Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40/26

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 10 C 929/26 vom 10.07.2026

  1. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist mittels der Normaltarif-Werte aus der Schwacke-Liste zu bestimmen.
  2. Dem von der Beklagten favorisierten Fraunhofer-Mietwagenspiegel folgt das Gericht nicht.
  3. Die Anwendung der Schwacke-Liste begegnet im konkreten Fall schon deshalb keinen Bedenken, weil die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gehalten hat, der zu prüfen wäre.
  4. Der Geschädigte hat nicht zu beweisen, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre. Sondern der Beklagten obliegt es, ihre Behauptungen zu ohne Weiteres für den Geschädigten zum Anmietzeitpunkt bekannten und zugänglichen konkreten günstigeren Angeboten zu beweisen.
  5. Bei klassenkleinerer Anmietung ist ein Abzug für ersparte Eigenkosten nicht vorzunehmen.
  6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Zustellen und Abholen, Winterreifen, Navigation und Zusatzfahrer-Erlaubnis sind dem Grundbetrag hinzuzurechnen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt führt die Linie der Stuttgarter Gerichte in der Mietwagenfrage fort. Grundsätzlich ist die Schwacke-Liste das Maß der Dinge, solange die Beklagte nicht konkret darlegt, welche auf den Fall bezogenen erheblichen Anhaltspunkte dagegen sprechen sollten. Das Gericht führt ausführlich zu Vor- und Nachteilen bei Schwacke und Fraunhofer aus.

Bedeutung für die Praxis:

Die Direktorin des Amtsgerichts sieht sehr klar auf die Erhebungsmethoden der Normaltarif-Listen im Zusammenhang mit der Miete nach einem Unfall.
Zunächst weist sie allgemeine Kritik an der Schwacke-Liste zurück. Der Vorwurf angeblicher Manipulationen überzeugt das Gericht nicht. Der BGH verlange, dass mit konkreten Tatsachen vorgetragen werde, wie sich angeblich vorhandene Mängel, die für den Fall als erheblich zu bewerten wären, konkret auf den Fall auswirken.
Einen solchen konkreten Vortrag könne man auch nicht in dem Verweis auf Fraunhofer sehen. Zudem bestünden erhebliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste darin, dass eine Vorbuchungsfrist unterstellt werde, dass weite PLZ-Gebiete den regionalen Markt außer Acht lassen und mit Preislisten von Internetangeboten operiert wird. Die Voraussetzung der Vorfinanzierung per Kreditkarte schließe ebenso deren Anwendbarkeit aus.
Demgegenüber bilde die Schwacke-Liste die Werte am Anmietort besser ab. Es werden nicht lediglich Internetpreise dargestellt, sondern eine breitere Datenbasis (unter Einbeziehung von Preisen, die von den Anbietern im Internet veröffentlicht sind) verwendet.
Da sich der Kläger auf das Mietwagenrisiko berief, wurden dem Versicherer gleichzeitig evtuelle Rückforderungsansprüche übertragen und in demselben Urteil jedoch der erstattungsfähige Anspruch konkret ausgeurteilt. Das passt nicht, es ginge nur entweder oder. Das spielt aber insoweit keine Rolle, da der BGH nach seiner derzeitigen Rechtsprechung in Bezug auf die Höhe geforderter Mietwagenkosten keine Basis für die Anwendung des aus dem subjektbezogenen Schadenbegriff abgeleiteten Mietwagenrisikos sieht.

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