Sonstige Rechtsfragen

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/25

Amtsgericht Essen 13 C 305/24 vom 21.03.2025 (Dtm. mdl. Verh.)

  1. Der Autovermieter hat für einen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter Beweis für die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Verschlechterung der Mietsache während der Miete  zu erbringen.
  2. Der Mieter ist zur Abwehr der Ansprüche vortrags- und beweisbelastet, dass er die Verschlechterung der Mietsache nicht zu vertreten hat.
  3. Da der beklagte Mieter seine Verursachung-Verantwortung nicht überzeugend bestritten hat, ist er schadenersatzpflichtig.
  4. Der beklagte Mieter ist auch für einen zweiten Schaden ersatzpflichtig, für dessen Verursachung er keine Angaben gemacht hat.
  5. Eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung gilt pro Schadenfall.

Zusammenfassung:

Eine durch zwei Unfälle an einem Mietfahrzeug geschädigte Autovermietung setzt ihren Anspruch gegen den Mieter nach Mahnbescheid mit gerichtlicher Entscheidung durch. Der Mieter scheitert mit dem Versuch, zum ersten Schaden seine Beteiligung nicht einzugestehen und den zweiten Schaden einem Dritten anzutragen, obwohl ein Polizeiprotokoll nahelegt, dass zumindest eine Mitverantwortung gegeben sein dürfte. Da er damit der Beweislast nicht nachkommt, muss er auch diesen Schaden zumindest in Höhe der Selbstbeteiligung tragen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/25

Amtsgericht Köln 137 C 102/21 vom 08.05.2023 (Datum mdl. Verhandlung)

  1. Die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages verkürzt sich nicht durch vorzeitige einseitige Rückgabe ohne eine tatsächliche Rücknahme durch die Autovermietung.
  2. Auch wenn der Beklagte behauptet, beim Abstellen des Fahrzeuges sei ein Schaden noch nicht vorhanden gewesen, geht ein neuer Schaden zum Zeitpunkt der Rücknahme zu seinen Lasten.
  3. Der Klägerin obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches.
  4. Doch ist der Schaden im Obhutsbereich des Beklagten während des Mietgebrauchs entstanden, ist hierfür von einer Beweislastumkehr auszugehen, nach der der Beklagte beweisen muss, dass er für die Beschädigung nicht verantwortlich ist.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Köln spricht dem Autovermieter die Kosten einer Beschädigung in Höhe der mietvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu. Der Mieter hatte das Fahrzeug früher zurückgegeben und dazu einfach auf dem Hof des Vermieters geparkt. Die Rücknahme am nächsten Morgen zeigte eine Beschädigung, von der der Mieter nichts wissen wollte.
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Inanspruchnahme Mieter nach Schaden an Mietwagen

Im Alltag kommen Fahrzeuge mit Schäden zurück. Manchmal meint der Mieter, er wisse nicht, wie der Schaden entstanden sei. Folgende Überlegungen sind dann anzustellen, anstatt den Mieter blind mit dem Schaden zu konfrontieren. Denn lehnt er ab und holt kostenpflichtigen rechtlichen Rat ein, kann das zu Kosten beim Vermieter führen.

Haftung nur bei Verschulden

Zunächst gilt der sehr wichtige Grundsatz, nach dem nur derjenige für einen Schaden aufzukommen hat, der diesen durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht hat.

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Umgekehrt heißt das übersetzt, wem nichts vorzuwerfen ist, der muss den Schaden auch nicht bezahlen. Das ist die Ursache der leidigen Frontscheiben-Thematik. Sagt der Mieter, er sei einfach so gefahren, hat das Fahrzeug vertragsgemäß genutzt und er könne nichts für den Stein, der die Frontscheibe beschädigt hat, kann man ihm den Schaden und auch die Selbstbeteiligung nicht in Rechnung stellen. Man kann es mit der SB mal versuchen, aber wenn er ablehnt, sollte man einen Rückzieher machen.

Es gibt jedoch viele Beschädigungen, bei denen völlig unklar ist, wie sie entstanden sein könnten und bei denen zumindest auch eine fahrlässige Herbeiführung durch den Mieter nicht ausgeschlossen werden kann. Auch hier meinen Mieter oft, sie könnten einfach mit den Schultern zucken oder das Fahrzeug ohne Kommentar zurückgeben.

Das sind meist Kratzer oder Dellen rundherum an Ecken und Seiten des Fahrzeuges. Ein Berufen des Mieters darauf, dass er das nicht bemerkt habe und daher zum Schadenhergang nichts sagen könne, kann ihn nicht entlasten. Vertraglich vereinbart ist, dass das Fahrzeug im Zustand des Mietbeginns wieder zurückgegeben wird. Für eine Verschlechterung der Mietsache hat er aufzukommen. Verweist er auf eine mögliche Verursachung durch Dritte, reicht das nicht. Denn der Vermieter war während der Miete nicht dabei und wenn der Zustand zu Mietbeginn gut dokumentiert ist, dann muss der Mieter erklären, wie es zu dem Schaden gekommen ist. Kann er das nicht, muss er die Verantwortung übernehmen und den Schaden bezahlen. Sofern eine Haftungsreduzierung vereinbart ist, ist dieser Betrag zumeist auf eine Selbstbeteiligung reduziert.

Was die Haftungsreduzierung bedeutet

Wird mit dem Mieter eine Reduzierung seiner Haftung vereinbart, ist zunächst das Verständnis wichtig, dass wir das nur auf Teilkasko-Schadenursachen (Wild, Sturm, Hagel, …) und Unfallschäden beziehen. Die Grundlage sind die „AKB“ der Kaskoversicherung, Zitat:
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Umsatzsteuerliche Risiken bei Tankkartensystemen

Kurzüberblick und Empfehlungen für die Branche

Aktueller Sachverhalt

Viele Kfz-Vermietungsunternehmen ermöglichen ihren gewerblichen Kunden die bargeldlose Betankung der Mietfahrzeuge mittels Tankkarten, die über Dienstleister wie z. B. UTA oder DKV ausgestellt werden. Die Tankkarten sind fahrzeugbezogen, die Abrechnung erfolgt zentral und wird eins zu eins an die Kundschaft weiterberechnet, meist mit einer geringen Abwicklungsgebühr. Die Kunden profitieren von Sammelrechnungen und weniger internem Verwaltungsaufwand. Für die Vermietungsunternehmen stellt es ein wirksames Kundenbindungsinstrument dar. Bisher war es für beide Seiten eine win-win-Situation. Die Rechtslage hat sich nun aber kürzlich geändert, so dass diese Systeme neu beurteilt werden müssen.

Rechtliche Ausgangslage und Risiken

Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Tankkartensysteme ist komplex und wurde zuletzt durch BMF-Schreiben und EuGH-Urteile (u.a. Auto Lease Holland und Vega International) auch im Hinblick auf Autoverleiher präzisiert. Im Fokus steht die Frage, ob der Vermieter im Rahmen der Weiterberechnung des Kraftstoffs als Lieferant einer steuerpflichtigen Warenlieferung agiert oder ob lediglich eine umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistung (Kreditgewährung) vorliegt. Um welche Art von Lieferung bzw. Leistung es sich handelt, ist anhand der vertraglichen Ausgestaltung des Einzelfalles zu beurteilen. Da dies unmittelbare Folgen für den Vorsteuerabzug und die Pflicht zur Rechnungsstellung mit Umsatzsteuerausweis hat, sollten Sie bestehende Tankkartensysteme und die vertraglichen Beziehungen mit Tankkartenemittenten sowie Kunden auf die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung hin überprüft werden.

Bedeutung

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Beispiel: Bearbeitung Bußgeldschreiben aus NL wegen Umweltzone

Eines unserer Mitglieder hat uns befragt, wie auf folgendes Schreiben reagiert werden sollte: Verstoß gegen Vorschriften zur Befahrung der Umweltzone in Gent/Niederlande.

Schreiben ACCS Eindhoven vom 18.06.2025

 

Hallo XXX,

bitte leiten Sie das zunächst an den Mieter weiter. Auch wenn im Schreiben steht, dass Sie denen mitteilen können, als Autovermieter nicht gefahren zu sein und was Sie der Behörde dann zusenden sollen, ist aus Gründen des Datenschutzes der Mieter einzubeziehen. Aus Sicht des Mieters und seines Datenschutz-Rechts wäre es für ihn am besten (also datensparsamsten), wenn er sich selbst dort unter dem Aktenzeichen meldet und bezahlt. An ihm vorbei würde ich die geforderten Unterlagen jedenfalls nicht dorthin senden.

Das alles hat zu beachten, welche Frist Sie in dem Schreiben gesetzt bekommen haben. Zwar steht in dem Abschnitt „Einwände erheben“ keine Frist, doch weiter oben sind ja Anmeldefristen von 30 Tagen nach Erhalt genannt. Also würde ich vom 20.07.2025 ausgehen, an dem Sie der niederländischen Stelle geantwortet haben sollten.

Also was tun?

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25/25

Landgericht Berlin II 7 O 190/23 vom 29.04.2024

  1. Werden Kraftfahrzeuge zur Vermietung angeboten, sind diese als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen.
  2. Auch der Kaskoversicherer ist über die Vermietungsabsicht in Kenntnis zu setzen.
  3. Ist der Nutzerkreis eines gewerblich genutzten Fahrzeuges konkret festgelegt und kommt es zu einem Schaden im Rahmen der Vermietung, ist der Kaskoversicherer leistungsfrei.
  4. Der Kaskoversicherer muss auch dann nicht leisten, wenn zwar das Fahrzeug zur Vermietung angeboten wurde, aber nicht feststeht, dass der Schaden während einer Vermietung stattfand, jedenfalls der Nutzer nicht dem genehmigten Nutzerkreis angehörte.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Kaskoversicherer einen Schaden am unstreitig kaskoversicherten Fahrzeug nicht übernehmen müsse, wenn dieses zur Vermietung angeboten wurde, ohne es korrekt als Selbstfahrervermietfahrzeug zuzulassen und zu versichern.
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Bearbeitungsgebühren z.B. bei Bußgeldschreiben

Auch bei kleinen bis mittelgroßen Autovermietungen ist es inzwischen üblich geworden, für die Bearbeitung von Anschreiben von Bußgeldstellen aus dem In- und Ausland eine Kostenerstattung vom Mieter zu verlangen. Das ist dann in der Regel in den eigenen Mietbedingungen abgebildet, auf die sich das Unternehmen in den Rechnungen an die Kunden dann berufen.

Das OLG München hat überraschend Klauseln von Autovermietungen verworfen, in denen diese die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für notwendigen mit dem Mietvertrag nicht abgegoltenen Zusatzaufwand nach Fehlverhalten des Mieters verlangen.

Das Urteil findet sich hier: OLG München, Endurteil v. 28.02.2025 – 39 U 4778/23 e – Bürgerservice

Überraschend ist das Urteil deshalb, weil das Gericht nicht nicht etwas beanstandete, dass ein konkreter betrag ohne Berücksichtigung des individuellen Aufwandes beanstandete und auch nicht etwa, dass dem Mieter in den Formulierungen nicht die Gelegenheit eingeräumt wurde, einen geringeren Aufwand nachzuweisen, sowie auch nicht, weil das Gericht die Klausel an sich für rechtswidrig hielt.

Das Gericht hat die Klausel beanstandet, weil es der Auffassung ist, der angegebene Betrag sei zu hoch, Zitat:

„Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klausel nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die vorgesehene Aufwandspauschale von EUR 29 höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartendem Schaden bei der Beklagten.“

Und weiter:

„Der Verwender einer Klausel – hier die Beklagte – trägt die Darlegungslast für einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartendem Schaden in Höhe der Pauschale. Dieser hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (BGH, Urt. v. 18.02.2015 – XII ZR 199/13, Rn. 22). § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB orientiert sich an § 252 S. 2 BGB und eröffnet dem Verwender der Klausel zwar eine Beweiserleichterung dahingehend, dass der Schaden nicht in jedem konkreten Fall erreicht werden muss. Der Verwender muss aber nachweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 309 Rn. 26, 29 mwN).“

Es war der Beklagten Autovermietung (wir kennen sie nicht) anscheinend nicht gelungen, den konkreten Aufwand so zu erklären, dass dem Gericht 29 Euro Rechnungsbetrag einleuchteten. Hintergrund der Schwierigkeit dürfte es gewesen sein, dass das Gericht den Personalaufwand nicht als erstattungsfähig ansieht.

Zitat:

„Personal- und Vorhaltekosten, die der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs dienen (z.B. anfallender Arbeits- und Zeitaufwand) hat deshalb – bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung – der Geschädigte grundsätzlich selbst zu tragen, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten – wie vorliegend – extern erledigen lässt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urt. v. 26.06.2019 – VIII ZR 95/18 –, Rn. 19, juris).“

Kommentierung:

Man fragt sich, was das Gericht mit „Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs“ gemeint haben könnte. Der Aufwand, der hier abgerechnet wird, ist durch Bürotätigkeit, Posterledigung, Porto teilweise mit Einschreiben ins Ausland, Wiedervorlageorganisation, Dokumentation und Archivierung entstanden. Eine Ermittlung von Schaden(höhe?), außergerichtliche Abwicklung usw. sind Begriffe aus der Schadenregulierung. Natürlich geht es um einen Schaden, einen Schaden durch Aufwandsentstehung wegen Fehlverhalten, aber doch nicht um die Anwendung der Grundsätze des Schadenrechts.

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Vermehrte Grenzkontrollen und Mietwagen

An innereuropäischen Grenzen wird wieder mehr kontrolliert. Teil einer Grenzkontrolle sind auch persönliche Ausweise und Fahrzeug-Papiere. Sofern Autovermieter lediglich Kopien von Zulassungsbescheinigungen ZB I in die Fahrzeuge legen, gibt es dafür gute Gründe. Doch könnte das zu erheblicher Verunsicherung der Mieter führen.

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BGH, Mietbedingungen, Schadenersatz bei Verwendung und Beschädigung durch Dritte

Der Bundesgerichtshof hat vor einiger Zeit ein beachtenswertes Urteil gesprochen.

Leit(d)satz:

„Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungsschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses schuldhaft beschädigt.

Entgegenstehende AGB beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.“

BGH XII ZR 95/07 vom 20. Mai 2009

Link: Urteil des XII. Zivilsenats vom 20.5.2009 – XII ZR 94/07 –

Nach hiesiger Auffassung ist das Urteil keine hilfreiche Auffassung für die Branche der Autovermietung. Der Vermieter hatte mittels seiner Mietbedingungen versucht, nicht nur das Verhalten des Mieters zu regeln, dem der Mieter das Fahrzeug erlaubt und dem Vermieter bekannt oder nicht erlaubt überlässt. Der Vermieter hat auch versucht, den Mieter für Fehlverhaltes des Dritten haftbar zu machen. Das ist ihm nicht gelungen.

Der BGH (Rz. 13):

Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertra-
ges gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Voll-
kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser – gleichsam als Qua-
si-Versicherungsnehmer – darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietver-
traglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er
als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrz-
eugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes
genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grund-
satz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festle-
gung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Ver-
tragspartner angemessen zu berücksichtigen.

Rz14:

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass in
der Kraftfahrzeugvollversicherung eine Haftung des Versicherungsnehmers für
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlas-
sen hat, nicht in Betracht kommt. Das ergibt sich aus § 61 VVG a.F. (§ 81
VVG). Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von seinen Leistungspflich-
ten nur frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vor
sätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Damit schließt bereits der Wortlaut des
Gesetzes jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten des Versiche-
rungsnehmers aus.

(außer Repräsentantenhaftung, Rz. 15)

Rz. 16:

Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
diese Grundsätze der Kaskoversicherung auch für den Mieter gelten, der sich
gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung seiner Haftung gegenüber dem
Vermieter „erkauft“. Es ist nämlich kein hinreichender Grund ersichtlich, die
Prinzipien der Repräsentantenhaftung auf den quasi-versicherten Kraftfahr-
zeugmieter nicht anzuwenden. Die aus § 61 VVG a.F. hergeleitete, auf den
Repräsentanten des Kraftfahrzeugmieters eingeschränkte Haftung hat bei ver-
einbarter Haftungsreduzierung in der gewerblichen Kraftfahrzeugmiete die glei-
che Berechtigung, wie die unmittelbar aus § 61 VVG a.F. hergeleitete Reprä-
sentantenhaftung im Versicherungsrecht. Es wäre inkonsequent, vom gewerbli-
chen Kraftfahrzeugvermieter zu fordern, seine Vertragsbedingungen nach dem
Leitbild der Fahrzeugvollversicherung zu gestalten, diese Forderung dann aber
bei der wesentlichen Frage nach der Dritthaftung aufzugeben. Die Interessen-
lage des quasi-versicherten Kraftfahrzeugmieters und des Versicherungsneh-
mers sind identisch. Beide wollen sich vor Risiken schützen, die der versicher-
ten Sache von dritter Seite drohen. Beider Interesse geht dahin, das mit dem
Risikoeintritt verbundene Ausfallrisiko zu versichern, letztlich also das Insol-
venzrisiko des Schädigers auf den Quasi-Versicherer zu verlagern. Dafür be-
zahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie und der Kraftfahr-
zeugmieter über die Miete hinaus das Zusatzentgelt an den gewerblichen Kraft-
fahrzeugvermieter, der als „Quasi-Versicherer“ auftritt.

Was bedeutet das?

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Quotenvorrecht und Schaden am Mietwagen

Das ist Alltag: Der Mieter beschädigt das gemietete Fahrzeug und der Vermieter berechnet ihm neben dem vereinbarten Mietzins eine Beteiligung an den Schadenkosten in Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.

Mietvertrag

Der Vermieter hat für die Übernahme der Schadenkosten (Höhe des Schadens minus Selbstbeteiligung) einen Tagespreis „Haftungsreduzierung“ zuzüglich zum eigentlichen Mietzins vertraglich vereinbart und als Umsatz eingenommen. Viele Tagespreise für Haftungsreduzierung sollen zusammenkommen, um immer wieder mal einen Schaden an einem Mietwagen verkraften zu können.

Flottenversicherung

Gleichzeitig ist die Mietwagenflotte häufig nicht nur haftpflichtversichert, sondern auch kaskoversichert, hier mal angenommen mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 Euro pro Schadenfall.

In den gesetzlichen Regelungen zu Versicherungen steht nun folgendes (Versicherungsvertrags-Gesetz, kurz VVG):

§ 86 Abs. 1 Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

Es bedeutet, dass der Versicherer mit der Regulierung des Schadens Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte durch gesetzlichen Forderungsübergang bekommt, ohne dass es insoweit einer Abtretung bedarf. Zahlt der eigene Kaskoversicherer an den Vermieter als Versicherungsnehmer also die Reparaturkosten, geht der Anspruch, den der Vermieter gegen den Mieter wegen dessen Unfallverursachung hat, auf den Kaskoversicherer über. Aber nur in der Höhe, in der der Kaskoversicherer geleistet hat.

Nun besteht die Frage, wie ein üblicher Schaden korrekt zu regulieren ist. Daher hier ein Fall:

  • Schadenhöhe 5.000 Euro
  • SB im Flottenvertrag 1.000 Euro
  • SB im Mietvertrag 1.500 Euro

Dem Mieter werden zunächst die vertraglich vereinbarten 1.500 in Rechnung gestellt, entweder wird er zur Zahlung aufgefordert oder seine Kreditkarte wird belastet. Er wird dazu eine Abrechnung erhalten.

Sofern der Vermieter als Versicherungsnehmer den Schaden nun auch seinem Flottenversicherer zur Regulierung einreicht, ist aufgrund der oberen Regelungen im VVG zu beachten, dass der Flottenversicherer über die Regulierung mit dem Mieter zu informieren ist. Das ist die Besonderheit, die sich daraus ergibt, dass die SB aus dem Mietvertrag höher ist, als aus dem Flottenvertrag. Denn 1.500 Euro hat der Vermieter bereits vom Mieter erhalten bzw. hat dieser zu übernehmen. Der Vermieter darf sich jedoch nicht aus dem Schaden bereichern.

Konkret

5.000 Euro Schadenhöhe
1.500 Euro bereits erhalten bzw. muss ein Dritter (der Mieter) leisten.
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EU-Führerschein-Änderung für Reisemobile

Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten haben sich auf eine Änderung der EU-Führerscheinrichtlinie geeinigt, die auch eine Sonderregelung für Reisemobile umfasst. Demnach wird das zulässige Gesamtgewicht für Besitzer eines B-Führerscheins auf 4,25 Tonnen bei Reisemobilen angehoben.
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Rechnung von Abschleppfirma an Autovermieter

Wenn der Mieter das Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz zum Beispiel vor einem Baumarkt parkt und sich nicht an die dortigen Regeln hält, kommt ggf. ein Abschleppunternehmen und schickt die Abschlepp-Rechnung an den Halter des Fahrzeuges, den Autovermieter. Von dem möchte er seine Rechnung bezahlt haben.

Wir haben eine konkrete Auffassung dazu, wie der Autovermieter herauf reagieren sollte. Der Verband Bergen und Abschleppen war so freundlich, das auch in seiner Mitglieder-Zeitschrift b+a zu veröffentlichen, siehe Anlage.

Wenn der Mietwagen falsch geparkt wurde_b+a 4-25

 

Verschiedene Positionen in Rechnungen an Mieter: Abrechnen mit Umsatzsteuer oder ohne?

In vielen Fällen wird gegenüber dem Kunden nicht nur die Vermiet-Leistung abgerechnet, sondern es kommen weitere Positionen hinzu. Hier stellt sich jeweils die Frage, ob die Rechnungsposition mit oder ohne Umsatzsteuer abzurechnen ist.

Das können zum Beispiel sein:

  • Beträge für „Knöllchen“ aus dem In- und Ausland
  • Bearbeitungsgebühren wie für Verkehrsverstöße und zugehörige Schreiben von in- und ausländischen Behörden
  • die Selbstbeteiligung
  • über die Selbstbeteiligung hinausgehende Beträge wegen Schäden, z.B. bei grober Fahrlässigkeit oder ohne „Unfallereignis“
  • Kosten für das Nachtanken
  • vom Vermieter geforderte Beträge wegen unbezahlter Maut, In- und Ausland
  • Stornokosten
  • Kosten wegen ungenehmigter Verlängerung der Mietdauer
  • Reinigungskosten

Der Fachterminus ist, ob es sich um eine „steuerbare“ Leistung handelt. Dazu hier Auszüge aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass:
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Verkauf ex-rental ins Ausland und die Umsatzsteuer

Der Verkauf von Flottenfahrzeugen der Autovermietung ins Ausland funktioniert nur dann, wenn der Käufer nicht auf der Umsatzsteuer sitzen bleibt. Die Prüfung der ausländischen Steuer-Nummer und der Erhalt einer Gelangensbestätigung reichen nicht aus, um unproblematisch eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen. Es gibt dokumentierte Fälle, in denen das Finanzamt im Nachgang die Mehrwertsteuer nachgefordert hat.

Statt dessen ist der Weg ein anderer:

Der ausländische Käufer kann sich die zunächst gezahlte Umsatzsteuer widerholen. Das Bundeszentralamt für Steuern, kurz BZSt, gibt dazu detaillierte Informationen auf seiner Webseite:

BZSt – Unternehmer Ausland EU

Auszüge:

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Beweislast für Schäden

In der Handwerkszeitung wird über die Frage berichtet, wie mit Schäden an Mietwagen umzugehen ist. Es geht vor allem um ein Urteil des Landgericht Münster (Az. 10 O 52/24 vom 11.10.2024).

Wer muss die Schäden am Mietwagen beweisen?

Zunächst kurz:

Wird der Transporter beschädigt abgegeben, liegt die Beweislast dafür beim Vermieter, dass diese Schäden in der Mietzeit des Kunden entstanden sind. Insoweit ist das eine Selbstverständlichkeit. Doch es entsteht der Eindruck, dass Regelungen in AGB falsch sind, die den Kunden die Obliegenheit auferlegen, sich während der Miete um den Fahrzeugzustand zu kümmern und Beschädigungen an den Vermieter zu melden.

Zum Urteil:

Das Gericht nimmt Bezug auf § 309 BGB:

§ 309, 12.: 

(Beweislast)

eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;

„Umstände des Verwenders“ meint den Verwender/Ersteller der AGB, nicht den Verwender des Mietwagens. Also besteht die Frage, in welchem Verantwortungsbereich die Umstände liegen, die hier bewiesen werden sollen. Die Umstände des Zustandes des Fahrzeuges vor Vermietung liegen im Verantwortungsbereich des Vermieter. Eine Zustandsverschlechterung über den normalen Gebrauch hinaus kann also nur festgestellt werden, wenn beweisbar ist, wie der Zustand bei Mietbeginn gewesen ist. Und daran mangelte es in diesem Fall.

Zitat Urteil LG Münster:

„Zwar hat die Klägerin behauptet, der Mietvertrag sei unmittelbar vor der Anmietung erstellt und der Zustand des Fahrzeugs in Mietvertrag dahingehend dokumentiert worden, dass lediglich Schäden im Innenbereich dokumentiert und andere Beschädigung dagegen nicht vorhanden gewesen seien. Dies hat der von der Klägerin benannte Zeuge B. allerdings nicht bestätigen können. Er hat nach eigenen Schilderungen das Fahrzeug vor und bei der Erstellung des Mietvertrages überhaupt nicht gesehen. Ein Übergabeprotokoll mit Dokumentation des Fahrzeugs sei nicht erstellt worden. Die Angaben zu den Beschädigungen im Innenraum habe er lediglich aus dem System übernommen. Zum Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Vermietung konnte er daher keinerlei Angaben machen.“

und weiter:

„Allein aus dem Umstand, dass die von der Klägerseite dargelegten Schäden unstreitig vorhanden und nicht im Mietvertrag erwähnt waren, lässt sich ebenfalls nichts ableiten. Zwar erscheint es etwas gewöhnlich, dass ein Mieter eines Mietwagens ein Fahrzeug mit äußerlich sichtbaren Schäden übernimmt, wenn im Mietvertrag lediglich Mängel im Inneren dokumentiert sind. Der Beklagte hat allerdings bei seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar geschildert, er habe die Mängel als üblichen Zustand des Fahrzeugs angesehen und sei davon ausgegangen, dieser sei der Klägerseite bekannt. Die Beschädigungen sind vom Umfang auch ersichtlich nicht besonders gravierend und erscheinen für einen Miet-Transporter nicht ungewöhnlich. Dies ist den Fotoaufnahmen zu entnehmen. Sie können rein äußerlich für einen Nutzer als Bagatellbeschädigungen erscheinen und einen üblichen Zustand für ein derartiges Gebrauchtfahrzeug darstellen. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Transporter über die weiteren Monate bis zur Erstellung des Gutachtens unrepariert weitervermietet wurde und auch einen weiteren kleinen Schaden erlitten hat.“

Das zitierte Urteil des Landgerichtes Münster bringt also nichts Neues hervor. Die Interpretation der Handwerkszeitung suggeriert jedoch, dass Mieter für Schäden nicht aufkommen müssen. Das ist so nicht richtig.

Vermieter haben allerdings die Aufgabe:
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Was eine Quote für Elektrofahrzeuge für Anbieter von Mietwagen bedeuten würde

Eine aktuelle Meldung sollte die Branche aufschrecken. Die europäische Politik denkt derzeit darüber nach, den Autovermietern vorzuschreiben, einen gewissen Anteil an Elektrofahrzeugen im Fuhrpark zu haben und diesen kontinuierlich hochzufahren. In Frankreich gibt es eine solche Pflicht auf nationaler Ebene bereits. Auch im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat man das Szenario schon mehrfach auf dem Tisch gehabt.

Link: https://www.bav.de/service/oeffentlich/elektrofahrzeuge-in-der-autovermietung-und-politische-ideen-einer-regulierung/ (mit weiteren Links auf detaillierte Informationen)

Was das für den Autovermieter-Mittelstand an Herausforderungen mit sich bringen würde:

  • Die Unternehmen müssten ihren Fuhrpark kontinuierlich auch mit Elektrofahrzeugen bestücken. Wer zehn Verbrenner ordert, muss dann wohl auch x Elektroautos in die Flotte aufnehmen (eher nicht PHEV, sondern BEV). Dazu muss man höhere Fuhrparkosten schultern und als Entscheider die richtigen Fahrzeuge auswählen, sich ggf. erstmalig damit befassen, welche Fahrzeuge zu Unternehmen und seinen Kunden passen.
  • Die allermeisten Autovermieter müssten sich auch für eine eigene Ladeinfrastruktur entscheiden, die erhebliche Investitionen bedeutet. Ggf. sind nicht alle Standorte der Unternehmen dafür geeignet und Installationen von Mietverträgen und örtlichen Gegebenheiten abhängig. Es ist also nicht immer möglich, Elektroautos im Fuhrpark zu haben und die Abläufe des Unternehmens daraufhin umzustellen, selbst wenn es finanziell machbar wäre.
  • Kunden meiden noch immer die Verwendung von Elektrofahrzeugen. Es kann daher schwieriger als bei Verbrennern sein, diese Fahrzeuge auf die Straße zu bringen. Die Folge ist eine schlechtere Auslastung und dadurch ein drohender Umsatzrückgang.
  • Höheren Kosten stünden erwartbar niedrigere Einnahmen wegen geringerer Auslastung zumindest im Teil der Flotte mit eAutos gegenüber. Die Reaktion kann dann nur eine Preiserhöhung sein, die andere Vermieter hoffentlich auch vornehmen müssen. Der Wettbewerbsdruck würde noch einmal zunehmen. Die Nachfrage nach individueller Mobilität könnte sinken, wenn der Preis um einige Prozentpunkte ansteigt.
  • Kunden würden mit Elektrofahrzeugen erste Erfahrungen machen, die sich damit nicht auskennen. Es wird zu vermehrten Liegenbleibern und Nachfragen wegen des Umgangs mit Fahrzeug und Ladeinfrastruktur kommen. Vermieter müssen sich mit Wissen dazu wappnen und Fragen konkret beantworten können.
  • Vermieter würden versuchen, Fahrzeuge länger zu halten. Das Durchschnittsalter der Fahrzeuge könnte steigen mit Folgen für Wartungs- und Erhaltungsaufwand.
  • Hersteller und Handel könnten versuchen, die Elektroautos noch einmal mit einem Preisaufschlag für Vermieter zu versehen in der Gewissheit, dass diese eine Pflicht haben zur Abnahme solcher Fahrzeuge.

Natürlich sind viele Fragen offen:
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Umsatzsteuer bei Schadenabrechnung und Bearbeitungsgebühr

Wer Autos vermietet, wird in Abständen auch Beträge in Rechnung stellen, die nichts mit dem Mietpreis zu tun haben. Das sind Schadenkosten, Bearbeitungsgebühren, Rücktritts-Kosten usw. Bei diesen Forderungen gegen Kunden steht die Frage im Raum, ob die Beträge mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden müssen.

Das wollen wir hier mal konkret besprechen:
WeiterlesenUmsatzsteuer bei Schadenabrechnung und Bearbeitungsgebühr

Unberechtigt auf Privatgelände geparkt: Abschleppen von Mietwagen wegen Eigenmacht

In mehreren Fällen verlangen Abschleppunternehmen vom Autovermieter die Erstattung ihrer Abschlepprechnung mit der Begründung, der Halter wäre zur Zahlung verpflichtet. Denn der private Eigentümer des Grundstücks (Einkaufszentrum, Krankenhaus- oder Uni-Parkplatz etc.) habe ihn beauftragt, das unberechtigt dort abgestellte Fahrzeug zu entfernen. Der Abschlepper verweist auf die Halterhaftung im ruhenden Verkehr. Das halten wir in den aktuell vorliegenden Fällen für falsch. Das bedeutet, dass der Vermieter die Abschleppkosten nicht bezahlen muss, zumindest nicht in der vorliegenden Konstellation.

Es gibt aber durchaus eine Variante, bei der Vermieter sich der Zahlungspflicht nicht erwehren kann.

Allen nachfolgenden Varianten liegt eine verbotene Eigenmacht des Mieters zugrunde (unberechtigtes Abstellen des Fahrzeugs auf Privatgrundstück):

Der Mieter parkte unberechtigt, weil er keine Parkscheibe verwendet hat, die erlaubte Höchstparkdauer überschritt, ein Entgelt nicht entrichtete oder die damit verbundene erlaubte Parkzeit überschritt.

Variante 1:

Abschlepper meldet sich und verlangt selbst die Bezahlung der auf den Vermieter ausgestellten Rechnung und dabei Zahlung an sich, er sendet nur die Rechnung, keine weiteren Informationen / Unterlagen.

Diese Rechnung ist aus mehreren Gründen nicht zu bezahlen und auch ist der Mieter dem Abschlepper gegenüber nicht zu nennen (Datenschutz).
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Rückforderungen der MMV gegen Wohnmobilvermieter

In folgender Konstellation kommt es derzeit zu Auskunfts-Anfragen und Rückforderungen eines Versicherers an mehrere Vermieter von Wohnmobilen:

  1. Flotte ist mit 1.000 Euro Selbstbeteiligung versichert
  2. Mietvertrag Haftungsreduzierung auf 1.500 Euro 
  3. Mieter schließt mit einem Spezialversicherer eine „Kautionsversicherung“ ab über 1.500 minus 250 Selbstbeteiligung.

Kommt es zu einem überschaubaren Schaden am Wohnmobil, reguliert der Vermieter das nicht mit seinem Flottenversicherer. Der Mieter jedoch muss die 1.500 Euro SB an den Vermieter zahlen, wenn es ein Unfall war (unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis). Der Mieter wendet sich an den Spezialversicherer und will 1.500 minus 250 Euro davon ausgeglichen bekommen, denn dafür hat er einen Tagesbetrag z.B. in Höhe 14,90 Euro bezahlt.

Bisher hat der Versicherer MMV das ohne Beanstandungen an den Mieter bezahlt.

Neu ist der Gedanke beim Spezialversicherer, gestützt  auf die Versicherungsbedingungen (AVB) der Kautionsversicherung, im ersten Schritt zu hinterfragen, wie der Flottenversicherungsvertrag des Vermieters gestaltet ist. Das ist auch nicht zu beanstanden, denn in den AVB ist vermerkt, dass der Kautionsversicherer nur subsidiär haftet in der Höhe einer Lücke. Die konkrete Formulierung lautet:

„Nicht versichert sind: (…)
Schäden, die durch eine andere Schadensversicherung (z.B. Kfz-Vollkaskoversicherung, Kfz-Teilkaskoversicherung, etc.) – gleichgültig für wen – versichert sind“

Der Versicherer MMV will nun von Vermietern deren im Flottenvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung erfahren und fragt Vermietunternehmen dazu an. Der Versicherer hat gegenüber Vermietunternehmen auch bereits Rückforderungsansprüche in 5-stelliger Höhe für viele ältere Fälle geltend gemacht. 
WeiterlesenRückforderungen der MMV gegen Wohnmobilvermieter

Schaden durch Waschanlage: Wann Betreiber haftet

Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass der Betreiber einer Waschanlage den Nutzer nicht ausreichend darauf hingewiesen hat, dass serienmäßige Anbauteile (hier Heckspoiler) durch den Waschvorgang beschädigt werden könnten.

Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.

Anders als landläufig zu hören, bestehen für Waschanlagenbetreiber durchaus konkrete Pflichten, Schäden von Kundenfahrzeugen abzuwenden und sie können andernfalls in Haftung genommen werden.
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Rechtsprechung Ersatz von Schäden an Mietfahrzeugen aus Vertrag

Als Verband haben wir mehrmals Urteile ausgewertet, die den Mitgliedern Argumente liefern können, wenn es um Schadenersatzforderungen gegen den Mieter geht.

Zuletzt: MRW 4-2021, RA Rindsfus „Kürzungsquoten…“ mrw_ausgabe_4_2021

Der ADAC hat nun in seiner aktuellen Ausgabe aus seinem Blickwinkel  „Verbraucherrecht“ ebenfalls Urteile zusammengetragen, die sich mit der Frage des Schadenersatzes nach Automiete befassen.
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Widerrufsrecht von Mietwagenkunden

Immer wieder kommt die Frage auf, ob Verbraucher, die den Mietwagen nicht im Ladengeschäft „buchen“, sondern quasi aus der Ferne (Fernabsatz), ein Widerrufsrecht haben, um die Bestellung sehr einfach rückgängig zu machen.

Nein, das haben Mietkunden als Verbraucher nicht. Das bedeutet, dass Sie als Vermieter lediglich darauf hinweisen müssen, dass Sie als Autovermieter von der rechtlichen Verpflichtung ausgenommen sind.

Weitere Informationen finden Sie z.B. hier:

https://www.abo-manager.de/widerruf/autovermietung

und hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html

Bitte nehmen Sie dazu alle das in Ihre AGB auf 
(Teil der von BAV empfohlenen AGB):
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Falschparken, Knöllchen, Vertragsstrafe: Bezahlen oder Mieter nennen?

Manchmal rauschen die Bußgeldschreiben nur so rein. Da hat jemand am Straßenrand geparkt, wo man das lieber nicht tun sollte.

Oder auf einem Supermarktparkplatz wurde keine Parkscheibe verwendet oder die Parkgebühr nicht bezahlt, die Parkzeit überschritten.

Bei letzterem steht die Frage im Raum: Bezahlen, weitergeben oder Mieter nennen?

Bezahlen ist nicht sinnvoll. Die naheliegende Begründung: Prüfen und Einspruch einlegen kann nur derjenige, der das Fahrzeug auch bewegt hat. Bezahle ich und das ganze ist so gar nicht passiert, muss mir der Mieter das auch nicht ersetzen.

Weitergeben? Reicht nicht, denn ob der Mieter darauf reagiert, weiß ich nicht. 


Mieter nennen: Korrekt (BGH XII ZR 13/19). Der Halter hat eine sekundäre Darlegungslast, den Verursacher zu benennen. Dann muss sich der Anspruchsteller an den Mieter wenden.

Leitsätze des Urteils:

BGB §§ 307 Bb Ch, 339, 535, 598; ZPO § 138 Abs. 2  
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Nochmals zur eRechnung

In Steuerfragen gibt es eine Neuregelung zur elektronischen Rechnungsstellung, über die wir schon mehrmals berichtet hatten.

Das Schlagwort lautet eRechnung. Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit nochmals darauf lenken.

Die Vorschriften gelten ab 1.1.25. Es gibt Übergangsfristen bis 2026, teils bis 2027. Als Unternehmer kann ich das Thema jedoch möglicherweise nicht hinausschieben wie ich will, weil ich von Lieferanten und Kunden abhängig bin, die durch eigene Umstellungen eine weitere Zusammenarbeit von der Möglichkeit abhängig machen könnten, auch an Sie elektronische Rechnungen zu senden oder von Ihnen zu empfangen.

Worum geht es? 
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Schadenregulierung in Polen

Wessen Fahrzeuge immer wieder mal in Polen unterwegs sind, wird auch mit der Frage des Schadenersatzes zu tun bekommen.

Daher hier Hinweise zur den einzelnen Schadenpositionen, wie sie in Polen reguliert werden.

Regulierung eines Unfallschadens in Polen

Ansprechpartner

Nach einem Unfall in Polen gibt es zwei Optionen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen:
– Entweder melden Sie die Ansprüche direkt bei der gegnerischen Versicherung in Polen.
– Oder Sie lassen die Schadensabwicklung über einen Regulierungsbeauftragten der polnischen Haftpflichtversicherung in Deutschland durchführen.

Für weitere Informationen können Sie den „Zentralruf der Autoversicherer“ unter der kostenlosen Nummer 0800 250 260 0 kontaktieren. Anrufer aus dem europäischen Ausland erreichen die Hotline unter +49 40 300 330 300. Zudem steht Ihnen ein Online-Formular unter https://www.zentralruf.de/online-anfrage/anfrageformular rund um die Uhr zur Verfügung.

Was wird ersetzt? Welches Recht findet Anwendung?

Obwohl die Schadensabwicklung in Deutschland erfolgt, gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Eine Ausnahme besteht, wenn der Unfall mit einem EBENFALLS in Deutschland zugelassenen Fahrzeug im Ausland geschieht; in diesem Fall findet deutsches Recht Anwendung.

Sachschaden 

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Jeder bekommt eine Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ab November werden die Finanzämter für jedes Unternehmen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer verteilen. Ein Antrag ist dazu nicht zu stellen. Es handelt sich dabei um eine eindeutige Kennzeichnung, die sie in § 139c der Abgabenordnung (AO) geregelt und schon seit vielen Jahren in der Diskussion ist.
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Pkw-EnVKV: Aktuelle Infos nach Rückfrage beim Bundeswirtschaftsministerium (BMWK)

Die Vorgabe zur Kennzeichnung von Pkw-Fahrzeugen in Bezug auf den Verbrauch von Antriebsenergie betrifft grundsätzlich auch Mietfahrzeuge (in der Langzeitmiete ab einem Monat). Das gilt seit Anfang 2024, wir haben an BAV-Mitglieder mehrmals darüber berichtet.

Aus einer Stellungnahme des BAV bzw. eine Bitte um Bürokratieabbau beim Bundeswirtschaftsministerium ergab sich eine weitergehende Diskussion mit dem Ministerium zur Gültigkeit der Regelung für den üblichen Vermietprozess.

1.  Antwort der Fachabteilung des BMWK auf unsere Beschwerde:

Sehr geehrter Herr Brabec,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Sofern
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Wichtig: Auf eRechnung und den 01.01.2025 vorbereiten

Auch wenn die Einführung der eRechnung in mehreren Schritten erfolgen wird, muss sich jeder von Ihnen bereits auf den 01.01.2025 konkret vorbereiten. Es geht um zwei Vorgänge:

  • das Erzeugen einer eRechnung (größere Unternehmen müssen das ab 01.01.2025 können, kleinere später, wenn Kunden das verlangen, müssen auch kleine Unternehmen zum 01.01.2025 bereit sein)
  • das Empfangen und Verarbeiten einer eRechnung eines Lieferanten (das wird ab 01.01.2025 notwendig sein, wenn Lieferanten solche Rechnungen senden, eine Zustimmung benötigen sie von Ihnen dafür nicht)

Ab dem 01.01.2025 wechselt der bisherige Vorrang der Papierrechnungen auf den elektronischen Datensatz einer E-Rechnung. Diese Informationen haben wir Ihnen schon vor längerer Zeit per News mitgeteilt.

Grundlage der Neuerung ist eine EU-Vorschrift und deren Umsetzung. Link dorthin: Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen | EUR-Lex (europa.eu)
Text der Richtlinie: Richtlinie – 2014/55 – EN – EUR-Lex (europa.eu)

Grob gesagt, geht es darum, dass zukünftig zwischen Unternehmen (B2B) maschinell verarbeitbare strukturierte Daten eine Rechnung ausmachen sollen und nicht mehr auf Papier gedruckte oder in digitalen Formaten erstellte lesbare Formen einer Datei. Elektronische Systeme sollen Rechnungen automatisch erzeugen, empfangen und verarbeiten und wenn gewünscht, diese lediglich zusätzlich lesbar sein.

Entsprechende Verwaltungsvorschriften sind in Deutschland erlassen und der Stichtag 01.01.2025 für die erste Stufe der Einführung bestimmt.

Die Mitglieder des BAV sind
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Pkw-EnVKV und Langzeitmiete

Seit Mitte 2024 müssen Vermieter in der „Langzeitmiete“ ab einem Monat (falls zu vermietendes Pkw-Fahrzeug nicht älter als acht Monate seit EZ oder nicht mehr als 1000 km) die Bestimmungen der Energieverbrauchs-Kennzeichnungs-Verordnung beachten (Pkw-EnVKV). Es geht um den Energieausweis, der in der Kundenkommunikation verwendet werden muss. Verstöße 
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Vorsicht bei mehreren Beteiligten und Verlängerung der Mietzeit

Ein Vermieter musste viel Lehrgeld bezahlen, weil er ein Fahrzeug zunächst für eine begrenzte Zeit vermietete und der das Fahrzeug nutzende Dritte den Mietvertrag immer wieder durch Erscheinen im Vermietbüro verlängerte, was der Mieter aber nicht zu vertreten hatte.
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Auch bei Parkverstößen Mieter benennen

Mietwagen werden immer wieder auf bewirtschafteten Parkflächen abgestellt, ohne die dortigen Regel zu beachten, z.B. zum Entrichten einer Parkgebühr.

Parkplatzbetreiber versuchen über das Amtliche Kennzeichen den Verursacher zu finden und werden beim Vermieter vorstellig. 

Der Autovermieter sollte daraufhin immer den Mieter benennen, denn sonst muss er selbst eine Sanktion fürchten, bis hin zu einer Versicherungen, dass sich da nicht wiederholt.

Hat er allerdings den Mieter benannt,
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Datenschutz: Anforderungen an Nennung des Datenschutzbeauftragten

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob die Wahrnehmung des eigenen Datenschutzrechts im Rahmen eines Auskunftsersuchens (z.B. gegenüber einem Autovermietungsunternehmen) es erfordert, den Namen des Datenschutzbeauftragten zu nennen. 

Zitat Leitsatz b (BGH VI ZR 370/22 vom 14.05.2024):

„Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden.“

Urteil aufrufen

Für Sie heißt das nun:
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Vermietbetrieb rechtssicher führen

Wer sich an die Regeln der Gewerbeordnung und die gesetzlichen Vorschriften zur Unfallverhütung hält, muss auch einen Besuch des örtlichen Gewerbeaufsichts-Amtes nicht fürchten.

Ein solcher Vor-Ort-Termin ist jederzeit denkbar und kann verheerende Folgen haben, denn die Einhaltung der Vorschriften zu(r)

  • Verkehrssicherheit der Fahrzeuge
  • Überwachungsvorschriften
  • verkehrssicherer Nutzungsmöglichkeit durch Fahrer / Wissen um die Bedienung
  • Vorgaben für Mieter
  • Fahrerlaubnisprüfungen, -klassen (Mieter und Mitarbeiter)
  • Aufzeichnungspflichten bei Nutzfahrzeugen
  • Arbeitsschutzvorschriften
  • Sicherheitsvorschriften/Unfallverhütungsvorschriften im Büro-,
    WeiterlesenVermietbetrieb rechtssicher führen

AGB-Baustein Lkw: Rückwärts nur mit Einweiser

Unsere AGB-Empfehlung passen wir immer wieder an. Langjährige BAV-Mitglieder wissen das.

Unsere Formulierungen sind eher allgemein, sollen für möglichst viele Unternehmen passen.

Eine Formulierung dagegen wollen wir speziell für Lkw-Vermieter empfehlen. Es geht um das Rangieren und Rückwärtsfahren mit Lkw, also z.B. 7,49-Tonnern. Wir haben ...

Fahrzeugverkauf von ex rentals

Sachmangelhaftung Sachen mit digitalen Elementen Beweislastumkehr Verjährungsfristen objektive Anforderungen Aufklärung Selbstfahrervermietfahrzeug Zulassung

 

Die meisten Unternehmen, die Autos vermieten, kommen zum Zeitpunkt der Aussteuerung aus dem Fuhrpark als Gebrauchtwagenhändler auf den Markt für gebrauchte Fahrzeuge.

Hier einige Hinweise, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

- Der Autovermieter, der ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft, wird rechtlich behandelt wie ein Gebrauchtwagenhändler. Stichwort: Sachmangelhaftung, Sachen mit digitalen Elementen,, Beweislastumkehr, Verjährungsfristen. 

Wir haben dazu ...

BGH wieder zur Abtretung

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 12.12.2023 - veröffentlicht erst am 25.03.2024 - , Az. VI ZR 230/22 wieder zu der Frage geäußert, ob die Formulierungen einer Abtretung von Sachverständigenkosten wirksam ist und damit der Kläger aktivlegitimiert zur Klage gegen den Schädiger/seine Haftpflichtversicherung.

Die Aktivlegitimation wurde bestätigt, Urteil:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=136966&pos=28&anz=1308

Für Sie bzw. Ihren Juristen zur Information:

Offen ...

Felder Zulassungsbescheinigung Teil I

Als Autovermieter muss ich die Zulassungsbescheinigung Teil 1 lesen können (nicht nur das Feld 21 „sonstige Vermerke“, in dem steht, dass das Fahrzeug korrekt als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist :-)).

Wichtige Felder sind zum Beispiel:
– 22 für verschiedene Zusatz-Angaben wie Bereifung, AHK usw.
– 18, 19, 20 für Länge, Breite, Höhe
– T für Höchstgeschwindigkeit
– weiter Felder zu Gewichten, Zuladung
– …

Weitere Informationen hier:

Link auf https://www.bussgeldkatalog.org/fahrzeugschein/

 

Ausführlich zur Halterverantwortung im Fuhrpark (Autovermieter)

Ausführliche Hinweise für Unternehmen der Autovermietung zu rechtlichen Fragen rund um die Eigenschaft als Fahrzeughalter

Auch Autovermieter sind als Fuhrparkhalter anzusehen, auch wenn ihren Fuhrpark vornehmlich Kunden fahren. Mitarbeiter sind ja - zumindest viele von ihnen - auch mit den Fahrzeugen unterwegs. Also sind schon von daher  alle Regelungen und Vorschriften rund um Fuhrparks möglicherweise auch für Sie als Autovermieter interessant.


An dieser Stelle sollen Fragen zur Haltereigenschaft und Halterverantwortung angesprochen sein.

A Begriffe, Einführung

Inhaber, Eigentümer:

...

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