Schäden an Mietwagen / Unterschlagungsrisiko

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02/26

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02/26

Landgericht Schweinfurt 13 O 619/24 vom 26.05.2025

  1. Die Klage eines vermeintlich gutgläubigen Erwerbers eines zuvor unterschlagenen Mietwagens gegen den Vermieter auf Herausgabe wird abgewiesen.
  2. Der Käufer kann sich aufgrund der Umstände der Kaufabwicklung nicht auf den gutgläubigen Erwerb berufen.
  3. Grundsätzlich ist ein gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeuges möglich, auch wenn der Veräußerer tatsächlich nicht der zum Verkauf berechtigte Eigentümer ist.
  4. Hier jedoch liegt keine Gutgläubigkeit vor, da dem Kläger lediglich infolge grober Fahrlässigkeit und Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt nicht bekannt gewesen ist, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte.
  5. Ohne besondere Aufmerksamkeit und auch bei nur durchschnittlichem Mark- und Erkenntnisvermögen hätte für die Klägerin erkennbar sein müssen, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer gewesen ist: Es lagen keine Zulassungsbescheinigungen, sondern nur Kopien vor und der Zweitschlüssel fehlte.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Schweinfurt weist eine Herausgabeklage einer Privatperson gegen den Autovermieter und andere Beklagte bzgl. eines gekauften Fahrzeuges ab. Das vom ihm gekaufte Fahrzeug stand nicht im Eigentum des Verkäufers, da er es zuvor gemietet und unterschlagen hatte. Das wusste die Käuferin zwar nicht, aber nach Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung hätte sie es erkennen müssen. Ein gutgläubiger Erwerb wurde daher nicht festgestellt.

Bedeutung für die Praxis:

Im Jahr werden ca. 4.000 Fahrzeuge unterschlagen, viele davon in offiziellen Gebrauchtwagenplattformen zum Kauf angeboten. Die Zulassungsbescheinigungen sind entweder mit Hilfe eines der 180.000 im Umlauf befindlichen – weil dem Staat abhanden gekommenen – Rohlings gefälscht oder fehlen wie hier ganz. Zweitschlüssel sind nicht dabei. Der niedrige Verkaufspreis macht den Käufer unvorsichtig.
Die Autovermieter sind vom Unterschlagungsproblem besonders betroffen. Eine Vermietung bedeutet die freiwillige Besitzaufgabe und damit greift § 932 BGB Abs. 1 S.1. So lange der Käufer sich darauf berufen kann, er sei getäuscht worden und habe in gutem Glauben gehandelt, ist er der neue Eigentümer, obwohl das Fahrzeug zuvor einem Dritten, wie zum Beispiel einem Autovermieter, gehörte. Der Schaden dort ist dann kaum zu kompensieren, der Vermieter muss dem Verlust eines Fahrzeuges seiner Flotte ohnmächtig zuschauen.
Daher sind die Details von Bedeutung, wann der Käufer als gutgläubig und wann als bösgläubig anzusehen ist. Im konkreten Fall war die Käuferin anscheinend so auf den Erwerb des – günstiges – Fahrzeuges fixiert, dass sie alle Vorsicht über Bord geworfen hat. Der Verkäufer legte der Käuferin keine originalen Zulassungsbescheinigungen vor und tischte eine vage Geschichte dazu auf. Stattdessen übergebene Kopien enthielten auffällige Fehler. Der Zweitschlüssel sollte nach Kauf und Fahrzeug- sowie Geldübergabe zugesendet werden. Der Angebotspreis lag weit unter dem Üblichen Gebrauchtfahrzeug-Preis, was der Käuferin auch bewusst gewesen ist.
Unter diesen Umständen – und da spielte der geringe Verkaufspreis noch nicht mal eine Rolle – sah das Gericht keinen gutgläubigen Erwerb und wies die Klage ab.

Die Klägerin ging in Berufung, das Ergebnis steht aus.

Weitere Anmerkung:

Die Problematik der Unterschlagungen und ihre Bedeutung für die Branche haben wir der Politik Ende letzten Jahres zu verdeutlichen versucht. Wir haben u.a. eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro für mobile Güter vorgeschlagen. Bleibt die Klägerin auch in der Berufung erfolglos, wovon hier ausgegangen wird, wird sie sehr viel Geld verloren haben. Gäbe es die Bargeldobergrenze, hätte die Klägerin wohl nicht zu einfach gekauft. Die Politik sollte die Verbraucher und den Mietwagen-Unternehmer durch eine solche Regelung schützen.

Fiktive Schadenabrechnung bei Schaden an Mietwagen durch Mieter

Bringt der Mieter das Fahrzeug mit Beschädigung zurück, wird der Schaden häufig nicht gleich repariert. Als Vermieter möchte ich den Schaden beziffern und das Geld vom MIeter (in der Regel zumindest die Selbstbeteiligung) erhalten. Mieter wenden dann immer wieder ein, sie würden den Schaden ja bezahlen, wenn er repariert würde. Sie vermuten richtig, dass der Mietwagen wie er ist weitergenutzt wird. Daraus machen sie dann eine Ablehnung ihrer Schadenersatzverpflichtung.

Vermieter fragen dann, was sie hier antworten sollen.

Dazu ist auf das BGB zu verweisen. Der Wortlaut der § 249 BGB lautet:
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EU Data Act: Mit Daten der Fahrzeughersteller mehr über Schadenursachen an Mietwagen herausfinden

Die Zukunft der Vertragsabwicklung mit dem Mieter nach einem Schaden an unserem Mietwagen kann so aussehen:

Mieter meldet Schaden, hat die Polizei zum Ort des Geschehens gerufen und hat seine Obliegenheiten aus dem Vertrag auch sonst augenscheinlich erfüllt, in dem er den Vermieter umgehend informiert hat, Beteiligte angab usw.

Alles sieht so aus, als müsste der Vermieter den Schaden bis auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung selbst übernehmen und sei der Schaden noch so hoch.

Doch aufgrund des EU Data Act’s haben Berechtigte (z.B. Halter von Fahrzeugen) gegenüber dem Hersteller des Fahrzeuges inzwischen ein Anrecht auf Datenübertragung von Nutzungsdaten.
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Glasschaden und die Selbstbeteiligung (oder mehr?)

Hier hatten wir uns mit der Thematik etwas allgemeiner befasst:

Inanspruchnahme Mieter nach Schaden an Mietwagen

Nun soll genauer auf die Frage eingegangen werden, wie wir uns bei Steinschlägen vielleicht doch etwas vom Mieter holen können.

Die Situation:

Der Glasschaden ist eine der wenigen Situationen, wo es ganz schwierig werden kann, den Mieter mit Kosten für den Schaden zu belasten. Zunächst besteht der Rechtsgrundsatz „ohne Verschulden keine Haftung“. Die allgemeine Beweislast hat dabei der Vermieter, dass der Mieter schuldhaft an der Entstehung des Schadens beteiligt gewesen ist.

Der Ansatz:

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Schäden an Mietfahrzeugen: LG Münster strenger als andere

Das Landgericht Münster hat in einem Fall der Beschädigung eines Transporters und Klage zum Ersatz des Schadens gegen den Vermieter entschieden.

Einerseits hatte der Vermieter einen Zeugen benannt, der im Prozess nicht bestätigen konnte, das Fahrzeug vor Übergabe selbst auf die konkreten Beschädigungen geprüft zu haben. Er habe lediglich die Schäden aus dem System in den Mietvertrag übernommen. Damit konnte der Vermieter nicht nachweisen, dass die dem Mieter vorgeworfenen neuen Schäden von ihm verursacht wurden.
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Vermieter sanktioniert zu schnelles Fahren

Ein Kollege aus Bayern vermietet Transporter in Zusammenarbeit mit Baumarktketten (123Tranporter). Um Mieter zu sanktionieren, die die Fahrzeuge verkehrswidrig nutzen, stellt er Zusatzbeträge in Rechnung.

Darüber gibt es im Netz viele Beschwerden.

Leider sind uns Details bisher nicht bekannt. Aber es scheint so zu sein, dass die Fälle der überhöhten Geschwindigkeit nicht durch behördliche Maßnahmen festgestellt wurden, sondern der Vermieter selbst mitteilt, solche Verstöße zu kennen. Ob das über Ortungen und Raumveränderungen stattfinde, ist zu vermuten.

Bewertung:

Generell bewegt sich das Unternehmen 123Transporter damit auf sehr wackeligem Gelände. Denn ihm ist kein Schaden entstanden, den es an Kunden weitergeben könnte. Es ist streng genommen noch nicht einmal ein zusätzlicher Aufwand entstanden, den man berechnen könnte, wenn die AGB und Verbraucherrechte das hergeben würden.

Anders wäre es, wenn am Mietwagen ein Schaden festgestellt wird und über eine (datenschutzkonforme) Ortung könnte ein Zusammenhang zum Fahrverhalten hergestellt werden. Dann könnte bei Vorsatz sogar die Haftungsreduzierung entfallen und der komplette Schadenbetrag vom Mieter eingefordert werden.

In Österreich wurden dem Unternehmen durch die Baumarktkette OBI nun die Verträge gekündigt.

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Auch ein Urteil in AT gibt es dazu bereits: Link

Darüber hinaus scheint das Unternehmen sehr kreative Einnahmemöglichkeiten erschlossen zu haben, die von Verbraucherschützern und der Presse auseinander genommen werden.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/25

Amtsgericht Essen 13 C 305/24 vom 21.03.2025 (Dtm. mdl. Verh.)

  1. Der Autovermieter hat für einen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter Beweis für die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Verschlechterung der Mietsache während der Miete  zu erbringen.
  2. Der Mieter ist zur Abwehr der Ansprüche vortrags- und beweisbelastet, dass er die Verschlechterung der Mietsache nicht zu vertreten hat.
  3. Da der beklagte Mieter seine Verursachung-Verantwortung nicht überzeugend bestritten hat, ist er schadenersatzpflichtig.
  4. Der beklagte Mieter ist auch für einen zweiten Schaden ersatzpflichtig, für dessen Verursachung er keine Angaben gemacht hat.
  5. Eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung gilt pro Schadenfall.

Zusammenfassung:

Eine durch zwei Unfälle an einem Mietfahrzeug geschädigte Autovermietung setzt ihren Anspruch gegen den Mieter nach Mahnbescheid mit gerichtlicher Entscheidung durch. Der Mieter scheitert mit dem Versuch, zum ersten Schaden seine Beteiligung nicht einzugestehen und den zweiten Schaden einem Dritten anzutragen, obwohl ein Polizeiprotokoll nahelegt, dass zumindest eine Mitverantwortung gegeben sein dürfte. Da er damit der Beweislast nicht nachkommt, muss er auch diesen Schaden zumindest in Höhe der Selbstbeteiligung tragen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/25

Amtsgericht Köln 137 C 102/21 vom 08.05.2023 (Datum mdl. Verhandlung)

  1. Die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages verkürzt sich nicht durch vorzeitige einseitige Rückgabe ohne eine tatsächliche Rücknahme durch die Autovermietung.
  2. Auch wenn der Beklagte behauptet, beim Abstellen des Fahrzeuges sei ein Schaden noch nicht vorhanden gewesen, geht ein neuer Schaden zum Zeitpunkt der Rücknahme zu seinen Lasten.
  3. Der Klägerin obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches.
  4. Doch ist der Schaden im Obhutsbereich des Beklagten während des Mietgebrauchs entstanden, ist hierfür von einer Beweislastumkehr auszugehen, nach der der Beklagte beweisen muss, dass er für die Beschädigung nicht verantwortlich ist.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Köln spricht dem Autovermieter die Kosten einer Beschädigung in Höhe der mietvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu. Der Mieter hatte das Fahrzeug früher zurückgegeben und dazu einfach auf dem Hof des Vermieters geparkt. Die Rücknahme am nächsten Morgen zeigte eine Beschädigung, von der der Mieter nichts wissen wollte.
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Inanspruchnahme Mieter nach Schaden an Mietwagen

Im Alltag kommen Fahrzeuge mit Schäden zurück. Manchmal meint der Mieter, er wisse nicht, wie der Schaden entstanden sei. Folgende Überlegungen sind dann anzustellen, anstatt den Mieter blind mit dem Schaden zu konfrontieren. Denn lehnt er ab und holt kostenpflichtigen rechtlichen Rat ein, kann das zu Kosten beim Vermieter führen.

Haftung nur bei Verschulden

Zunächst gilt der sehr wichtige Grundsatz, nach dem nur derjenige für einen Schaden aufzukommen hat, der diesen durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht hat.

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Umgekehrt heißt das übersetzt, wem nichts vorzuwerfen ist, der muss den Schaden auch nicht bezahlen. Das ist die Ursache der leidigen Frontscheiben-Thematik. Sagt der Mieter, er sei einfach so gefahren, hat das Fahrzeug vertragsgemäß genutzt und er könne nichts für den Stein, der die Frontscheibe beschädigt hat, kann man ihm den Schaden und auch die Selbstbeteiligung nicht in Rechnung stellen. Man kann es mit der SB mal versuchen, aber wenn er ablehnt, sollte man einen Rückzieher machen.

Es gibt jedoch viele Beschädigungen, bei denen völlig unklar ist, wie sie entstanden sein könnten und bei denen zumindest auch eine fahrlässige Herbeiführung durch den Mieter nicht ausgeschlossen werden kann. Auch hier meinen Mieter oft, sie könnten einfach mit den Schultern zucken oder das Fahrzeug ohne Kommentar zurückgeben.

Das sind meist Kratzer oder Dellen rundherum an Ecken und Seiten des Fahrzeuges. Ein Berufen des Mieters darauf, dass er das nicht bemerkt habe und daher zum Schadenhergang nichts sagen könne, kann ihn nicht entlasten. Vertraglich vereinbart ist, dass das Fahrzeug im Zustand des Mietbeginns wieder zurückgegeben wird. Für eine Verschlechterung der Mietsache hat er aufzukommen. Verweist er auf eine mögliche Verursachung durch Dritte, reicht das nicht. Denn der Vermieter war während der Miete nicht dabei und wenn der Zustand zu Mietbeginn gut dokumentiert ist, dann muss der Mieter erklären, wie es zu dem Schaden gekommen ist. Kann er das nicht, muss er die Verantwortung übernehmen und den Schaden bezahlen. Sofern eine Haftungsreduzierung vereinbart ist, ist dieser Betrag zumeist auf eine Selbstbeteiligung reduziert.

Was die Haftungsreduzierung bedeutet

Wird mit dem Mieter eine Reduzierung seiner Haftung vereinbart, ist zunächst das Verständnis wichtig, dass wir das nur auf Teilkasko-Schadenursachen (Wild, Sturm, Hagel, …) und Unfallschäden beziehen. Die Grundlage sind die „AKB“ der Kaskoversicherung, Zitat:
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29/25

Landgericht Hamburg 232 S 41/21 vom 11.02.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Hamburg-St. Georg 911 C 46/21 vom 14.10.2021)

  1. Der Klägerin ist ihre Schadenersatzforderung in Höhe der Selbstbeteiligung nach einem festgestellten Schaden zum Mietende zuzusprechen, welcher nicht unter den vertragsgemäßen Gebrauch des § 538 BGB fällt. Denn der Mieter hat für eine schuldhafte Verletzung nebenvertraglicher Pflichten Schadenersatz zu leisten.
  2. Dem Mieter obliegt die Beweislast, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat, der während der Mietzeit entstanden ist.
  3. Dem Vermieter kommt lediglich die Pflicht des Nachweises zu, dass der Schaden zu Mietbeginn nicht bereits vorhanden gewesen ist.
  4. Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Frage des Verschuldens gilt nicht nur für eine positive Vertragsverletzung sondern ebenso bezüglich der objektiven Pflichtverletzung.

Zusammenfassung:

Der Mieter hat für den vertraglich vereinbarten Teil (Selbstbeteiligung) des Schadens, der zum Mietende festgestellt wurde, auch dann einzustehen, wenn er das Fahrzeug angeblich unbeschädigt vorzeitig auf dem Gelände des Vermieters abstellt und behauptet, er könne zu dem Schaden keine Angaben machen, weil dieser von ihm nicht zu vertreten sei.
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Tele-Schadenkalkulation

Tele-Schadenkalkulation

Bei Schäden an Mietwagen ist die Frage zu klären, wie hoch der Schaden zu bewerten ist. Das ist eine Frage an einen externen Sachverständigen. Dessen Antwort ist als neutrale Aussage gegenüber dem Kunden verwendbar. Doch stellt sich die Frage, wie lange es dauert, bis eine solche Schadenkalkulation verfügbar ist.

Wir möchten unseren Mitgliedern eine Kooperation mit der Rheinland Assekuranz und dem dortigen Partner TÜV Rheinland vorstellen:

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Bei Interesse an der Teilnahme wenden Sie sich bitte an unseren Kooperationspartner:
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BGH, Mietbedingungen, Schadenersatz bei Verwendung und Beschädigung durch Dritte

Der Bundesgerichtshof hat vor einiger Zeit ein beachtenswertes Urteil gesprochen.

Leit(d)satz:

„Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungsschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses schuldhaft beschädigt.

Entgegenstehende AGB beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.“

BGH XII ZR 95/07 vom 20. Mai 2009

Link: Urteil des XII. Zivilsenats vom 20.5.2009 – XII ZR 94/07 –

Nach hiesiger Auffassung ist das Urteil keine hilfreiche Auffassung für die Branche der Autovermietung. Der Vermieter hatte mittels seiner Mietbedingungen versucht, nicht nur das Verhalten des Mieters zu regeln, dem der Mieter das Fahrzeug erlaubt und dem Vermieter bekannt oder nicht erlaubt überlässt. Der Vermieter hat auch versucht, den Mieter für Fehlverhaltes des Dritten haftbar zu machen. Das ist ihm nicht gelungen.

Der BGH (Rz. 13):

Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertra-
ges gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Voll-
kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser – gleichsam als Qua-
si-Versicherungsnehmer – darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietver-
traglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er
als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrz-
eugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes
genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grund-
satz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festle-
gung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Ver-
tragspartner angemessen zu berücksichtigen.

Rz14:

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass in
der Kraftfahrzeugvollversicherung eine Haftung des Versicherungsnehmers für
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlas-
sen hat, nicht in Betracht kommt. Das ergibt sich aus § 61 VVG a.F. (§ 81
VVG). Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von seinen Leistungspflich-
ten nur frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vor
sätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Damit schließt bereits der Wortlaut des
Gesetzes jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten des Versiche-
rungsnehmers aus.

(außer Repräsentantenhaftung, Rz. 15)

Rz. 16:

Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
diese Grundsätze der Kaskoversicherung auch für den Mieter gelten, der sich
gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung seiner Haftung gegenüber dem
Vermieter „erkauft“. Es ist nämlich kein hinreichender Grund ersichtlich, die
Prinzipien der Repräsentantenhaftung auf den quasi-versicherten Kraftfahr-
zeugmieter nicht anzuwenden. Die aus § 61 VVG a.F. hergeleitete, auf den
Repräsentanten des Kraftfahrzeugmieters eingeschränkte Haftung hat bei ver-
einbarter Haftungsreduzierung in der gewerblichen Kraftfahrzeugmiete die glei-
che Berechtigung, wie die unmittelbar aus § 61 VVG a.F. hergeleitete Reprä-
sentantenhaftung im Versicherungsrecht. Es wäre inkonsequent, vom gewerbli-
chen Kraftfahrzeugvermieter zu fordern, seine Vertragsbedingungen nach dem
Leitbild der Fahrzeugvollversicherung zu gestalten, diese Forderung dann aber
bei der wesentlichen Frage nach der Dritthaftung aufzugeben. Die Interessen-
lage des quasi-versicherten Kraftfahrzeugmieters und des Versicherungsneh-
mers sind identisch. Beide wollen sich vor Risiken schützen, die der versicher-
ten Sache von dritter Seite drohen. Beider Interesse geht dahin, das mit dem
Risikoeintritt verbundene Ausfallrisiko zu versichern, letztlich also das Insol-
venzrisiko des Schädigers auf den Quasi-Versicherer zu verlagern. Dafür be-
zahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie und der Kraftfahr-
zeugmieter über die Miete hinaus das Zusatzentgelt an den gewerblichen Kraft-
fahrzeugvermieter, der als „Quasi-Versicherer“ auftritt.

Was bedeutet das?

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Quotenvorrecht und Schaden am Mietwagen

Das ist Alltag: Der Mieter beschädigt das gemietete Fahrzeug und der Vermieter berechnet ihm neben dem vereinbarten Mietzins eine Beteiligung an den Schadenkosten in Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.

Mietvertrag

Der Vermieter hat für die Übernahme der Schadenkosten (Höhe des Schadens minus Selbstbeteiligung) einen Tagespreis „Haftungsreduzierung“ zuzüglich zum eigentlichen Mietzins vertraglich vereinbart und als Umsatz eingenommen. Viele Tagespreise für Haftungsreduzierung sollen zusammenkommen, um immer wieder mal einen Schaden an einem Mietwagen verkraften zu können.

Flottenversicherung

Gleichzeitig ist die Mietwagenflotte häufig nicht nur haftpflichtversichert, sondern auch kaskoversichert, hier mal angenommen mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 Euro pro Schadenfall.

In den gesetzlichen Regelungen zu Versicherungen steht nun folgendes (Versicherungsvertrags-Gesetz, kurz VVG):

§ 86 Abs. 1 Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

Es bedeutet, dass der Versicherer mit der Regulierung des Schadens Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte durch gesetzlichen Forderungsübergang bekommt, ohne dass es insoweit einer Abtretung bedarf. Zahlt der eigene Kaskoversicherer an den Vermieter als Versicherungsnehmer also die Reparaturkosten, geht der Anspruch, den der Vermieter gegen den Mieter wegen dessen Unfallverursachung hat, auf den Kaskoversicherer über. Aber nur in der Höhe, in der der Kaskoversicherer geleistet hat.

Nun besteht die Frage, wie ein üblicher Schaden korrekt zu regulieren ist. Daher hier ein Fall:

  • Schadenhöhe 5.000 Euro
  • SB im Flottenvertrag 1.000 Euro
  • SB im Mietvertrag 1.500 Euro

Dem Mieter werden zunächst die vertraglich vereinbarten 1.500 in Rechnung gestellt, entweder wird er zur Zahlung aufgefordert oder seine Kreditkarte wird belastet. Er wird dazu eine Abrechnung erhalten.

Sofern der Vermieter als Versicherungsnehmer den Schaden nun auch seinem Flottenversicherer zur Regulierung einreicht, ist aufgrund der oberen Regelungen im VVG zu beachten, dass der Flottenversicherer über die Regulierung mit dem Mieter zu informieren ist. Das ist die Besonderheit, die sich daraus ergibt, dass die SB aus dem Mietvertrag höher ist, als aus dem Flottenvertrag. Denn 1.500 Euro hat der Vermieter bereits vom Mieter erhalten bzw. hat dieser zu übernehmen. Der Vermieter darf sich jedoch nicht aus dem Schaden bereichern.

Konkret

5.000 Euro Schadenhöhe
1.500 Euro bereits erhalten bzw. muss ein Dritter (der Mieter) leisten.
WeiterlesenQuotenvorrecht und Schaden am Mietwagen

Neues Angebot: Eine BAV-Kooperation für nahezu vollkommenen Schutz gegen Unterschlagung

Neues Angebot: Eine BAV-Kooperation für nahezu vollkommenen Schutz gegen Unterschlagung

Neue und bahnbrechende Kooperation BAV und Checktastic

Wir haben als Verband für unsere Mitglieder eine neue Kooperation geschlossen. Der Partner heißt Checktastic und bietet eine einfach, schnelle und kostengünstige Möglichkeit, die Dokumente zu prüfen, die uns ein potentieller Mieter vorlegt:

  • Personalausweis national und international (nicht nur Europa)
  • Führerschein national und international (nicht nur Europa)
  • Bescheinigungen zum berechtigten Aufenthalt in Deutschland

Funktionsweise

Die Dokumente werden fotografiert, an einen Server übertragen, dort ausgelesen und mit vorhandenen Daten abgeglichen. Das System greift auf dieselben Daten zurück, die auch an Flughäfen zur Dokumentenprüfung eingesetzt werden.

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Beweislast für Schäden

In der Handwerkszeitung wird über die Frage berichtet, wie mit Schäden an Mietwagen umzugehen ist. Es geht vor allem um ein Urteil des Landgericht Münster (Az. 10 O 52/24 vom 11.10.2024).

Wer muss die Schäden am Mietwagen beweisen?

Zunächst kurz:

Wird der Transporter beschädigt abgegeben, liegt die Beweislast dafür beim Vermieter, dass diese Schäden in der Mietzeit des Kunden entstanden sind. Insoweit ist das eine Selbstverständlichkeit. Doch es entsteht der Eindruck, dass Regelungen in AGB falsch sind, die den Kunden die Obliegenheit auferlegen, sich während der Miete um den Fahrzeugzustand zu kümmern und Beschädigungen an den Vermieter zu melden.

Zum Urteil:

Das Gericht nimmt Bezug auf § 309 BGB:

§ 309, 12.: 

(Beweislast)

eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;

„Umstände des Verwenders“ meint den Verwender/Ersteller der AGB, nicht den Verwender des Mietwagens. Also besteht die Frage, in welchem Verantwortungsbereich die Umstände liegen, die hier bewiesen werden sollen. Die Umstände des Zustandes des Fahrzeuges vor Vermietung liegen im Verantwortungsbereich des Vermieter. Eine Zustandsverschlechterung über den normalen Gebrauch hinaus kann also nur festgestellt werden, wenn beweisbar ist, wie der Zustand bei Mietbeginn gewesen ist. Und daran mangelte es in diesem Fall.

Zitat Urteil LG Münster:

„Zwar hat die Klägerin behauptet, der Mietvertrag sei unmittelbar vor der Anmietung erstellt und der Zustand des Fahrzeugs in Mietvertrag dahingehend dokumentiert worden, dass lediglich Schäden im Innenbereich dokumentiert und andere Beschädigung dagegen nicht vorhanden gewesen seien. Dies hat der von der Klägerin benannte Zeuge B. allerdings nicht bestätigen können. Er hat nach eigenen Schilderungen das Fahrzeug vor und bei der Erstellung des Mietvertrages überhaupt nicht gesehen. Ein Übergabeprotokoll mit Dokumentation des Fahrzeugs sei nicht erstellt worden. Die Angaben zu den Beschädigungen im Innenraum habe er lediglich aus dem System übernommen. Zum Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Vermietung konnte er daher keinerlei Angaben machen.“

und weiter:

„Allein aus dem Umstand, dass die von der Klägerseite dargelegten Schäden unstreitig vorhanden und nicht im Mietvertrag erwähnt waren, lässt sich ebenfalls nichts ableiten. Zwar erscheint es etwas gewöhnlich, dass ein Mieter eines Mietwagens ein Fahrzeug mit äußerlich sichtbaren Schäden übernimmt, wenn im Mietvertrag lediglich Mängel im Inneren dokumentiert sind. Der Beklagte hat allerdings bei seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar geschildert, er habe die Mängel als üblichen Zustand des Fahrzeugs angesehen und sei davon ausgegangen, dieser sei der Klägerseite bekannt. Die Beschädigungen sind vom Umfang auch ersichtlich nicht besonders gravierend und erscheinen für einen Miet-Transporter nicht ungewöhnlich. Dies ist den Fotoaufnahmen zu entnehmen. Sie können rein äußerlich für einen Nutzer als Bagatellbeschädigungen erscheinen und einen üblichen Zustand für ein derartiges Gebrauchtfahrzeug darstellen. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Transporter über die weiteren Monate bis zur Erstellung des Gutachtens unrepariert weitervermietet wurde und auch einen weiteren kleinen Schaden erlitten hat.“

Das zitierte Urteil des Landgerichtes Münster bringt also nichts Neues hervor. Die Interpretation der Handwerkszeitung suggeriert jedoch, dass Mieter für Schäden nicht aufkommen müssen. Das ist so nicht richtig.

Vermieter haben allerdings die Aufgabe:
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Rechtsprechung Ersatz von Schäden an Mietfahrzeugen aus Vertrag

Als Verband haben wir mehrmals Urteile ausgewertet, die den Mitgliedern Argumente liefern können, wenn es um Schadenersatzforderungen gegen den Mieter geht.

Zuletzt: MRW 4-2021, RA Rindsfus „Kürzungsquoten…“ mrw_ausgabe_4_2021

Der ADAC hat nun in seiner aktuellen Ausgabe aus seinem Blickwinkel  „Verbraucherrecht“ ebenfalls Urteile zusammengetragen, die sich mit der Frage des Schadenersatzes nach Automiete befassen.
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Schadenregulierung in Polen

Wessen Fahrzeuge immer wieder mal in Polen unterwegs sind, wird auch mit der Frage des Schadenersatzes zu tun bekommen.

Daher hier Hinweise zur den einzelnen Schadenpositionen, wie sie in Polen reguliert werden.

Regulierung eines Unfallschadens in Polen

Ansprechpartner

Nach einem Unfall in Polen gibt es zwei Optionen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen:
– Entweder melden Sie die Ansprüche direkt bei der gegnerischen Versicherung in Polen.
– Oder Sie lassen die Schadensabwicklung über einen Regulierungsbeauftragten der polnischen Haftpflichtversicherung in Deutschland durchführen.

Für weitere Informationen können Sie den „Zentralruf der Autoversicherer“ unter der kostenlosen Nummer 0800 250 260 0 kontaktieren. Anrufer aus dem europäischen Ausland erreichen die Hotline unter +49 40 300 330 300. Zudem steht Ihnen ein Online-Formular unter https://www.zentralruf.de/online-anfrage/anfrageformular rund um die Uhr zur Verfügung.

Was wird ersetzt? Welches Recht findet Anwendung?

Obwohl die Schadensabwicklung in Deutschland erfolgt, gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Eine Ausnahme besteht, wenn der Unfall mit einem EBENFALLS in Deutschland zugelassenen Fahrzeug im Ausland geschieht; in diesem Fall findet deutsches Recht Anwendung.

Sachschaden 

WeiterlesenSchadenregulierung in Polen

BGH zur Art der Ermittlung des Restwertes

Wird ein Mietwagen erheblich beschädigt, ist zur Schadenabrechnung möglicherweise auch der Restwert zu ermitteln, zum Beispiel zu Abgrenzungsfragen und zur Totalschadenabrechnung. Die Restwertermittlung ist Aufgabe des eigenen Sachverständigen.

Die Rechtsprechung zur Erstellung eines korrekten und vom Schädiger nicht angreifbaren Gutachtens ist kompliziert.

Der BGH hat eine weitere Frage geklärt, BGH VI ZR 211/22 vom 02.07.2024 (veröffentlicht am 29.08.2024):

„In welchen Fälle reicht es, wenn der Sachverständige den Restwert mittels dreier Angebote am örtlichen Markt bestimmt und in welche Fällen ist ein Restwert aus einer Restwertbörde zwingend geboten“

BGH-Urteil ansehen

Das Ergebnis:

Der Restwert eines Leasingfahrzeugs ist zwingend mittels Restwertbörse zu bestimmen. Die Schadenersatzzahlung Wiederbeschaffungswert minus Restwert wird daher in der Regel niedriger sein, als hätte der Sachverständige den Restwert am örtlichen Markt ermittelt. Kürzungen der Versicherer auf der Basis eines hohen Restwertes, nachdem sie das Fahrzeug in eine Restwertbörse eingestellt haben, sind bei Leasingfahrzeugen korrekt.

Die Begründung (wichtig!): Ein Leasingunternehmen ist in den hier relevanten Fragen des Fahrzeugkaufs und Fahrzeugverkaufs (anders als ein Verbraucher) erfahren. Es ist ihm zuzumuten, den Weg über die Restwertbörse zu gehen.

In dem konkreten Fall klagte zwar ein Leasingnehmer, doch der musste sich den Fehler des Leasingunternehmens entgegen halten lassen, dass lediglich der örtliche Markt berücksichtigt wurde. Denn das Fahrzeug gehörte dem Leasingunternehmen und nicht dem Leasingnehmer.

Und nun die entscheidende Frage: Trifft das auch auf den Autovermieter zu? 
WeiterlesenBGH zur Art der Ermittlung des Restwertes

Schaden am Mietwagen nach zu schnellem Fahren

Mit Mietwagen wird gerast. Das hat häufig Konsequenzen. Unter anderem werden Mietwagen beschädigt zurück gegeben. Zwar existieren schon Systeme, die die Geschwindigkeit bei einem Anstoß rückwirkend erkennen lassen, doch sind diese eher teuer und nicht überall eingebaut.

Wie auch immer, es steht die Frage im Raum, ob eine zu hohe Geschwindigkeit unfallursächlich war. Denn dann liegt grobe Fahrlässigkeit nahe. 

Das OLG Nürnberg (Urteil 13 U 1296/17 vom 02.05.2019) hat grobe Fahrlässigkeit in einem Fall festgestellt und den Fahrer des Mietwagens zur Zahlung der Hälfte des Schadens verurteilt, der

WeiterlesenSchaden am Mietwagen nach zu schnellem Fahren

BGH VI ZR 205/23 zum merkantilen Minderwert

In der MRW 2024 (derzeit als Druckerzeugnis an die Mitglieder in der Post) finden Sie den Aufsatz zum Thema Merkantiler Minderwert. Nun ist auch die BGH-Rechtsprechung verfügbar. Das Thema ist relevant für jedes erheblich beschädigte Mietfahrzeug schon deshalb, weil ggf. der Mieter oder ein Dritten diesen Schaden zu erstatten haben. Von der Haftungsreduzierung ist das nicht umfasst (wenn die AGB richtig formuliert sind, auch dazu gibt es viele Hinweise bei uns).
WeiterlesenBGH VI ZR 205/23 zum merkantilen Minderwert

Unfallersatz nach Totalschaden: Vermietung, Rückgabe und dann kauft der Geschädigte kein Auto

Zugegeben ein Sonderfall, aber daher umso wichtiger, Bescheid zu wissen. Sie vermieten an einen Geschädigten, während für sein Fahrzeug ein Totalschaden festgestellt wird. Zwei Wochen Wiederbeschaffungsdauer + Gutachten + Überlegungsfrist, so weit, so klar.

Doch dann kauft sich der Geschädigte keinen Ersatz für sein Fahrzeug. Dafür kann es viele Gründe geben. Beispiele sind, er hat während der Miete die Ereignisse rund um den Schaden reflektiert und durch die Miete gemerkt, dass er nicht mehr fahren will. Oder er hat einen Auslandsaufenthalt im Anschluss an die Miete oder er will es einfach ausprobieren, wie es ohne Auto läuft und das Geld der Regulierung des Schadens erst einmal zur Seite legen, später entscheiden.

Für den Haftpflichtversicherer ist das eine Steilvorlage für den Einwand, der Geschädigte hätte gar keinen Nutzungswillen gehabt und daher seien die Mietwagenkosten dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Der Versichere zahlt keinen Cent.

Und das ist falsch, daher ist Klage geboten und hier finden Sie die Argumente (bereits in Form eines Schriftsatzbausteins, hier bezogen auf das Beispiel „erstmal abwarten und ohne Auto probieren“):
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Rangieren von Lkw: Kostenbeteiligung Mieter an Haftpflichtschaden

Verstößt der Mieter gegen § 9 StVO und Obliegenheiten aus Mietvertrag/AGB, in dem er mit einem Fahrzeug > 3,5 t ohne Einweiser rückwärts fährt, steht nicht nur die Frage nach dem Entfall der Haftungsreduzierung für Schäden am Mietwagen im Raum.

Daneben fragen sich Vermieter, ob der Mieter auch am Schaden durch die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung beteiligt werden kann.

Aussage:

Wenn der Vermieter eine Haftpflicht mit interner Verrechnungs-SB mit seiner Haftpflichtversicherung vereinbart und das in dem Mietbedingungen und im Mietvertrag ausreichend verdeutlicht, dann könnte er den Mieter auch für Schäden bei Dritten in Anspruch nehmen.

Wie ist das mit der Haftpflicht?

Der ...

AGB-Baustein Lkw: Rückwärts nur mit Einweiser

Unsere AGB-Empfehlung passen wir immer wieder an. Langjährige BAV-Mitglieder wissen das.

Unsere Formulierungen sind eher allgemein, sollen für möglichst viele Unternehmen passen.

Eine Formulierung dagegen wollen wir speziell für Lkw-Vermieter empfehlen. Es geht um das Rangieren und Rückwärtsfahren mit Lkw, also z.B. 7,49-Tonnern. Wir haben ...

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