Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50/25

Amtsgericht Köln 275 C 168/24 vom 25.04.2025

  1. Der Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, den Geschädigten rechtzeitig mit einem konkreten annahmefähigen Mietwagenangebot angesprochen zu haben. Deshalb greift ihre Mietwagen-Preisvorgabe nicht.
  2. Daher werden die erforderlichen Kosten der Ersatzanmietung geschätzt, wofür der Mittelwert der Mittelwerte der Listen von Schwacke und Fraunhofer verwendet wird.
  3. Ein Abzug für Eigenersparnis – üblicherweise 4 Prozent – ist nicht veranlasst, wenn ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wird.
  4. Zu diesem Grundbetrag des Normaltarifs sind weitere Kosten für die Nebenleistungen Reduzierung der Haftung im Schadenfall, Zustellen/Abholen und Zusatzfahrer hinzuzurechnen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Köln folgt der Argumentation der Beklagte zur Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten nicht. Es schätzt die erforderlichen Kosten nach § 249 BGB mit Fracke und spricht auch die Nebenkosten zu.

Bedeutung für die Praxis:

Wiederholt weist ein Richter des Amtsgerichtes in Köln die Auffassung der DEVK zurück, der Geschädigte hätte eine gültige Preisvorgabe von ihr erhalten. Das besondere des Falles liegt darin, dass die DEVK einfach behauptet, sich rechtzeitig mit einem annahmefähigen Angebot beim Geschädigten gemeldet zu haben. Dabei sagen die eigenen Unterlagen etwas anderes. Sowohl ein Anruf, um den Geschädigten schadenrechtlich an den Haken zu nehmen, als auch ein darauffolgendes Schreiben erfolgten an dem Tag, an dem der Geschädigte bereits ein Fahrzeug anmietete. Und doch wurde außergerichtlich und sogar bei Gericht – ohne einen entsprechenden Beleg – behauptet, der Geschädigte habe vor der Anmietung ein Angebot vorliegen gehabt.
Man kann daraus schlussfolgern, dass man es hier wohl wirklich mit einem Versicherer zu tun hat, dem man nicht über den Weg trauen kann. Vor Telefonaten mit gegnerischen Versicherungen kann man nicht oft genug warnen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sucht keinen eigenen Kontakt zum Versicherer des Unfallgegners, lässt sich stattdessen „fachanwaltlich“ vertreten, wählt einen eigenen Sachverständigen und einen Mietwagen zum Marktpreis.

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