Neue BGH-Urteile zur Formulierung von Abtretungen

Der VI. Zivilsenat ist neu besetzt, und es gibt neue Auffassungen dazu, wie Abtretungen von Forderungen im Rahmen der Schadenregulierung zu formulieren sind.

Die relevante Entscheidung ist vom 07.02.2023 und zum Aktenzeichen VI ZR 137/22 ergangen (veröffentlicht am 30.03.2023). Es handelt sich im entscheidenden Punkt um eine Abtretung „erfüllungshalber“ der Forderungen auf Erstattung der Kosten eines SV-Gutachtens des TÜV-SÜD, die vom Berufungsgericht in Coburg bestätigt und dann jedoch vom BGH beanstandet wurde.

Laut BGH waren die Formulierungen in den Abtretungen „erfüllungshalber“ des TÜV-SÜD in mehreren Punkten nicht geeignet, dem Verbraucher (Geschädigten) eine ausreichende Transparenz zu bieten.

(Am Rande: Der TÜV-SÜD gewann sämtliche Verfahren trotzdem, weil in den Verfahren jeweils ein weiteres nachgeschobenes Abtretungsformular „an Erfüllung statt“ vorlag. Das wurde von der HUK ebenfalls detailreich angegriffen. Der BGH hat es jedoch – anders als das TÜV-Formular „Abtretung erfüllungshalber“ – als wirksam angesehen.
Bei uns Autovermietern geht es zum Teil um drastisch höhere Beträge als bei den Kosten eines Schadengutachtens. Autovermieter scheuen sich, von Anfang an mit einem Abtretungsformular „an Erfüllung statt“ zu arbeiten. Wir würden einen zehntausende Euro teuren Mietwagen lediglich gegen Empfang eines Versprechens des Geschädigten herausgeben, dass sich der Unfall so zugetragen hat und die Forderung gegen den Versicherer vollständig besteht. Die bisherige Auffassung: Wir können ein Abtretungsformular „an Erfüllung statt“  lediglich zeitlich verzögert einsetzen, wenn wir feststellen, dass unser Abtretungsformular „erfüllungshalber“ wegen Bedenken des Gerichtes nicht zur Aktivlegitimation führt. Wenn jedoch eine Abwägung theoretischer Risiken (Forderung nicht werthaltig) gegen den praktischen Vorteil (nahezu keine Diskussionen zur Aktivlegitimation mehr) dazu führt, dass gegen einen Kunden, der vom Autohaus vermittelt wurde, sowieso nie vorgegangen wird, dann lohnt es sich, diese Überlegungen immer wieder anzustellen.

Die konkretisierten Anforderungen des BGH in Bezug auf die „Abtretung erfüllungshalber“ sind mit diesen Punkten zu umschreiben:

1. Eine Formulierung zur Stundung muss enthalten sein. Ist die Stundung – die einer solchen Abtretung erfüllungshalber immer zugrunde liegt – nicht benannt, ist das Formular nicht transparent genug formuliert, die Aktivlegitimation nicht gegeben.

2. Eine Formulierung zur Rückabtretung muss enthalten sein. Es spricht vieles dafür, dass die Rückabtretung als „Zug um Zug“-Leistung erklärt werden muss, obwohl das kein Thema dieser BGH-Entscheidung war. Offen bleibt nach der BGH-Entscheidung weiterhin, ob es ausreicht, zu formulieren „im Umfang geleisteter Zahlungen, überträgt der Abtretungsempfänger zurück“. „Geleisteter“ stellt darauf ab, dass erst nach Zahlungseingang beim Dienstleister (Sachverständiger/Mietwagenunternehmen) an den Geschädigten zurückübertragen wird, insofern eigentlich klar und nicht intransparent.

3. Es sollte eine Abtretung der Forderungen des Geschädigten gegen Fahrer, Halter und eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer formuliert sein. Eine Abtretung der Schadenersatzforderungen nur gegen den Versicherer (Singularabtretung) birgt erhebliche Gefahren.

Das alles bedeutet, dass wir unseren Mitgliedern umgehend eine neue „Abtretung erfüllungshalber“ präsentieren werden, die (ähnlich unserer Empfehlung aus Oktober 2020) an das neue Detail „Stundungsabrede“ angepasst ist, welches sich nun aus der neuen BGH-Entscheidung ergeben hat. Alle anderen aktuellen Anforderung des BGH berücksichtigt unser bis gestern empfohlenes „Abtretungsformular erfüllungshalber“ bereits.

Wer auf Nummer sicher gehen will, kann
– Kontakt mit uns aufnehmen. Am einfachsten ist die Zusendung des derzeit verwendeten Formulars per Fax an 030-258989-99 oder Mail an michael.brabec@bav.de. Für BAV-Mitglieder prüfe ich kostenlos die Güte der Formulierungen und melde mich so bald wie möglich
– eine Abtretung an Erfüllung statt in allen Fällen nachträglich vom Geschädigten einholen, hierzu stellen wir ein Formular zur Verfügung, auf das bereits häufiger von uns hingewiesen wurde und das auch per Mail zugesendet werden kann.

Wir selbst sind mit einem Verbandsmitglied in ein BGH-Verfahren (Az. VI ZR 27/23) involviert, bei dem es um die „Abtretung erfüllungshalber“ geht, die der BAV empfohlen hat. Ein Ergebnis ist aber nicht vor Ende des Jahres zu erwarten.

Wie schon in der Vergangenheit muss jederzeit damit gerechnet werden, dass das Abtretungsformular nochmals angepasst werden muss. Das ist keine Frage fehlender Kompetenz beim BAV, sondern Folge der Dynamik in der Rechtsprechung in der Abtretungsfrage.

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