Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/26

Amtsgericht Geestland 3 C 212/25 vom 09.02.2026

  1. Grundlage der zu berücksichtigenden Ausfalldauer ist die tatsächliche Dauer der Reparatur und nicht die Sachverständigen-Prognose.
  2. Die Kosten des Reparaturablaufplans hat die Beklagte zu tragen.
  3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Klägerin in Bezug auf die Frage der angemessenen Höhe der Mietwagenkosten auf das Mischmodell Fracke bezieht und auch die Kosten für Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Ausstattung mit Navigation und Winterreifen-Ausstattung erstattet verlangt.
  4. Ob eine Ausstattung mit Navigation bei der gemieteten Fahrzeugklasse generell zur Ausstattung gehört, muss dem Geschädigten nicht bekannt sein. Er kann sich auf das Mietwagenrisiko berufen.
  5. Ein Abzug für ersparte eigene Aufwendung der Mobilität mit dem eigenen – zweitweise nicht genutzten – Fahrzeug wird in Höhe von 5 Prozent der Mietwagenkosten für angemessen gehalten.
  6. Dem Geschädigten ist keine Nachforschung abzuverlangen, ob das von ihm gemietete Fahrzeug korrekt als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Geestland spricht der Klägerin weitere Mietwagenkosten für eine verlängerte Miete auf der Basis des eingeklagten Betrages nach Fracke zu, zuzüglich Nebenkosten, abzüglich 5 Prozent Eigenersparnis. Zur Frage der ggf. von der Werkstatt zu vertretenden Reparaturdauer und Details der Mietwagenausstattung sieht das Gericht das Werkstattrisiko und das Mietwagenrisiko beim Schädiger.

Bedeutung für die Praxis:

Regressansprüche gegen die Werkstatt wegen ggf. objektiv nicht erforderlicher Reparaturdauer und in der Folge unnötig anfallender Mietwagenkosten wurden der Beklagten vom Kläger abgetreten. Die Beklagte kann sich auf der Basis ihrer Überzeugung, dass fehlerhaft repariert wurde, nun mit Rückforderungsansprüchen an die Werkstatt wenden. Allerdings hat das Gericht – was wegen der Abtretung nicht notwendig gewesen wäre – bereits selbst dazu geäußert und diesen Vorwurf mit Blick auf den Reparaturablaufplan zurückgewiesen.
Zu der Frage, ob der Geschädigte hätte wissen müssen, dass bei einem Fahrzeug der gemieteten Mietwagenklasse ein Navigationsgerät serienmäßig verbaut ist und damit nicht extra hätte berechnet werden dürfen, sieht das Gericht das Mietwagenrisiko beim Schädiger. Der Versicherer kann also nun die Kosten der Nebenleistung „Navigation“ vom Vermieter zurückverlangen. Ob diese Rückforderung berechtigt ist, würde sich also erst in einem Folgeverfahren herausstellen. Der Vermieter würde darauf verweisen können, dass es nicht um das Gerät selbst geht, sondern um eine Garantie der Verfügbarkeit eines solchen Gerätes. Branchenüblich sind auch bei Internetanbietern keine konkreten Fahrzeuge zu mieten, sondern Fahrzeugklassen mit Beispielfahrzeugen. Wer Wert auf ein Navigationsgerät legt, gibt das als Bedingung vor und zahlt dafür einen Zuschlag.

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