Auch bei kleinen bis mittelgroßen Autovermietungen ist es inzwischen üblich geworden, für die Bearbeitung von Anschreiben von Bußgeldstellen aus dem In- und Ausland eine Kostenerstattung vom Mieter zu verlangen. Das ist dann in der Regel in den eigenen Mietbedingungen abgebildet, auf die sich das Unternehmen in den Rechnungen an die Kunden dann berufen.
Das OLG München hat überraschend Klauseln von Autovermietungen verworfen, in denen diese die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für notwendigen mit dem Mietvertrag nicht abgegoltenen Zusatzaufwand nach Fehlverhalten des Mieters verlangen.
Das Urteil findet sich hier: OLG München, Endurteil v. 28.02.2025 – 39 U 4778/23 e – Bürgerservice
Überraschend ist das Urteil deshalb, weil das Gericht nicht nicht etwas beanstandete, dass ein konkreter betrag ohne Berücksichtigung des individuellen Aufwandes beanstandete und auch nicht etwa, dass dem Mieter in den Formulierungen nicht die Gelegenheit eingeräumt wurde, einen geringeren Aufwand nachzuweisen, sowie auch nicht, weil das Gericht die Klausel an sich für rechtswidrig hielt.
Das Gericht hat die Klausel beanstandet, weil es der Auffassung ist, der angegebene Betrag sei zu hoch, Zitat:
„Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klausel nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die vorgesehene Aufwandspauschale von EUR 29 höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartendem Schaden bei der Beklagten.“
Und weiter:
„Der Verwender einer Klausel – hier die Beklagte – trägt die Darlegungslast für einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartendem Schaden in Höhe der Pauschale. Dieser hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (BGH, Urt. v. 18.02.2015 – XII ZR 199/13, Rn. 22). § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB orientiert sich an § 252 S. 2 BGB und eröffnet dem Verwender der Klausel zwar eine Beweiserleichterung dahingehend, dass der Schaden nicht in jedem konkreten Fall erreicht werden muss. Der Verwender muss aber nachweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 309 Rn. 26, 29 mwN).“
Es war der Beklagten Autovermietung (wir kennen sie nicht) anscheinend nicht gelungen, den konkreten Aufwand so zu erklären, dass dem Gericht 29 Euro Rechnungsbetrag einleuchteten. Hintergrund der Schwierigkeit dürfte es gewesen sein, dass das Gericht den Personalaufwand nicht als erstattungsfähig ansieht.
Zitat:
„Personal- und Vorhaltekosten, die der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs dienen (z.B. anfallender Arbeits- und Zeitaufwand) hat deshalb – bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung – der Geschädigte grundsätzlich selbst zu tragen, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten – wie vorliegend – extern erledigen lässt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urt. v. 26.06.2019 – VIII ZR 95/18 –, Rn. 19, juris).“
Kommentierung:
Man fragt sich, was das Gericht mit „Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs“ gemeint haben könnte. Der Aufwand, der hier abgerechnet wird, ist durch Bürotätigkeit, Posterledigung, Porto teilweise mit Einschreiben ins Ausland, Wiedervorlageorganisation, Dokumentation und Archivierung entstanden. Eine Ermittlung von Schaden(höhe?), außergerichtliche Abwicklung usw. sind Begriffe aus der Schadenregulierung. Natürlich geht es um einen Schaden, einen Schaden durch Aufwandsentstehung wegen Fehlverhalten, aber doch nicht um die Anwendung der Grundsätze des Schadenrechts.
WeiterlesenBearbeitungsgebühren z.B. bei Bußgeldschreiben