Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/26

Amtsgericht Frankfurt/M. 28041 C 176/26 vom 10.09.2026

  1. Es kann zur Bemessung der Höhe des Normaltarifes auf die Schwacke-Liste, auf Fraunhofer oder auf das Mischmodell zurückgegriffen werden, wobei der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht hier der Auffassung ist, dass das Mischmodell die geeignete Grundlage darstellt.
  2. Die Frage, ob dem Geschädigten im konkreten Fall ein günstigeres Ersatzfahrzeug zugänglich gewesen wäre, stellt sich erst, wenn er einen Betrag oberhalb des nach dem Normaltarif berechneten Aufwandes verlangt (Verweis auf OLG Frankfurt).
  3. Die zu berücksichtigende Fahrzeugklasse ist die seines beschädigten Fahrzeuges (OLG Celle).
  4. Auch die Kosten verschiedener dem Grunde nach berechtigter Nebenleistungen sind zu ersetzen, die sich in Bezug auf deren Höhe mit den Erhebungen der Schwacke-Liste bestimmen lassen.
  5. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Haftungsreduzierung ist es unerheblich, ob und wie das beschädigte Fahrzeug kaskoversichert ist.
  6. Auch die Frage, wie das gemietete Ersatzfahrzeug tatsächlich flottenversichert ist, spielt keine Rolle für die Frage der Ersatzpflicht der Kosten der vertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Frankfurt setzt die Linie fort, den Mittelwert aus den Listen zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für entgangene Mobilität nach einem Haftpflichtschaden anzuwenden. Die Frage nach verfügbaren günstigeren Angeboten stellt sich erst, wenn der Geschädigte einen zu hohen Schadenersatzbetrag fordert, der nicht mehr als Normaltarif des örtlichen Marktes angesehen werden kann. Zum Grundpreis kommen Nebenkosten für zusätzliche Leistungen hinzu, auf die der Geschädigte einen Anspruch erheben darf.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht bleibt in einem nicht berufungsfähigen Verfahren beim Mischmodell. Das ist in Frankfurt nicht mehr selbstverständlich. Die Anforderungen an den Klägervortrag sind hoch. Es sollte daher sehr genau darauf geachtet werden, mit welchen oft untauglichen Argumenten die beklagte Haftpflichtversicherung versucht, sich ihrer Zahlungsverpflichtung zu entledigen, denn darauf ist zu erwidern, damit das Gericht die Auffassung beider Seiten kennt. Hier war zum Beispiel vorgetragen worden – so scheint es aus der Urteilsbegründung -, dass der Geschädigte auch günstigere Angebote zur Verfügung hatte. Diese Antwort hat das Gericht darauf gegeben: Es kommt erst dann darauf an, ob diese Behauptung stimmt, wenn der Geschädigte einen überhöhten Betrag oberhalb des Normaltarifes verlangt.
Es ist auch darüber diskutiert worden, ob der Geschädigte nur dann einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer weitgehenden Absicherung gegen selbst verursachte Schäden am Mietwagen hat, wenn der Mietwagen selbst kaskoversichert ist. Das ist unsinnig, aber dieser sinnfreie Einwurf der Gegenseite darf klägerseits nicht unbeachtet bleiben.

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