Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/25
Amtsgericht Köln 137 C 102/21 vom 08.05.2023 (Datum mdl. Verhandlung)
- Die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages verkürzt sich nicht durch vorzeitige einseitige Rückgabe ohne eine tatsächliche Rücknahme durch die Autovermietung.
- Auch wenn der Beklagte behauptet, beim Abstellen des Fahrzeuges sei ein Schaden noch nicht vorhanden gewesen, geht ein neuer Schaden zum Zeitpunkt der Rücknahme zu seinen Lasten.
- Der Klägerin obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches.
- Doch ist der Schaden im Obhutsbereich des Beklagten während des Mietgebrauchs entstanden, ist hierfür von einer Beweislastumkehr auszugehen, nach der der Beklagte beweisen muss, dass er für die Beschädigung nicht verantwortlich ist.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Köln spricht dem Autovermieter die Kosten einer Beschädigung in Höhe der mietvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu. Der Mieter hatte das Fahrzeug früher zurückgegeben und dazu einfach auf dem Hof des Vermieters geparkt. Die Rücknahme am nächsten Morgen zeigte eine Beschädigung, von der der Mieter nichts wissen wollte.
Bedeutung für die Praxis:
Gerade bei neuen Beschädigungen kommen Mieter auf die Idee, das Fahrzeug früher und außerhalb der Öffnungszeiten zurückzustellen. Es wird nicht immer Absicht dahinterstecken; aber liegt ein neuer Schaden vor und gibt der Mieter an, das Fahrzeug ohne Schaden zurückgebracht zu haben, sind die Vermieter nicht schutzlos. Denn der Mieter ist für das Mietobjekt bis zur Rückgabe verantwortlich. Der Mietvertrag endet bei einseitiger Rückgabe nicht vorzeitig. Daher obliegt dem Mieter, sich zum Schaden zu erklären. Ist seine Schuld nicht auszuschließen, muss er für den Schaden haften.