Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/26

Amtsgericht Kiel 110 C 7/26 vom 29.09.2026

  1. Die restlichen geforderten Mietwagenkosten sind schadenrechtlich auch dann als ersatzfähig anzusehen, wenn man in dem konkreten Fall keine Schätzung anhand von Listen vornimmt (Absehen von § 287 ZPO wegen besonderer Anmietsituation).
  2. Aufgrund des Alters der Geschädigten (77) und ihres Ehemannes (80) als Zweitfahrer hätten sie bei Internetanbietern (Fraunhofer-Liste und Screenshots der Beklagten) nach Überzeugung des Gerichtes kein Fahrzeug erhalten.
  3. Es wären ihnen auch eine Internet-Recherche oder telefonische Preiserkundigungen nicht zumutbar gewesen.
  4. Die Anmietung eines größeren und in einer höheren Preisklasse angesiedelten Fahrzeuges erscheint aufgrund des dringenden Mobilitätsersatzes ausnahmsweise gerechtfertigt.
  5. Da nutzungsunabhängige Fahrzeugkosten weiterhin entstehen und hier bei wenigen mit dem Ersatzfahrzeug zurückgelegten Kilometern kein messbarer Verschleiß feststellbar sein kann, ist von einem Abzug für ersparte Eigenaufwendungen abzusehen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Kiel spricht einer Geschädigten aufgrund besonderer Umstände im Zusammenhang mit ihrem Alter die offenen Mietwagenforderungen zu. Das heißt, es wird keine Schätzung anhand von Listen vorgenommen. Internetangebote kommen für die Geschädigte nicht in Betracht. Sie muss auch keine telefonische Marktforschung betreiben. Zwar war sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen, doch ist bei eher geringer Fahrleistung von einem Abzug für Eigenersparnis abzusehen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Besondere in diesem Fall war das Alter der Geschädigten und des Zweitfahrers im Zusammenhang mit dem unbedingten Fahrbedarf für Besorgungen und Arzttermine. Das Gericht war der Auffassung, dass sie bei vielen Autovermietern aufgrund ihres Alters kein Fahrzeug hätte anmieten können.
Darüber hinaus sah es das Gericht sogar als gerechtfertigt an, ein klassenhöheres Fahrzeug anzumieten und abzurechnen, da dieser Vermieter kein kleines Fahrzeug zur Verfügung stellen konnte. Nach dem Motto, wenn es unter den gegebenen Umständen nur hier Ersatzmobilität gibt, dann hat der Schädiger auch die Kosten für ein etwas größeres Fahrzeuge zu erstatten.
Fahrzeuge von Internetanbietern kamen aus mehreren Gründen für die Geschädigte nicht in Frage. Zunächst hält es das Gericht für eine 77-jährige Autofahrerin für unzumutbar, einen Vertrag im Internet abzuschließen oder aufwendige telefonische Preiserkundigungen einzuholen. Das Gericht hat auch erkannt, dass eine Ersatzmiete während der Reparatur des eigenen Fahrzeugs es ausschließt, angeben zu können, wann genau das Mietfahrzeug zurückgegeben wird. Ohne einen konkreten Rückgabezeitpunkt ist eine Internetreservierung nicht möglich. Im konkreten Fall wurde zunächst von der Reparatur binnen einer Woche ausgegangen. Die Reparatur hätte genauso gut auch länger dauern können, ging hier aber schneller, sodass die Miete nur fünf Tage dauerte. Wer einen Vertrag nach einer Internetreservierung für eine Woche schließt, hat das Problem, das Fahrzeug verfrüht zurückgeben zu müssen, ohne die vorverauslagten Kosten zurückerstattet zu bekommen. Einen Anspruch auf Rückerstattung gibt es nicht.
Von einem Abzug für ersparte Eigenkosten war abzusehen, da die Geschädigte bei einer Fahrleistung von 176 Kilometern keine messbaren Einsparungen der Kosten für ihr eigenes Fahrzeug verspüren kann.
Schwierige Passagen finden sich in dem Urteil an zwei Stellen. Das Gericht geht von einer generellen (nur hier im konkreten Fall nicht greifenden) Erkundigungspflicht aus und macht eine Marktforschung von Geschädigten nicht lediglich von einem weit überhöhten angebotenen Tarif abhängig. Und: Neben der Frage, wie sich ein – bei einer Ersatzmiete zwingend notwendiges – offenes Miet-Ende mit den Internetbeispielen aus Fraunhofer und den Screenshots der Beklagten vertragen soll, wäre auch die Frage der unbedingten Pflicht des über das Internet mietenden Geschädigten zur Vorfinanzierung der Kosten und zusätzlichen Stellung einer Kaution beachtenswert gewesen. Denn Geschädigte haben keine allgemeine Pflicht, für Schadenersatzleistungen in finanzielle Vorleistung zu gehen und dem Geld dann im Zweifel jahrelang hinterherzulaufen.

Nach oben