Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27/26

Amtsgericht Braunschweig 111 C 1193/25 vom 30.04.2026
(Datum mündl. Verhandlung)
- Aufgrund nicht vorhersehbarer Krankheitsfälle dauerte die Fahrzeugreparatur im beauftragen Autohaus erheblich länger und es stiegen, dadurch bedingt, die Mietwagenkosten an.
- Da die Geschädigte jedoch kein Verschulden trägt, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit vor.
- Die Auffassung der Beklagten wird zurückgewiesen, die Geschädigte hätte die Verzögerungen nicht hinnehmen dürfen, sondern die Werkstatt wechseln müssen.
- Da auch bei der Frage der Erstattung der Mietwagenkosten das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt, hat die Beklagten die geforderten Mietwagenkosten zunächst zu erstatten und kann auf Basis der Zug-um Zug an ihn abgetretenen ggf. vorhandenen Rückforderungsansprüche mit der Werkstatt in den Streit gehen.
- Das Mitverschulden der Geschädigten hätte die Beklagte zu beweisen, indem sie hätte darlegen müssen, wo laienerkennbar ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zu erkennen ist.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Braunschweig verurteilt die Beklagte zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten an den Autovermieter. Die Höhe der erforderlichen Kosten wird nicht diskutiert. Ist der Schädiger nach Prozessende weiterhin der Auffassung, der Schadenersatzanspruch sei überzahlt, kann er aus der Zug-um-Zug-Abtretung gegen die Werkstatt versuchen, sich den Betrag von dort zurückzuholen, der durch angebliche Fehler in der Werkstatt und in der Folge zu hohe Mietwagenkosten ausgelöst worden sein soll.
Bedeutung für die Praxis:
Der BGH hat in Bezug auf die Frage, ob dem Schädiger für den Mietwagentarif ein Mietwagenrisiko zuschreibbar ist, unverständlicherweise nein gesagt.
Das hat aber nichts damit zu tun, dass der Geschädigte nach dem subjektbezogenen Schadenbegriff dann geschützt ist, wenn es nicht um den Tarif, sondern die Mietwagendauer geht und eine längere Dauer nicht durch ihn ausgelöst oder beeinflussbar ist. Und so urteilt auch das Amtsgericht Braunschweig. Da der Geschädigte Zahlung an den Vermieter verlangt und eventuelle Rückforderungsansprüche gegenüber der Werkstatt an den Schädiger abgetreten hat, ist der Versicherer zu verurteilen, die restlichen Mietwagenkosten an den Autovermieter zu zahlen.
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