. Der Treffpunkt wurde kurzfristig ins Ausland auf einen öffentlichen und unübersichtlichen Parkplatz verlegt, die handelnde Person auf Verkäuferseite war nicht der Eigentümer des Fahrzeuges, der Wohnsitz in dessen Ausweisdokument hatte keinen Bezug zum Verkaufs-Vorgang.
- Weiterer Verdacht hätte sich dem Kläger aufgrund des niedrigen Verkaufspreises und des Bestehens auf Barzahlung aufdrängen müssen, sodass sich insgesamt aus einer Vielzahl von Ungereimtheiten erhebliche Zweifel hätten ergeben müssen.
- Der Kläger selbst nahm bei sich selbst aufkommende Bedenken nicht zum Anlass, sich beim letztlich unredlichen Verkäufer konkreter nach den Hintergründen zu erkundigen, um die günstig erscheinende Erwerbsgelegenheit nicht zu gefährden.
Zusammenfassung:
Das Landgericht Frankenthal weist eine Klage gegen einen früheren Eigentümer auf Zahlung eines Gebrauchtfahrzeugs-Wertes nach vermeintlich gutgläubigem Erwerb zurück. Dem Kläger wird bescheinigt, zur Realisierung einer günstigen Erwerbsgelegenheit grob fahrlässig eine Vielzahl von Auffälligkeiten nicht ausreichend beachtet zu haben, weshalb er sich nicht auf seinen guten Glauben berufen kann.
Bedeutung für die Praxis:
Die Frage, ob der meist private Käufer gutgläubig handelte oder ihm grobe Fahrlässigkeit zu bescheinigen ist, ist von hoher Bedeutung für Autovermieter, deren Fahrzeug unterschlagen wurde. Das gilt auch im Fall eines Diebstahls und späteren Auffindens nach missglückter Ummeldung. Denn entweder der frühere Eigentümer oder der potentiell bösgläubige Erwerber haben das Nachsehen und erleiden einen herben Verlust.
Hier hat das Landgericht Frankenthal dem Kläger entgegengehalten, einige offenkundige Auffälligkeiten missachtet zu haben.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte die Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen. Das Verfahren liegt derzeit zur Revisionsverhandlung beim Bundesgerichtshof.