Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 52/25

Amtsgericht Potsdam 30 C 223/25 vom 11.12.2025
- Auf der Basis von Vorteilsausgleichsabtretung und Zahlungsverlangen an den Vermieter liegen die Voraussetzungen vor, dem gegnerischen Versicherer das Mietwagenrisiko anzuheften.
- Auch wenn es noch keine BGH-Rechtsprechung zum Mietwagenrisiko gibt, ist nicht ersichtlich, warum es in der Behandlung verschiedener Schadenpositionen Unterschiede geben soll.
- Wie bei der Fahrzeugreparatur führt die subjektbezogene Schadenbetrachtung auch bei Mietwagenkosten dazu, dass es – bei Einhaltung der bekannten Bedingungen – nicht auf die Erforderlichkeit der Kosten ankommen kann.
- Eine Erkennbarkeit zu hoher Kosten ist für den Geschädigten schon deshalb fraglich, weil die Fachwelt nachträglich und aufwendig mit Listen nachrechnen muss und daher ist das Risiko – laienhaft nicht erkennbar – überhöhter Mietwagenkosten nicht auf den Geschädigten abzuwälzen.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Potsdam spricht die restlichen geforderten Mietwagenkosten mit Blick auf die subjektbezogene Schadenbetrachtung zu. Denn das Mietwagenrisiko trägt auch für die Höhe der Mietwagenkosten der Schädiger. Die Kosten außergerichtlicher Anwaltstätigkeit sind ebenso erstattungsfähig.
Bedeutung für die Praxis:
Der BGH hat bisher lediglich gemeint, dass die Grundsätze der subjektbezogenen Schadenbetrachtung und die daraus resultierende vollständige Zahlungspflicht des gegnerischen Haftpflichtversicherers nach Vorteilsausgleichsabtretung nicht nur auf die Reparatur und Sachverständigentätigkeit zu beziehen sind. Zur Frage der Geltung bei Mietwagennutzung hat er sich bisher nicht geäußert. Immer mehr Gerichte meinen aber, dass es da keinen Unterschied geben darf.
Das Amtsgericht Potsdam führt zur Begründung an, dass sich die Geschädigte in einer Ausnahmesituation befunden habe mit der Notwendigkeit einer schnellen Lösung und Geschädigte meist wenig Erfahrung mit Ersatzmobilität in ihrer räumlichen Umgebung haben.
Im Ergebnis kann es nicht darauf ankommen, welcher Betrag nach einer Liste als erforderlich angesehen wird, so lange dem Geschädigten auch als Laie keine teuren Fehler angelastet werden können nach dem Motto „Muss ja nicht ich zahlen, zahlt ja der Versicherer“.
Hinweis:
Die Berufung wurde zugelassen, ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.