Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29/25
Landgericht Hamburg 232 S 41/21 vom 11.02.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Hamburg-St. Georg 911 C 46/21 vom 14.10.2021)
- Der Klägerin ist ihre Schadenersatzforderung in Höhe der Selbstbeteiligung nach einem festgestellten Schaden zum Mietende zuzusprechen, welcher nicht unter den vertragsgemäßen Gebrauch des § 538 BGB fällt. Denn der Mieter hat für eine schuldhafte Verletzung nebenvertraglicher Pflichten Schadenersatz zu leisten.
- Dem Mieter obliegt die Beweislast, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat, der während der Mietzeit entstanden ist.
- Dem Vermieter kommt lediglich die Pflicht des Nachweises zu, dass der Schaden zu Mietbeginn nicht bereits vorhanden gewesen ist.
- Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Frage des Verschuldens gilt nicht nur für eine positive Vertragsverletzung sondern ebenso bezüglich der objektiven Pflichtverletzung.
Zusammenfassung:
Der Mieter hat für den vertraglich vereinbarten Teil (Selbstbeteiligung) des Schadens, der zum Mietende festgestellt wurde, auch dann einzustehen, wenn er das Fahrzeug angeblich unbeschädigt vorzeitig auf dem Gelände des Vermieters abstellt und behauptet, er könne zu dem Schaden keine Angaben machen, weil dieser von ihm nicht zu vertreten sei.
Bedeutung für die Praxis:
Mieter versuchen für Kosten entstandener Schäden an den vermieteten Fahrzeugen nicht aufzukommen. Soweit keine grobe Fahrlässigkeit feststellbar ist und es sich um einen Unfallschaden handelt, ist grundsätzlich zumindest die vereinbarte Selbstbeteiligung im Rahmen der Haftungsreduzierung zu leisten. Anderes kann nur für Verschlechterungen gelten, die trotz vertragsgemäßem Gebrauch entstanden sind.
Umstritten sind die Beweislast-Regeln. Zwar muss der Vermieter nachweisen, dass der Schaden nicht bereits zu Mietbeginn vorhanden gewesen ist. Aber Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache im Obhutsbereich des Mieters hat er zu vertreten und daher zu beweisen, dass nicht er selbst den Schaden verursacht hatte.
Und so kommt auch ein Mieter nicht umhin, das Entstehen einer Unfallbeschädigung zu erklären, wenn er das Fahrzeug vorzeitig und ohne offizielle Fahrzeugrücknahme beim Vermieter abstellt.
Es empfiehlt sich, eine entsprechende Passage in die Mietbedingungen aufzunehmen, dass das Mietende allein durch die Angaben im Mietvertrag bestimmt wird.