Transporter-Maut

Die Regelungen zur Lkw-Maut in Deutschland sollen demnächst durch das "Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften" geändert werden. Der Kern sind generelle Anhebungen der Maut-Sätze und eine Überarbeitung von Ausnahmen. Darunter fallen jedoch auch zwei Regelungen mit Bezug zur Autovermietung. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Punkt 1 ist das Vorhaben, in Zukunft auch kleinere Fahrzeuge ab schwerer als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgericht mautpflichtig zu machen. Mieter von Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen sind bereits heute mautpflichtig. Das soll als auf kleinere Fahrzeuge ausgeweitet werden. Damit kommen mehr Mieter als bisher in Berührung mit der Lkw-Maut. Hier wird der Vermieter aufklären und ausführlich informieren müssen.

Punkt 2 ist eine neue Ausnahme, die für Handwerker gelten soll. Nach den bisherigen Formulierungen im Gesetzesentwurf - dieser wird demnächst im Bundestag diskutiert - sind Handwerker von der Lkw-Maut befreit, sofern sie Material oder Ausrüstung auf die Baustelle mitnehmen oder etwas ausliefern, dass sie in ihrer Werkstatt hergestellt haben. Handwerker mieten auch Autos, die grundsätzlich mautpflichtig sein können.

Der Bundesverband der Autovermieter hat zuständigen Verkehrspolitikern vor einigen Tagen verdeutlicht, dass es rund um diese beiden Punkte Klarstellungen geben muss.

Offen sind folgende Fragen:

Ist es Ziel der Regelungen rund um die Lkw-Maut, dass ein privater Mieter eines Fahrzeuges > 3,5 Tonnen zum Beispiel im Rahmen seines Umzuges mautpflichtig sein soll?

Wie soll ein Handwerker bei Verwendung eines Mietfahrzeuges nachweisen, dass er ein hergestelltes Produkt zum Kunden transportiert hat und damit die Lkw-Maut für die Fahrt, die dem Vermieter als Halter des Fahrzeuges belastet wurde, von ihm nicht zu zahlen ist und eine mautbefreite Fahrt stattgefunden hat?

Wir setzen darauf, dass die Verkehrspolitiker der Ampel im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Besonderheiten rund um die Verwendung von Mietfahrzeugen berücksichtigen werden.

Verbandsintern stehen den BAV-Mitgliedern weitere Informationen zur Verfügung. Neue Entwicklungen werden ergänzend dargestellt.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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