Carsharing hat nun eine offizielle Definition gefunden und kann öffentlich gefördert werden
Im Streit um die richtige Lösung für den
Straßenverkehr und den öffentlichen Nah- und Fernverkehr in Ballungsräumen hat sich nun ein
Carsharing-Begriff gebildet:
„Carsharing-Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die
einer unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern auf der Grundlage einer
Rahmenvereinbarung zur selbstständigen Nutzung nach einem die Energiekosten mit
einschließenden Zeit- und/oder Kilometertarif angeboten werden.“
Damit, so die zuständigen CDU-Verkehrspolitiker Fischer und
Jarzombek, „… können die Gemeinden jetzt diese Fahrzeuge und
Stellplätze kennzeichnen und im innerstädtischen Raum Parkplätze speziell für
Carsharing-Fahrzeuge ausweisen. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen
reichen dafür bereits aus. Mit der Definition wird somit Rechtsicherheit für
Länder und Kommunen geschaffen, die die Kennzeichnung zügig und einfach
umsetzen können. Die Straßenverkehrsbehörden vor Ort müssen den Bedarf an
stationsgebundenen und nicht stationsgebundenen Carsharing-Plätzen
…angemessen gerücksichtigen.“
Damit ist der Weg für die Planung individueller
Lösungen der Kommunen und Anbieter frei. Diese können den Carsharing-Gedanken
genauso umsetzen, wie es der Bedarf und die individuellen strukturellen
Anforderungen einer Stadt erfordern. Die Einrichtung ausschließlich stellplatzorientierter Lösungen ist ebenso denkbar, wie die Zulassung
ausschließlich stellplatzungebundener Lösungen sowie alle Formen dazwischen.
Die Anbieter können klassische Carsharing-Initiativen ebenso sein wie
Fahrzeughersteller, Händler oder Autovermieter. Damit ist der Weg bereitet für
einen transparenten und wettbewerbsorientierten Markt um die besten Lösungen
für den Mobilitäts-Bürger wie für den Verkehr der Zukunft.
Diejenigen Carsharing-Betreiber, die die Zukunft ausschließlich in ihrem standortgebundenen Modell sehen, konnten sich nicht durchsetzen. Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. hatte immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Förderung nicht ausschließlich am überkommenen Carsharing-Begriff ansetzen darf.