64. VGT 2026 mit weiterem wichtigen Thema
Auch der Arbeitskreis I befasste sich mit einem Thema, das für Autovermieter eine hohe Bedeutung hat:
Vollstreckung von Sanktionen aus Verkehrsverstößen in der EU
Neben dem seit vielen Jahren bestehenden Vollstreckungssystem auf der Basis des EU-Rahmenbeschlusses soll es laut einer Änderung der Crossborder-Enforcement-Richtlinie (CBE–RL (EU) 2024/3237) neben dem „Rahmenbeschluss Geldsanktionen“ (2005/214) ein weiteres Instrument zur Vollstreckung von Sanktionen aus Verkehrsverstößen in Europa geben.
Welche Überschneidungen es geben wird, ist derzeit nicht klar.
Schuldprinzip und Halterhaftung
Für Autovermieter sehr bedeutsam ist der Punkt 6 der Empfehlungen des Arbeitskreises:
„Bei eingehenden Vollstreckungshilfeersuchen ist sicherzustellen, dass auch bei der Umsetzung der CBE-Richtlinie die grundgesetzlichen Vorgaben des Schuldprinzips gewahrt werden.“
Denn die Frage, ob nur der tatsächlich für einen Rechtsverstoß Verantwortliche aus dem europäischen Ausland in Anspruch genommen werden kann, ich in der SBE-RiLi nicht thematisiert.
Empfehlungen des AK I
Vollstreckung von Sanktionen aus Verkehrsverstößen in der EU
1. Der Europäische Gesetzgeber hat mit der Änderung der Crossborder EnforcementRichtlinie (CBE–RL (EU) 2024/3237) neben dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen (2005/214) ein weiteres Instrument zur Vollstreckung von Sanktionen aus Verkehrsverstößen in Europa geschaffen. Damit ist der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, für eine praxisgerechte Umsetzung zu sorgen.
2. Da die verkehrssicherheitsrelevanten Verkehrsverstöße sowohl vom Rahmenbeschluss Geldsanktionen als auch von der geänderten CBE-Richtlinie erfasst werden, wird der Gesetzgeber aufgefordert, im Interesse einer bundesweit einheitlichen Praxis die bereits vorhandene zentrale Vollstreckungsbehörde – das Bundesamt für Justiz – für beide Verfahren beizubehalten.
3. Bei Überschneidungen ist für die von Deutschland ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen das Anwendungsverhältnis beider Instrumente eindeutig zu klären.
4. Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, bedarf es deutlicher Verbesserungen in grenzüberschreitenden Erkenntnisverfahren.
5. Mehrheitlich spricht sich der Arbeitskreis insbesondere für längere Fristen für die Verfolgungsverjährung aus.
6. Bei eingehenden Vollstreckungshilfeersuchen ist sicherzustellen, dass auch bei der Umsetzung der CBE-Richtlinie die grundgesetzlichen Vorgaben des Schuldprinzips gewahrt werden.
7. Die Vollstreckung deutscher Bußgeldbescheide ist und bleibt eine hoheitliche Aufgabe. Insofern besteht für den deutschen Gesetzgeber kein Handlungsbedarf.
8. Bei aus dem europäischen Ausland eingehenden CBE-Bußgeldforderungen muss für den Fall einer nicht-richtlinienkonformen Anwendung effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein.
Link: https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/64.%20VGT/AK_I.pdf