Zweifelhaftes Konzept von ZKF und HUK-Coburg
Der Aufreger des Jahres in der Schadenwelt steht schon fest und lautet:
Der Branchenverband der Karosserie- und Lackierwerkstätten ZKF vereinbart angeblich mit der HUK Coburg, dem größten deutschen Kfz-Versicherer, dass die HUK eingereichte Rechnungen von ZKF-Mitgliedsbetrieben bis 3.000 Euro unkompliziert bezahlt, wenn der Geschädigte auf sein Recht verzichtet, einen Anwalt und einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Die Werkstatt leidet dann nicht unter einer Kürzung, (die meist sowieso nur strategisch d.h. ohne nachvollziehbare Begründung vorgenommen wird) und die HUK muss Anwalts- und Sachverständigenkosten nicht tragen.
Soweit jedenfalls eine Reihe von Meldungen auf vielen Kanälen, verbunden mit Warnungen und Details zur Rechtfertigung und Relativierung.
Angenommen, dass das so stimmt und so kommt, stellt sich die Frage, was davon zu halten ist.
Auf der einen Seite
Der ZKF meint, dass die Schadenkosten unaufhörlich steigen würden. Der Autofahrer zahle das bei Kaskoschäden über seine Versicherungskosten direkt und bei Haftpflichtschäden über das insgesamt steigende Prämienniveau. Autofahren werde zu teuer. Wege zur Reduzierung der Versicherungskosten (Versicherer vermeidet Kosten für Anwalt und Schadengutachten) könnten in gewisser Weise helfen.
Zudem würden Werkstätten aufgrund der neuen Linie der Gerichte zum Werkstattrisiko eine Regresswelle der Haftpflichtversicherer gegen sich befürchten. Mit der Behauptung, die Werkstatt habe falsch repariert, falsch abgerechnet oder zu lange gebraucht, würden zunehmend Rückforderungen gegen die Werkstätten gestellt, wodurch die sich unter Druck gesetzt sähen.
Aber die andere Seite
Auf der anderen Seite verhandeln hier zwei Beteiligten-Gruppen über die Rechte des Geschädigten. Das Problem dabei ist, dass der Geschädigte in der Regel nach einem Unfall völlig orientierungslos ist und Werkstatt und Schädiger-Versicherer nur ihre jeweils eigenen Interessen verfolgen und sich hier zum beiderseitigen Nutzen gegen den Geschädigten verbünden wollen.
Dass der gegnerische Versicherer auf den Geschädigten keine Rücksicht nimmt und auf der Basis wirtschaftlichen Denkens eine solche Vereinbarung zur Reduzierung seiner Gesamtschadenaufwendungen schließen möchte, das liegt auf der Hand. Der HUK kann man daher eher keinen Vorwurf machen, sofern das Handeln rechtmäßig ausgestaltet wird. Denn sie kann pro Schadenfall schätzungsweise bis zu 50 Prozent einsparen. Dem Versicherer steht es bereits heute frei – legitimiert durch höchstrichterliche Rechtsprechung – den ahnungslosen Geschädigten frühzeitig anzusprechen und ihm – dann teils relevante – Vorgaben zu machen sowie durch vermeintlich freundliche, zuvorkommende und kompetente Ansprache auf sein Problem der anstehenden Regulierung seines Schadens zu suggerieren, er wäre bei ihm – dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners – an der richtigen Adresse für einen schnellen und vollständigen Schadenersatz.
Die oben angesprochene Vereinbarung verfolgt jedoch einen anderen Ansatz und geht weit darüber hinaus. Denn sie betrifft Geschädigte, die zunächst im Kontakt mit ihrer Werkstatt stehen, weil sie sie kennen und bisher keine so gravierend negativen Erfahrungen gemacht haben, dass sie sich nicht hierhin wenden würden. Auf diese Geschädigte hat der Versicherer des Unfallgegners bis dahin noch keinen Zugriff und kann bis dahin noch nicht versuchen, ihn nach seinen Versicherer-Interessen zu steuern. Erst wenn die Werkstatt dem Geschädigten mitteilen würde, wie gut eine schnelle und ach so unkomplizierte Regulierung ohne Anwalt und Gutachter mit dem Versicherer laufen werde, setzen sich die Interessen des Schädigerversicherers durch. Hier bei dieser Vereinbarung geht es also um die Werkstatt als Türöffner für die gegnerische Seite der Schadenregulierung.
So wird das Lied in der Werkstatt wohl klingen:
– „brauchen WIR hier bei Ihrem Schaden nicht“,
– „das klappt schon, machen WIR immer so“,
– „WIR haben keine negativen Erfahrungen“,
– „da hat sich noch nie jemand bei UNS beschwert“ … . Das klingt, als würde es um die Erfahrung der Werkstatt gehen und nicht um das Geld des Werkstattkunden, der gegenüber dem Versicherer gleichzeitig Anspruchsteller in Schadenpositionen wäre, die mit der Reparatur gar nichts zu tun haben und die er nun vermutlich nie bekommt, weil er sie ohne Anwalt und Gutachter nicht kennt und schon gar nicht beziffern kann.
Warum wäre es von großem Nachteil für den Geschädigten, würde er durch seine Werkstatt dem Versicherer schutzlos ausgeliefert?
Zunächst ist in vielen Fällen davon auszugehen, dass es neben den reinen Reparaturkosten weitere Ansprüche des Geschädigten und zu klärende Fragen gibt wie:
- merkantile Wertminderung
- Auslagenpauschale
- Abgrenzungs-Fragen bei Vorschäden
- Klärung der Frage, ob Nähe zum Totalschaden und sich daraus ergebende komplexe Fragen
…und aus Sicht der Vermieter nicht zuletzt die Kosten eines Ausfallschadens. Sicherlich weiß der Geschädigte in der Regel dazu nichts, kennt seinen Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. Ersatzmobilität nicht. Und wenn er davon schon mal gehört hat, könnte (oder soll man sagen wird) es Fälle geben, dass man es ihm auszureden versucht.
Fragen zur Reparatur
Des Weiteren ist vollkommen klar, dass es im Interesse des Geschädigten (und damit des Kunden der Werkstatt) ist, dass nicht die Werkstatt selbst, sondern ein unabhängiger Sachverständiger die Höhe der Reparaturkosten und den Reparaturweg festlegt. Einerseits bekommt der Geschädigte damit Rechte gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer in die Hand, die er sonst nicht hat, und andererseits kann damit ausgeschlossen werden, dass die Werkstatt selbst gegen Interessen ihres Kunden handelt, weil sie ihre eigenen Interessen voranstellt.
Es handelt sich hier auch nicht um Bagatellschäden
Es gibt eine Bagatellschadengrenze, unter der ein Geschädigter lediglich Anspruch auf eine Regulierung anhand eines Kostenvoranschlages hat. Sie wird von vielen Gerichten bei 1.000 bis 1.500 Euro gezogen. Darum dreht es sich hier also nicht. Die Grenze von 3.000 Euro ist in Bezug auf die gesamte Anzahl zu regulierender Schadenfälle auch erheblich. Aus den Schadensberichten und Marktdaten der Versicherer (wie dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) geht hervor, dass schätzungsweise rund 20 Prozent aller Pkw-Haftpflicht-Sachschäden unter einer Schadenssumme von 3.000 Euro und über 1.000 bis 1.500 Euro (Bagatellschäden) liegen. Für ca. ein Fünftel der Geschädigten steht nun die Frage im Raum, ob sie mangelndes Wissen um die Schadenregulierung wie sonst üblich und von der Rechtsprechung ausdrücklich empfohlen durch Hinzuziehung externer Expertise für die Regulierung (Rechtsanwalt) und Reparatur (Sachverständiger) ausgleichen können, um mit dem Unfallgegner (Versicherungsunternehmen) auf Augenhöhe zu handeln. Denn wenn die Werkstatt mit Wissen um ihren eigenen Vorteil aus der HUK-ZKF-Kooperation meint, ihr Kostenvoranschlag sei eine ausreichende Basis für die Abwicklung dieses Schadens, dann wird der arglose Kunde schlicht verraten. Er weiß es ja nicht besser und wird es mangels Expertise nie erfahren.
ZKF mit absolut fragwürdiger Position
Der ZKF ist der Verband Herstellermarken-unabhängiger Reparatur- und Lackierbetriebe. Der Schwerpunkt dieser Betriebe liegt in der Reparatur von Unfallschäden. Anders als markengebundene Kfz-Betriebe und Autohäuser sind sie darauf spezialisiert. Die Unfallschadenreparatur macht einen erheblich größeren Teil ihres Geschäftes aus. Ihre Kosten sind nicht durch Marken-Auflagen erhöht, ihre Stundensätze in der Regel niedriger. Im Kasko-Bereich, in dem Versicherer mehr Möglichkeiten haben, Versicherungskunden in vertraglich verbundene Reparaturbetriebe zu steuern, mit denen sie Abkommen zu vergünstigten Reparaturen haben, sind diese Betriebe stark repräsentiert. Sie sind das Rückgrat der Versicherer-Netze zur Schadensteuerung. Das Versprechen (oder lediglich die Hoffnung) dahinter aus Sicht der Werkstätten ist die Vollauslastung. Wer viel zu tun hat, kann günstiger reparieren und verdient trotzdem. Daher gibt es in der Welt der Reparatur seit jeher ein Hauen und Stechen um die Gunst der Versicherer. Jedes Unternehmen muss dabei für sich abwägen, ob die Vereinbarungen mit den Versicherungen, die Grundlage der Steuerung von Kunden in die Werkstatt sind, abzulehnende Knebelverträge sind (Mietwagen ohne Berechnung, Minimalrechnung auch bei Kunden, die nicht vermittelt werden, …) oder ob man bei einem gewissen Auslastungs-Grad mit den Vorgaben zurechtkommen kann. Jede Steuerung ist dabei eine Wegsteuerung von einem anderen Reparaturbetrieb, in den Verunfallte sonst gegangen wäre. Die Konkurrenz ist also groß und Fairplay wäre sehr wichtig.
Diese Gruppe des Kfz-Gewerbes versucht nun über ihren Verband ZKF die Regulierungsprobleme mit Haftpflichtversicherern zu reduzieren, die überhaupt nur deshalb bestehen, weil die Versicherer in der Regel nicht das regulieren wollen, wozu sie gesetzlich verpflichtet wären. Es wird seitens des Haftpflichtversicherers verzögert, es werden Vorwürfe erhoben (zu teuer, Fehler, zu lange, …), deren Berechtigung sich erst dann zeigen soll, wenn der Anspruchsteller ernst macht, indem er per Gerichtsklage gegen diesen Nichtzahler oder Zuwenigzahler vorgeht. Die meisten Geschädigten denken jedoch, dass sie mit Gerichten und Anwälten nichts zu tun haben wollen, was es den Versicherern leicht macht, durch ihre zumeist unberechtigten Kürzungen großen Leidensdruck dort zu erzeugen, wo repariert wurde und damit jemand in finanzielle Vorleistung gegangen ist. Der Versicherer – hier also bisher die HUK, weitere Versicherer könnten folgen – hat sich die Werkstätten also durch Kürzungsorgien so zurechtgelegt, dass sich hier nun auf Kosten des Geschädigten ein Ventil öffnen soll, für eine Win/Win-Situation bei Werkstatt (keine Kürzungen mehr unter 3.000 Euro) und Versicherer (kein Anwalts- und Gutachten-Kosten) nur eben nicht im Ingeresse des Geschädigten und Kunden der Werkstatt.
Nachteile und Probleme für Kfz-Betriebe
Die Position auf der Werkstatt-Seite war bisher zumeist die, dass die Haftpflichtversicherer mit ihren unberechtigten Kürzungen nicht durchkommen dürfen. Zur rechtssicheren Reparatur gehöre ein Gutachten vorab erstellt, auf das Geschädigte und auch die Werkstatt sich stützen können. Nur so könnte der Geschädigte seine Ansprüche sichern und später auch durchsetzen.
Nun – so ist es zu erwarten – soll der Kunde in der Werkstatt in Fällen der Reparaturkosten unter 3.000 Euro in Seife gewickelt werden, obwohl es doch die Interessen der Kunden sind, an denen sich das Handeln in der Werkstatt auszurichten hätte und nicht die Interessen eines Haftpflichtversicherers, mit dem die Werkstatt nur deshalb zusammentrifft, weil der Verursacher des zu reparierenden Schadens dort versichert ist. So wie das Vorhaben bisher beschrieben wird, soll die Werkstatt nicht nur wie versprochen keine Kürzung hinnehmen müssen, sondern on top einen finanziellen Vorteil haben, denn die HUK will der Werkstatt, die Anwalt und Gutachter raushält, den Kostenvoranschlag zur Unfallinstandsetzung angeblich mit attraktiven 175 Euro vergüten.
Verwunderlich sind die Begründungen, die der ZKF für diese Neuausrichtung liefert
Autofahren zu teuer
Die Versicherungskosten sind durch das Projekt nicht entscheidend reduzierbar. Dazu sind die Kosteneinsparungen beim Versicherer zu unbedeutend. Dass man mit dieser Kooperation gar die Kosten des Autofahrens insgesamt reduzieren könnte, kann man schon gar nicht ernsthaft annehmen. Denn auch wenn Versicherungskosten in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind, stellen sie nur einen kleinen Teil der Kosten dar, die ein Autofahrer insgesamt zu tragen hat.
Werkstätten leiden unter der Regulierungs-Knute der Versicherer, aber Regresse kein Grund
Auch wenn Versicherer massenhaft Rechnungen kürzen, kann das kein Grund sein, die eigenen Interessen wegen des Regulierungsdrucks vor die Interessen des Kunden zu stellen. Es ist einfach erschreckend, dass sich ein Interessenverband so den Haftpfichtversicherern beugt.
Auch die Gefahr der teilweisen Rückforderungen von bereits an Geschädigte ausgezahlte Schadenersatzleistungen (Regresse, Stichwort Werkstattrisiko) mit der Begründung von Fehlern und Unzulänglichkeiten bei den durchgeführten Reparaturen kann nicht als Grund akzeptiert werden. Denn erstens gibt es den Druck noch nicht, denn die Forderungen bewegen sich noch auf niedrigstem Niveau und die klageweise Geltendmachung macht den Versicherern erhebliche Schwierigkeiten.
Noch wichtiger aber:
In der Werkstatt auftretende Fehler und Schlampereien sind durch Prozessoptimierung abzustellen, aus Fehlern ist zu lernen und sofern sie dennoch passieren, ist es von vornherein falsch, sie den Haftpflichtversicherern aufzubürden. Das ist jedoch kein Grund, den Kunden gegen den Versicherer auszuspielen.
Der ZKF ist an der Stelle falsch abgebogen. Er bringt die eigenen Mitglieder in Not. Aber ob die Sache am Ende wirklich trägt und ob viele Geschädigte davon betroffen sind oder das Vorhaben wie viele ähnliche Konzepte im Sande verlaufen, das ist abzuwarten und zu beobachten.