Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Autovermieter
Pressemitteilung
Berlin, 29. Juli 2014, Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Autovermieter
Von zahlreichen Mitgliedern ist die Anfrage an den Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) gerichtet worden, ob das BKrFQG für Autovermieter gilt. Das BKrFQG schreibt vor, dass Berufskraftfahrer für das Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen neben dem Erwerb einer Fahrerlaubnis eine zusätzliche Ausbildung benötigen, die sehr zeit- und kostenintensiv ist.
Der BAV ist der Auffassung, dass das BKrFQG auf Mitarbeiter, die bei Autovermietern beschäftigt sind, aus folgenden Gründen nicht anwendbar ist:
– Das BKrFQG gilt nur für Fahrten im gewerblichen Güterkraft- oder Personenkraftverkehr. Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 1 Abs. 1 GüKG). Fahrten zur Verbringung von Fahrzeugen zu Kunden, Werkstätten, zum Reinigen, Betanken oder zwischen Standorten des Vermieters stellen keine gewerbliche Güterbeförderung dar.
– Das BKrFQG setzt eine europäische Richtlinie um. Diese schreibt eine Qualifikation nur für Kraftfahrer im gewerblichen Güter- und Personenverkehr vor (Art. 5 Abs. 2 u. 3 Richtlinie 2003/59/EWG).
Gegenteilige Ausführungen des Bundesamtes für Güterkraftverkehr (BAG) sind unzutreffend, weil sie die obigen Gründe nicht hinreichend berücksichtigen.
Ein vom BAV inzwischen eingeholtes Rechtsgutachten eines renommierten Staats- und Verwaltungsrechtlers bestätigt die Rechtsauffassung des BAV.
Über den Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.:
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