Satzung des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV)

SATZUNG des Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

I. Name, Sitz und Aufgaben

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband ist ein Zusammenschluss von Unternehmen der gewerblichen Autovermietung in der Bundesrepublik Deutschland und hat den Namen „Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.“.
  2. Der Sitz des Verbandes ist Berlin.
  3. Der Verband wird im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Der Verband führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er erstrebt keine Gewinne. Jedoch ist er berechtigt, zur Unterstützung der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder, eine gewerblich tätige Gesellschaft zu gründen oder sich an einer solchen zu beteiligen. Der Bundesverband ist parteipolitisch, gesellschaftspolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verband hat folgende Aufgaben und Ziele:
    a) die beruflichen, fachlichen, betriebswirtschaftlichen und ggf. sozialen Belange und Interessen seiner Mitglieder zu fördern und nach außen – insbesondere gegenüber Ämtern, Behörden, Verbänden und sonstigen Dritten – auf Landes- und Bundesebene zu vertreten;
    b) die gegenseitigen Berufserfahrungen seiner Mitglieder auszuwerten, die erforderlichen statistischen Unterlagen zu erstellen, den unmittelbaren Kontakt zu den gesetzgebenden Körperschaften und zuständigen Behörden aufzunehmen und durch Vorbereitung und Mitwirkung an Gesetzesentwürfen unmittelbaren Einfluss auf die Neugestaltung und Fortentwicklung der Gesetzgebung zu nehmen, soweit diese den Markt der Autovermietung an Selbstfahrer betrifft;
    c) die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und aller schädlichen Einflüsse auf das Gewerbe der Autovermietung an Selbstfahrer. Der Verband ist berechtigt, im Rahmen seiner Satzung und unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des Kartellrechts entsprechende Richtlinien zu erstellen;
    d) die Schaffung eines umfassenden und wirksamen Schutzes für die Mitgliedsunternehmen gegenüber betrügerischen, zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen Fahrzeugmietern;
    e) die Beratung und Information der Mitglieder in rechtlichen (soweit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zulässig), insbesondere arbeits- und wettbewerbsrechtlichen, sowie in allen wirtschaftlichen Belangen und sonstigen Fachfragen. Der Verband hat die Berechtigung, ggf. die Mitglieder insoweit zu vertreten.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jedes mittelständische Unternehmen der gewerblichen Kurz- und Langzeit-Vermietung an Selbstfahrer werden, sofern ein solches Gewerbe gem. Gewerbeordnung angemeldet ist. Auf Nachfrage des Vorstandes sind entsprechende Nachweise zu führen.
  2. Ordentliches Mitglied können auch Systemdienstleister (Franchisegeber) werden.
  3. Ordentliches Mitglied können auch Verbände und Organisationen sein, deren Zweck den Aufgaben und Zielen gem. § 2 der Satzung ganz oder teilweise entspricht oder geeignet ist, die Aufgaben und Ziele gem. § 2 der Satzung zu unterstützen.
  4. Ordentliches Mitglied können auch Großunternehmen werden, die überregional in der gesamten Bundesrepublik oder international mit eigenen Stationen vertreten sind und zentral gesteuert werden.

§ 4 Außerordentliche fördernde Mitgliedschaft

Die außerordentliche bzw. fördernde, nicht stimmrechtsfähige Mitgliedschaft können alle natürlichen oder juristischen Personen erwerben, die die Voraussetzungen von § 3 nicht erfüllen, sich jedoch mit dem Verband verbunden fühlen und sich in fördernder Weise zu den Aufgaben und Zielen des Verbandes bekennen.

§ 5 Aufnahme Mitglieder

  1. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Geschäftsführer des Verbandes auf schriftlichen Antrag.
  2. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist der Verband nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
  3. Der Antragsteller kann bei einer Ablehnung seines Aufnahmeantrages durch den Geschäftsführer eine Überprüfung der Ablehnung durch den Vorstand verlangen. Die Entscheidung des Vorstandes ist abschließend.
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Aufnahme außerordentlicher fördernder Mitglieder

Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Geschäftsführer nach Abstimmung mit dem Vorstand. Er soll hierbei den Aufnahmeantrag nur dann annehmen, wenn er die Mitgliedschaft als den Interessen des Verbandes förderlich ansieht.

§ 7 Beitragspflicht

  1. Alle Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, Beiträge in Geld zu zahlen. Die Beiträge werden in einer Gebührenordnung, die von der Delegiertenversammlung festgelegt und beschlossen wird, festgelegt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem ersten des auf den Tag des Antrags zur Aufnahme eines Mitglieds folgenden Monats.
  2. Die Beiträge sind ansonsten wahlweise für das Mitglied jährlich oder halbjährlich zu zahlen.

Die Teilnahme am Lastschriftverfahren oder ein anderweitiger Zahlungseingang innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsdatum führt zu einer 5-%igen Beitragsreduzierung.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an die Geschäftsstelle zu richten.
  2. Bei Verstößen eines Mitgliedes gegen die Satzung, gegen die Interessen des Verbandes oder gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung kann das Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung vom Verband ausgeschlossen werden. Vor diesem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied auf Antrag vor der Delegiertenversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu den erhobenen Vorwürfen zu geben. Die Entscheidung der Delegiertenversammlung ist endgültig und ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
  3. Ferner kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
  4. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt auch

– durch Tod der natürlichen Person,

– Beginn der Liquidation des Mitglieds oder

– wenn über das Vermögen eines Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder

– durch Betriebsaufgabe, die durch eine amtliche Gewerbeabmeldebescheinigung gegenüber der Geschäftsstelle nachzuweisen ist sowie

– durch sonstigen Verlust der Gewerbeerlaubnis.

 

III. Organe des Verbandes

§ 9 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    a) Die Mitgliederversammlung
    b) Die Regionale Mitgliederversammlung
    c) Die Delegiertenversammlung
    d) Der Vorstand
    e) Der Geschäftsführer
  2. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über die ihnen in Ausführung ihrer Tätigkeit zugänglich gemachten Unterlagen sowie sonstigen vertraulichen Informationen jeder Art Stillschweigen zu bewahren. Sie sind an diese Schweigepflicht auch nach Ablauf ihrer Amtszeit gebunden.

 

IV. Mitgliederversammlung

§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern (§§ 3 und 4) des Verbandes.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entlastung oder Nichtentlastung der Delegiertenversammlung;
    b) Änderung des Verbandszweckes;
    c) Beschlussfassung über gestellte Anträge, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung zugewiesene Aufgaben betreffen.

Hierbei wird die Durchführung der Abstimmung gem. Buchstaben b und c jedoch auf die regionalen Mitgliederversammlungen gem. § 14 übertragen. Hierbei sind die sich aus dem Protokoll der regionalen Mitgliederversammlungen ergebenden Stimmen zu addieren.

  1. Die weiteren originären gesetzlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung werden ausdrücklich auf die regionalen Mitgliederversammlungen (§ 14) bzw. die Delegiertenversammlung (§ 17) übertragen. Im Fall des § 11 Abs. 3 werden die Aufgaben der regionalen Mitgliederversammlungen mit Ausnahme der Wahl der Delegierten sowie die Aufgaben der Delegiertenversammlung von der Mitgliederversammlung wahrgenommen.

§ 11 Einberufung und Sitzung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch die Geschäftsstelle durch einfachen Brief oder per Email unter gleichzeitiger Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand geleitet:
  3. Jeweils ein Zehntel der Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, falls der Vorstand einem entsprechenden Verlangen diesem Zehntel der Mitglieder nicht binnen einer Woche nachgekommen ist. Auch in diesem Fall ist der Einberufung unter Wahrung der Einladungsfrist von vier Wochen eine Tagesordnung zuzufügen.
  4. In außerordentlich dringenden Fällen kann der Vorstand die Einberufungsfrist auf 14 Tage verkürzen. Auf die Gründe für die Verkürzung der Frist ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Die Verkürzung der Frist ist nicht möglich bei Beschlüssen zu Änderungen des Verbandszweckes.

§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen oder durch Vollmachtsübertragung vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Jedes Mitglied ist befugt, sein Stimmrecht per schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied zu übertragen. Ein Mitglied kann jedoch maximal zwei andere Mitglieder vertreten.
  4. Die Übertragungsvollmachten müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle zugegangen sein.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, außer bei einer Entscheidung zur Änderung des Verbandszweckes. Diese bedarf einer Dreiviertelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Ein Vorstandsmitglied ist nur im Rahmen seiner Verbandsmitgliedschaft stimmberechtigt.
  7. Beschlüsse der Mitglieder können auch außerhalb einer Präsenz-Versammlung im schriftlichen Verfahren gefasst werden. In diesem Fall tritt anstelle der Einberufung gem. § 11 eine Aufforderung zur Stimmabgabe. Die Stimmabgabe erfolgt durch Rücksendung eines der Aufforderung zur Stimmabgabe beigefügten Formulars, da den Beschlussvorschlag konkret zu bezeichnen hat. Dieses Formular ist wahlweise per einfachem Brief, Fax oder Email-Anlage an die Geschäftsstelle zurückzusenden. Die Stimmabgabe hat innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab dem Datum der Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe zu erfolgen.

§ 13 Protokoll

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt.
  3. Den einzelnen Mitgliedern sollen das Protokoll und die Beschlüsse innerhalb von vier Wochen zugesandt werden.

 

V. Regionale Mitgliederversammlungen

§ 14 Regionen

  1. Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 unterteilen sich in die Regionen Nord/West (Bundesländer Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen), Süd-West/ Mitte (Hessen, Thüringen, Baden-Württemberg, Saarland, Rheinland-Pfalz) und Ost/Süd-Ost (Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern).
  2. Die einzelnen Regionen halten jeweils mindestens alle drei Jahre zum Ende der Amtsperiode der Delegiertenversammlung eine Versammlung (regionale Mitgliederversammlung) ab.

§ 15 Aufgaben der regionalen Mitgliederversammlungen

Die regionalen Mitgliederversammlungen haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Delegierten (gem. § 18, Abs. 1a) und der Stellvertreter für die Delegiertenversammlung;

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Delegiertenversammlung, wenn dieser nicht bereits in schriftlicher Form per Rundschreiben versandt wurde;

c) Durchführung der Abstimmung über die Entlastung oder Nichtentlastung der Delegiertenversammlung;

d) Durchführung der Abstimmung über Beschlussfassung über gestellte Anträge, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung zugewiesene Aufgaben betreffen.

§ 16 Einberufung, Beschlussfassung und Protokollierung

  1. Die regionalen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch die Geschäftsstelle durch einfachen Brief unter gleichzeitiger Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
  2. Die regionalen Mitgliederversammlungen werden durch den Geschäftsführer geleitet.
  3. Die regionalen Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. In außerordentlich dringenden Fällen kann der Vorstand die Einberufungsfrist auf 14 Tage verkürzen. Auf die Gründe für die Verkürzung der Frist ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Die Verkürzung der Frist ist nicht möglich bei Beschlüssen zu Änderungen des Verbandszweckes.
  5. § 12 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und § 13 sind auf die regionalen Mitgliederversammlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Protokollführer durch den Geschäftsführer bestimmt wird. Zudem ist das Protokoll an den Vorstand zu übersenden.

 

VI. Delegiertenversammlung

§ 17 Aufgaben der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes ist das oberste Organ des Verbandes. Sie hat alle Aufgaben der Mitgliederversammlung wahrzunehmen, soweit sie nicht in der Satzung der Mitgliederversammlung oder anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Hierzu zählt insbesondere:
    a) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    b) Wahl der Rechnungsprüfer;
    c) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Rechnungsprüfungsberichtes;
    d) Entlastung des Vorstandes;
    e) Festsetzung der Beiträge;
    f) Satzungsänderungen mit Ausnahme der Zweckänderung;
    g) Genehmigung der Verwendung der finanziellen Mittel des Verbandes entsprechend des Finanzierungsplanes;
    h) Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens;
    i) Beschlussfassung über alle ihr durch andere Verbandsgremien überwiesenen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Die Delegierten sollen die Belange und Interessen ihrer jeweiligen klein- und mittelständischen Regionalmitglieder bzw. im Falle des § 18 Abs. 1 b), c) und d) der von ihnen vertretenen Gruppen fördern und vertreten. Die Delegierten haben hierfür innerhalb der Delegiertenversammlung unmittelbaren Einfluss auf die Vorhaben und Aktivitäten des Verbandes, des Vorstandes und der Geschäftsführung im Interesse der klein- und mittelständischen Autovermieter der jeweiligen Region bzw. der von ihnen vertretenen Gruppen zu nehmen und den von ihnen vertretenen Mitgliedern regelmäßig darüber zu berichten.
  3. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen, namentlich die Vereinskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren. Soweit ein Abschlussprüfer bestellt ist, wird der Auftrag für den Abschlussprüfer durch die Delegiertenversammlung erteilt. Für die Bestellung des Abschlussprüfers ist die einfache Mehrheit erforderlich.

§ 18 Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Jeweils 1 von den Mitgliedern (gem. § 3 Abs. 1) der 3 Regionen Nord-West, Süd-West/Mitte und Ost/Süd-Ost aus deren Mitte gewählter Delegierter.
    b) 1 von den Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 2 aus deren Mitte gewählter Delegierter als Vertreter.
    c) 1 von den Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 3 aus deren Mitte gesandter Delegierter.
    d) 1 von den Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 4 aus deren Mitte gesandter Delegierter.
    e) der Vorstand (ohne Stimmrecht)
    f) der Geschäftsführer (ohne Stimmrecht)
  2. Delegierte können nur ordentliche Mitglieder sein. Wenn das ordentliche Mitglied eine juristische Person ist, kann Delegierter der gesetzliche Vertreter oder ein durch den gesetzlichen Vertreter bestimmter Mitarbeiter des Mitglieds sein.
  3. Ist ein Delegierter an der Teilnahme an einer Sitzung der Delegiertenversammlung verhindert, so kann er sich durch einen gewählten Stellvertreter vertreten lassen.

§ 19 Wahl der Delegiertenversammlung

  1. Die Wahl der von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 zu wählenden Delegierten und deren Stellvertreter findet alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gem. der Wahlordnung statt.
  2. Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl dem Verband angehörende ordentliche Mitglied gem. § 3 Abs. 1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Geschäftsunfähige und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen üben ihr Wahlrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, die ihrerseits Mitglied des Verbandes sein müssen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Auf Verlangen des Vorstandes oder des Wahlausschusses ist die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen.
  3. Die Mitglieder nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 bestimmen aus ihren Reihen den Delegierten im selben Turnus entsprechend der Mitglieder des § 3 Abs. 1 mit einfacher Mehrheit in interner Sitzung.
  4. Das Amt der Delegierten und der jeweiligen Stellvertreter beginnt mit Annahme der Wahl.
  5. Das Amt endet vor Ablauf der Amtsperiode im Falle des Ausscheidens aus dem Verband (Austritt, Ausschließung, Tod), im Falle der Amtsniederlegung und im Falle der Wahl in den Vorstand des Verbandes sowie im Falle des Verlustes der vollen Geschäftsfähigkeit. An die Stelle des Delegierten rückt dann sein Stellvertreter. Liegt auch bei dem Stellvertreter eine der vorstehenden Tatsachen vor, so bestimmt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit einen Stellvertreter für die restliche Amtsperiode.
  6. Die Ämter der Delegierten und Stellvertreter enden frühestens mit Ablauf der Mitgliederversammlung in dem dritten Jahr nach ihrer Wahl, in der die Delegierten und die jeweiligen Stellvertreter neu gewählt wurden; spätestens jedoch mit Annahme der Wahl durch die neu gewählten Delegierten und deren Stellvertreter.
  7. Eine Abwahl auf Betreiben der Mitglieder benötigt eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung der Region.

§ 20 Einberufung und Sitzung der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand durch die Geschäftsstelle durch einfachen Brief oder per Email unter gleichzeitiger Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  2. Die Delegiertenversammlungen werden durch den Vorstand geleitet.
  3. Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen.
  4. Jeweils zwei Delegierte sind berechtigt, die Delegiertenversammlung einzuberufen, falls der Vorstand einem entsprechenden Verlangen dieser mindestens zwei Mitglieder nicht binnen einer Woche nachgekommen ist. Auch in diesem Fall ist der Einberufung eine Tagesordnung zuzufügen. Auch in diesem Fall beträgt die Einladungsfrist vier Wochen.
  5. Beschlüsse in Bezug auf eine Auflösung des Verbandes, Satzungsänderungen, Zusammenschlüsse mit anderen Verbänden, Abberufung des gewählten Vorstandes und Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie die letztmalige Verwertung restlichen Verbandsvermögens dürfen nur mit einer Einladungsfrist von vier Wochen und ihrer dortigen Benennung beschlossen werden.

§ 21 Beschlüsse der Delegiertenversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß eingeladene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
  2. Jeder Delegierte nach § 18 Abs. 1 a) hat so viele Stimmen, wie er Mitglieder repräsentiert.
  3. Stichtag für den Mitgliederstand ist der 1. Januar des laufenden Jahres. Die Geschäftsstelle stellt die Zahl der im laufenden Jahr den Regionen zugehörigen Mitgliedern bis zum 31. Januar fest und gibt sie der Delegiertenversammlung bekannt. Eine Neuberechnung der Stimmenverteilung erfolgt jährlich. Eine Veränderung der Mitgliederzahl in den Regionen während eines laufenden Jahres ist ohne Einfluss auf die Stimmenverteilung. Auf die Delegierten gem. § 18 Abs. 1 b), c) und d) entfällt zunächst dieselbe Stimmenanzahl wie auf die Delegierten gem. § 18 Abs. 1 a), die gem. § 21 Abs. 3 jährlich festgestellt wird. Davon entfallen auf die Delegierten gem. § 18 Abs. 1 b) und 1 c) jeweils ein Viertel (1/4) und auf die Delegierten gem. § 18 Abs. 1 d) ein Halb (1/2) dieser Stimmen. Bei dieser Verteilung entstehende Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
  4. Jeder Delegierte darf seine Stimmenanzahl nur einheitlich abgeben.
  5. Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 und 3 können neben ihrem Delegierten an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Stimmberechtigt ist allerdings nur der jeweilige Delegierte. Die auf ihn gem. § 18 Abs. 3 entfallenden Stimmen sind als einheitliches Votum abzugeben, das mittels vorheriger Abstimmung innerhalb der von ihm vertretenen Gruppe per einfachem Mehrheitsentscheid festgestellt wird. Bei Stimmengleichheit innerhalb der jeweiligen Gruppe, hat sich der Delegierte in dem jeweiligen Einzelfall in der Delegiertenversammlung zu enthalten.
  6. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der auf die anwesenden Delegierten entfallenden Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. In jeder Delegiertenversammlung bedürfen Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zusammenschluss mit anderen Verbänden, Auflösung des Verbandes, Abberufung eines gewählten Vorstandes und die Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge und Verwendung des Verbandsvermögens einer Mehrheit von 2/3 der auf die anwesenden Delegierten entfallenden Stimmen.
  8. Ist eine Region gem. § 15 Abs. 1 a) aufgrund kurzfristiger Verhinderungen nicht vertreten, übernimmt der Vorstand für diese Sitzung die Stimmen dieser Region. Die Wahrnehmung dieser regionalen Stimmen erfolgt über einfache Mehrheitsentscheidung innerhalb des Vorstandes als einheitliches Votum. Diese Regelung findet keine Anwendung im Falle von Angelegenheiten, die den Vorstand betreffen, wie z. B. Wahl und Abberufung des Vorstandes, Überwachung des Vorstandes oder Aufwandsentschädigung für den Vorstand. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes wird sich der Vorstand in dem jeweiligen Einzelfall enthalten.
  9. Bei sämtlichen Beschlüssen, die den Vorstand betreffen, wie z.B. insbesondere Wahl und Abberufung des Vorstands, Überwachung des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes oder Aufwandsentschädigungen für den Vorstand usw. haben die Delegierten, die gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sind, kein Stimmrecht.

§ 22 Protokoll

  1. Über die Delegiertenversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt.
  3. Den einzelnen Delegierten sollen das Protokoll und die Beschlüsse innerhalb von vier Wochen zugesandt werden.
  4. Die Delegierten haben den Mitgliedern, für die sie zuständig sind (vgl. § 10 Abs. 2), wichtige Beschlüsse bekannt zu geben.

 

VII. Vorstand

§ 23 Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht nach der Satzung der Delegiertenversammlung, der Mitgliederversammlung oder der regionalen Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
    a) Einstellung und Entlassung von hauptamtlichem Personal, insbesondere des Geschäftsführers;
    b) Erstellung und Verabschiedung des Finanzplanes;
    c) Erstellung des Rechenschaftsberichts;
    d) Erstellung der Jahresabschlüsse.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden/Präsident und mindestens zwei bis zu vier Stellvertretern.
  3. Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Vorstandsmitglieder nach § 23, Abs. 2 bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt bzw. entsandt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes wird durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied durch schriftliche Abstimmung gewählt.
  5. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des BGB ist der Gesamtvorstand, also der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
  6. Mitglieder des Vorstandes sind gegebenenfalls auch juristische Personen. Diese werden im Vorstand dann durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen durch den gesetzlichen Vertreter bestimmten Mitarbeiter des Mitglieds vertreten.
  7. Der Vorstand ist bei einer Präsenzsitzung beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder teilnehmen. Er kann Beschlüsse auch schriftlich oder in Textform fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
  8. Vorstände können sich nicht gegenseitig bevollmächtigen.

§ 24 Vertretungsbefugnis

  1. Der Verband wird von dem Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit zwei Stellvertretern nach innen und außen rechtsverbindlich vertreten. Keine einzelne Person im Vorstand ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verband lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Personenschäden. Darüber hinaus stellt der Verband den Vorstand gegenüber Ansprüchen Dritter aus unerlaubter Handlung und Delikt von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit vollständig frei.

§ 25 Vorstandssitzung

  1. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist so lange zu verhandeln, bis ein Ergebnis erreicht ist.
  2. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  3. Der Schriftführer ist vor Sitzungsbeginn vom Vorsitzenden zu bestimmen.
  4. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind der Delegiertenversammlung zuzuleiten und dem Geschäftsführer bekannt zu geben.
  5. Vorstandssitzungen können außer in Präsenz auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden, an der Vorstandsmitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen, oder als hybride Versammlung, an der einzelne Vorstandsmitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen, abgehalten werden. Auf die Art der Versammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Frist zur Einladung für eine Vorstandssitzung beträgt zwei Wochen. Hiervon kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder (nicht nur der Anwesenden) abgewichen werden.

 

VIII. Geschäftsführer

§ 26 Aufgaben und Stellung des Geschäftsführers

  1. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Bundesverbandes nach Maßgabe der Beschlüsse der anderen Verbandsorgane und nimmt die Interessen des Bundesverbandes und somit aller Mitglieder wahr.
  2. Der Geschäftsführer hat hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufgaben Vertretungsvollmacht im Sinne des § 30 BGB. Den Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer schließt der Vorstand ab. Der Vorstand hat die Möglichkeit, dem Geschäftsführer im Einzelfall Aufgaben aus seinem Aufgabengebiet zur Erledigung zu übertragen. Im Übrigen hat der Geschäftsführer den Status eines Vereinsorgans im Sinne des Gesetzes und in arbeitsrechtlicher Hinsicht ist der Geschäftsführer leitender Angestellter des Verbandes. Dies ändert jedoch nichts an der Vertretung des Vereins, insbesondere der gesetzlichen Vertretung im Sinne des BGB durch den Vorstand.
  3. Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Verband lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Personenschäden. Darüber hinaus stellt der Verband den Vorstand gegenüber Ansprüchen Dritter aus unerlaubter Handlung und Delikt von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit vollständig frei.

 

IX. Verschiedenes

§ 27 Rechnungs- und Haushaltswesen

  1. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat innerhalb der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres die Bilanz für das abgelaufene Jahr aufzustellen und der Delegiertenversammlung vorzulegen. Der Vorstand muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die erforderlichen Belege sind der Bilanz beizufügen.
  3. Das dem Verband durch die Verschmelzung mit den bisherigen Landesverbänden zufallende Vermögen der ehemaligen Landesverbände darf nicht für Verwaltungskosten (wie z.B. insbesondere Büro-, Mitarbeiter- oder Organisationskosten) des Verbandes, sondern nur so verwendet werden, dass es den klein- und mittelständischen Mitgliedern der Regionen zugutekommt.
  4. Über die Verwendung dieser finanziellen Mittel beschließt in jedem Einzelfall der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 28 Schadenhaftung

Der Verband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter bzw. ein sonstiges Organ des Vereins durch eine in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 29 Ausschüsse

  1. Die Delegiertenversammlung kann je nach Bedarf für bestimmte Fachgebiete Mitglieder aus den Reihen der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen in Arbeitsausschüsse berufen.
  2. Jedem Ausschuss sollen in der Regel ein Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer angehören.

§ 30 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

§ 31 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Satzung unwirksam sein oder durch Änderung der Gesetzeslage unwirksam werden, soll die Klausel sinngemäß angewendet werden, ohne dass ein Gesetzesverstoß vorliegt.

 

Stand 11.04.2024

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